TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/19 W128 2234290-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2020
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Entscheidungsdatum

19.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
C-SchVO 2020/21 §9 Abs1
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs6
Leistungsbeurteilungsverordnung §20
Leistungsbeurteilungsverordnung §4 Abs1
Leistungsbeurteilungsverordnung §5 Abs1
Leistungsbeurteilungsverordnung §5 Abs2
SchUG §20 Abs1
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4

Spruch

W128 2234290-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 29.07.2020, Zl. Präs/3a-407-10/2-2020, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2019/2020 die Klasse 5a des Bundesrealgymnasiums und Bundesoberstufen Realgymnasiums XXXX .

2. Mit der Entscheidung vom 05.07.2020 beschloss die Klassenkonferenz der Klasse 5a des Bundesrealgymnasiums und Bundesoberstufen Realgymnasiums XXXX , dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 SchUG, zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den Unterrichtsgegenständen Latein und Mathematik jeweils mit der Note „Nicht genügend“ benotet worden sei, was dem aufsteigen entgegenstehe. Die Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 09.07.2020 zugestellt.

3. Mit Schreiben vom 10.07.2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre erziehungsberechtigten Eltern Widerspruch gegen die Entscheidung vom 05.07.2020. Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie das 1. Semester positiv abgeschlossen habe, die Benotung unfair und nicht nachvollziehbar sei. Frühwarnungen für die Gegenstände Mathematik und Deutsch habe sie erst am 05.06.2020 erhalten, jene für Latein erst am 23.06.2020. Seitens der Schule sei die Beschwerdeführerin zu wenig unterstützt worden, um eine positive Leistung erzielen zu können. Sie vermute bei der Benotung eine Voreingenommenheit der entsprechenden Lehrpersonen. Im Mai sei vom Klassenvorstand „nichts Gravierendes“ berichtet worden.

4. Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein und gab der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.07.2020 die Gelegenheit zu folgenden Beweisen Stellung zu nehmen:

?        Stellungnahme des Schulleiters

?        Stellungnahme des Klassenvorstandes

?        Stellungnahme der Lehrkraft in Mathematik

?        Stellungnahme der Lehrkraft in Latein

?        Fachgutachten Mathematik einer einschlägigen Lehrperson an einer anderen AHS

?        Fachgutachten Latein einer einschlägigen Lehrperson an einer anderen AHS

?        Zusammenfassendes Gutachten des zuständigen Schulqualitätsmanagers

Die Beschwerdeführerin äußerte sich dazu nicht.

5. Am 29.07.2020 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid mit dem sie den Widerspruch als unbegründet abwies, die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Latein und Mathematik jeweils mit „Nicht genügend“ festsetzte und aussprach, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die eingeholten, glaubwürdigen, nachvollziehbaren und schlüssigen Stellungnahmen und Gutachten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet gewesen, die Richtigkeit der eingeholten Gutachten anzuzweifeln.

6. Mit E-Mail vom 18.08.2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin die verfahrensgegenständliche Beschwerde. In der Begründung bestritt sie vorab, dass ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den eingeholten Beweisergebnissen gegeben worden sei. Zur Sache brachte sie zusammengefasst vor, dass eventuell der Klassenvorstand mit 33 Schülern in der Klasse überfordert gewesen sei und sich nach seiner eigenen Aussage nicht detailliert um einzelne Schülern kümmern habe können. In der Lock-Down-Phase sei er der einzige für die Eltern greifbare Lehrer gewesen. Er habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht unterstützt, sogar gegen sie Stimmung gemacht, weil er wegen einer Absage einer Schulveranstaltung gekränkt gewesen sei. Ein klärendes Gespräch in der Direktion habe man nicht in Anspruch genommen, da dieses mit dem Direktor alleine geführt hätte werden sollen, der Direktor jedoch auf der Anwesenheit des Klassenvorstandes bestanden habe. Die Lehrkraft in Latein sei nicht objektiv gegenüber der Beschwerdeführerin gewesen und habe diese nur mangelhaft gefördert. Sie habe ihr auch keine Unterstützung angeboten und die Termine für Prüfungen einseitig festgelegt, ohne auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Rücksicht zu nehmen. Sie habe die Beschwerdeführerin absichtlich „dran genommen“ um sie vor der Klasse zu blamieren. Auch in Geschichte habe sie die Beschwerdeführerin blamiert und Unterstellungen gemacht. Die Lehrkraft in Latein habe auch der Mutter der Beschwerdeführerin unterstellt eine „Karriere-Mutter“ zu sein. Der Bruder der Beschwerdeführerin sei bei gleicher Leistung positiv benotet worden. Die Lehrerin in Deutsch sei unterstützend und engagiert und habe auch während der Corona Zeit eine gute Kommunikation funktioniert.

7. Am 19.08.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

8. Mit Schreiben vom 14.09.2020 wurden der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde eingeholten Beweisergebnisse übermittelt und diese aufgefordert dazu Stellung zu nehmen.

9. Am 06.10.2020 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in der diese im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte und vor allem auf die mangelnde Hilfestellung durch die Schule, sowie die zu spät erfolgten Frühwarnungen hinwies.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2019/2020 die Klase 5a des Bundesrealgymnasiums und Bundes-Oberstufenrealgymnasiums, XXXX .

Das Jahreszeugnis vom 10.07.2020 enthält in den Pflichtgegenständen Latein und Mathematik jeweils die Note „Nicht genügend“.

Die Unterlagen, bestehen aus Aufzeichnungen und Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrpersonen, sowie aus Schularbeiten und sonstigen Leistungen im Original. Sie reichen zur Feststellung, dass die auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Latein und Mathematik richtig waren, aus.

Zu Latein:

Die Aufgabenstellungen waren lehrplankonform und entsprachen einem aktuellen und zeitgemäßen Lateinunterricht. Es wurden viele Übungen bearbeitet, die den Schülerinnen und Schülern helfen sollten, den erlernten Stoff zu festigen. Die Dokumentation durch die Lehrkraft entspricht den maßgeblichen Bestimmungen. Die Beschwerdeführerin hat die meisten Übungen verspätet abgegeben. Eine eigenständige Leistung der Beschwerdeführerin konnte dabei nicht zweifelsfrei festgestellt werden. In der Schulnachricht wurde die Beschwerdeführerin mit „Genügend", im Jahreszeugnis mit „Nicht genügend" beurteilt.

Die Schularbeiten entsprachen den maßgeblichen Vorgaben und wurden nachvollziehbar und richtig korrigiert. Wortanzahl, Aufbau und Korrektur entsprechen den aktuellen Standards. Die erste Schularbeit am 04.12.2019 wurde mit „Genügend" beurteilt. Der Übersetzungstext weist hier deutliche Lücken bei den Vokabelkenntnissen und der Grammatik auf und zeigt letzteres Probleme beim Konjugieren der a-Konjugation, Deklinieren (Singular-Plural-Bildung) und mangelndes Wissen in der Kulturkunde. Die zweite Schularbeit am 29.01.2020 wurde mit „Nicht genügend" beurteilt und konnte die Beschwerdeführerin hier nur insgesamt 9 Punkte erreichen, wobei 31 für eine positive Leistung notwendig gewesen wären. Die Beschwerdeführerin hat bei dieser Schularbeit den Übersetzungstext gar nicht bearbeitet und im Grammatikteil diese 9 Punkte (von 24 im Grammatikteil) erreicht.

Zur Mitarbeit konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn des 1. Semesters Schwierigkeiten mit lateinischen Bezeichnungen (Vokativ, Ablativ, Imperativ, etc.) und deren Zuordnung aufwies und sich nur selten aktiv am Unterricht beteiligt hat. Spontane Fragen konnte sie meist nicht sofort richtig beantworten und sie vertauschte beim Aufsagen von Deklinationen/Konjugationen Fälle bzw. Personen und konnte ab einem bestimmten Casus nicht weiter deklinieren. Die Beschwerdeführerin verwechselte auch Deklination und Konjugation und konnte Gelerntes nach kurzer Zeit nicht mehr fehlerfrei abrufen. Im zweiten Semester konnte im Zeitraum vom 24.02.2020 bis 13.03.2020 (vor dem Distance Learning) festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Grammatik und Übersetzung nicht beherrscht und erreichte Sie bei einer Wiederholung der Interrogativpronomina keinen Punkt. Die abgegebenen Arbeitsaufträge im Distance Learning weisen nicht erklärbare Übereinstimmungen zu einer Mitschülerin auf, die aus der Aufgabenstellung nicht ableitbar sind. Dies lässt darauf schließen, dass sie die Beschwerdeführerin nicht selbständig erledigen konnte. Die Beschwerdeführerin weist massive Probleme in der Übersetzung auf, was durch mangelnde Grammatik- und Vokabelkenntnisse belegt ist.

Den Arbeitsauftrag vom 14.05.2020 hat die Beschwerdeführerin mit einer veralteten Lösung aus dem Internet erledigt und diese als selbständig erarbeitete Lösung ausgegeben. Die Aufgabe vom 02.04.2020 zeigt große Wissenslücken in Bezug auf die Grammatik auf, so fehlen die Grundlagen von Deklinieren und Konjugieren. Hier zeigt sich auch, dass dies kein Problem des Distance Learning ist, da zu diesem Zeitpunkt erst die 3. Woche des Distance Learnings war. Zu jenem Zeitpunkt sollten die a-/o-/konsonantische Deklination schon beherrscht werden, sowie auch das Konjugieren von Verben.

Schriftliche Wiederholungen und im Unterricht gemeinsam übersetzte Texte konnten von der Beschwerdeführerin grundsätzlich durchschnittlich erledigt werden. Bis auf die erste Vokabelwiederholung (7 falsch von 10), erbrachte die Beschwerdeführerin grundsätzlich positive Leistungen, welche jedoch im Gegensatz zur hohen Vokabelfehlzahl bei der ersten Schularbeit stehen. Im zweiten Semester wurden Hausübungen erledigt, beim Übersetzungstext bestehen jedoch Zweifel daran, ob die Beschwerdeführerin diesen auch wirklich selbständig erledigt hat und ist der Grammatikteil immer noch sehr schwach. Bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe war die Beschwerdeführerin sehr zurückhaltend und waren eigenständige Leistungen teilweise durch die Lehrperson nicht überprüfbar. Die Beschwerdeführerin wies darüber hinaus Mängel beim Erfassen von Gesetzmäßigkeiten auf und gelang es ihr nicht immer, Analogien zu erkennen. Mit zunehmendem Stoffumfang zeigte sich, dass sie Schwierigkeiten in der Morphologie hat, sie Possessiv- und Personalpronomina verwechselt und in den Anwesenheitsstunden im zweiten Semester keine fundierten Grammatik- und Vokabelkenntnisse zeigte. Die Anforderungen an die Mitarbeit waren im ersten Semester noch „weitgehend erfüllt", am Ende des Unterrichtsjahres jedoch „nicht überwiegend erfüllt“.

Zu Mathematik:

Die Aufgabenstellungen bei den Schularbeiten waren lehrplankonform und dem Schwierigkeitsgrad der Schulstufe sowie den gesetzlichen Anforderungen entsprechend. Die Aufgabenstellungen bei den Schularbeiten waren vielfältig und der Länge nach so gestellt, dass sie im zeitlichen Rahmen bewältigt werden konnten. Zur ersten, positiv beurteilten, Schularbeit liegen nur das Ergebnis und Aufgabenstellung vor. Die zweite Schularbeit wurde den gesetzlichen Vorgaben entsprechend korrigiert. Die Aufzeichnungen der Lehrkraft sind schlüssig und die Punktevergaben gut nachvollziehbar und übersichtlich. Die erste Schularbeit wurde mit „Genügend" und die zweite Schularbeit mit „Nicht genügend" beurteilt.

Eine vereinbarte mündliche Prüfung am 06.02.2020 wurde von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen. Bei der mündlichen Prüfung am 24.6.2020 wurde sie mit „Nicht genügend" beurteilt. Die mündliche Prüfung am 24.6.2020 konzentrierte sich auf zwei zuletzt wiederholte Themenbereiche des 2. Semesters und war diese die Schwierigkeit betreffend mit vorwiegend Standardbeispielen aus dem Bereich der Grundkompetenzen bestückt. Die Beschwerdeführerin zeigte dabei große Lücken im Bereich der Trigonometrie und Vektorrechnung auf. Die Mitarbeit wurde der Schulnachricht mit „Genügend" und im Jahreszeugnis mit „Nicht genügend" beurteilt. Hausübungen wurden von der Beschwerdeführerin nur sehr dürftig bearbeitet bzw. abgegeben. Im zweiten Semester wurden lediglich 16 von 36 Hausübungen erledigt. Am 01.07.2020 hat die Beschwerdeführerin per E-Mail eine Hausübung abgegeben, die nur teilweise ausgeführt war. Bei Aufgabe 3 wurden nur Lösungen angegeben und keine nachvollziehbaren Lösungswege. Einen positiven Eintrag hat die Beschwerdeführerin bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe zum Thema Funktionen erhalten, demgegenüber steht aber im Rahmen der Distance Learning Zeit der Umstand, dass sie nur an einer von sieben Online-Teams-Besprechungsstunden zum neuen Lehrstoff teilgenommen hat. Im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten konnte die Beschwerdeführerin bei einer Übung am 10.10.2019 nur die Hälfte von 12 Aufgaben richtig lösen. Bei Wiederholungen im Juni 2020 konnte sie Vektoren nicht erstellen bzw. Längen nicht abtragen und auch bei Aufgaben mit Quadraten und Parallelogrammen keine selbständige Lösung erarbeiten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Jahresbeurteilung in den Pflichtgegenständen Latein und Mathematik mit „Nicht genügend“ ergeben sich insbesondere aus den von der belangten Behörde eingeholten Amtsgutachten. Diese sind, schlüssig, plausibel, frei von Widersprüchen und nachvollziehbar. Den Ergebnissen in den Gutachten ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Höhe und in den wesentlichen Bereichen unsubstantiiert entgegentreten.

Die unterrichtenden Lehrer legten in ihren Stellungnahmen, was durch die eingeholten Gutachten untermauert wurde, nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt.

Zu den übereinstimmenden Leistungen mit einer Mitschülerin in Latein kann beispielhaft die Hausübung vom 29.05.2020 herangezogen werden. Hier stimmen, mit Ausnahme, dass bei vier Antworten die Wortreihenfolge vertauscht ist (e, f ,g ,j) und die Beschwerdeführerin bei Frage a) „objektivus“ anstelle von „objectivus“ geschrieben hat, alle eher ausführlich verfassten Antworten (a bis j) wortident, inklusive als Supplement eingefügter Pfeile, mit jenen der Schülerin XXXX überein.

Das übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin war für die verfahrensrelevanten Feststellungen nicht relevant.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 20 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß § 71 Abs. 4 hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. […] Die Überprüfung der Beurteilungen […] hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

§ 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idgF lautet auszugsweise:

„Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung

§ 2. (1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.

(2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu erteilen.

(3) Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.

[…]

(5) Die Leistungsfeststellungen haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.

(6) Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schüler ist in den Unterricht so einzubauen, dass auch die übrigen Schüler der Klasse aus der Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können.

(7) Leistungsfeststellungen sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für einzelne Schüler dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.

[…]“

§ 4 LBVO lautet:

„Mitarbeit der Schüler im Unterricht

§ 4. (1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:

a)       in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,

b)       Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

c)       Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

d)       Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,

e)       Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.

Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.

(2) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.

(3) Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.“

Gemäß § 5 Abs. 1 LBVO bestehen mündliche Prüfungen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 2 LBVO ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand […] einmal im Semester […] eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.

Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Gemäß § 14 Abs. 6 sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.

Gemäß § 20 LBVO hat der Lehrer den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

§ 9 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl. II Nr. 208/2020 lautet:

„Grundsätze der Leistungsbeurteilung

§ 9. (1) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1 lit. c sublit. aa, § 7 sowie aus § 20 Abs. 1 der letzte Nebensatz des ersten Satzes der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind auf die Leistungsbeurteilung des Schuljahres 2019/20 nicht anzuwenden. Die von den Schülerinnen und Schülern von 16. März bis zur Ausnahme vom ortsungebundenen Unterricht gemäß Anlage A erbrachten Leistungen sind ausschließlich als Mitarbeit gemäß § 4 Abs. 1 LBVO zu werten. Von Schülerinnen und Schülern mittels elektronischer Kommunikation übermittelte Daten können als Aufzeichnungen gemäß § 4 Abs. 3 LBVO herangezogen werden.“

3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers (siehe für viele VwGH vom 16.12.1996, 96/10/0095).

Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (vgl. VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).

Eine Verständigung gemäß § 19 Abs. 33 SchUG iVm § 19 Abs. 7 SchUG besitzt ausschließlich Informationscharakter, was bedeutet, dass auch ohne Frühwarnung eine negative Beurteilung erfolgen kann und eine Verletzung des § 19 Abs. 33 SchUG idgF. nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge hat (vgl. VwGH vom 20.12.1999 und 27.11.1995, ZI. 94/10/0056).

Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO)

3.2.3. Gegenständlich konnte, durch die von der Behörde eingeholten Gutachten untermauert, festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin sowohl in Latein als auch in Mathematik in den in den in den Gutachten aufgezeigten und festgestellten Bereichen die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt. In beiden Fächern wurden im Jänner 2020 Schularbeiten geschrieben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden. Aufgrund der übrigen Leistungen im Semester war die Beschwerdeführerin jedoch in der Schulnachricht mit „Genügend“ zu beurteilen. Die weiteren Leistungen der Beschwerdeführerin zeigten, wie die Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ergeben, ein durchgehend negatives Bild, das auch unter Berücksichtigung der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 zu keinem anderen Ergebnis führt.

Gemäß § 14 Abs. 6 sind die Leistungen in Latein und Mathematik daher mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.

Aufgrund der negativen Beurteilungen in Latein und Mathematik konnte gemäß § 25 Abs. 1 SchUG weder die Klassenkonferenz, noch die belangte Behörde zu einem anderslautenden Ergebnis kommen, als dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die sechste Klasse nicht berechtigt ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Gesundheitszustand Jahreszeugnis Leistungsbeurteilung Leistungsdefizit Leistungsfeststellung negative Beurteilung negative Leistungsfeststellung pädagogisches Gutachten Pandemie Pflichtgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2234290.1.00

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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