TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/19 W221 2235322-1

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Veröffentlicht am 19.10.2020
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Entscheidungsdatum

19.10.2020

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31 Abs1
HGG 2001 §31 Abs2

Spruch

W221 2235322-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 07.08.2020, Zl. P1380707/7-HPA/2020, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 24.07.2020 (eingelangt bei der Behörde am 29.06.2020) beim Heerespersonalamt die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe. Vom Beschwerdeführer wird darin angegeben, Hauptmieter einer von seinem Vater als Vermieter gemieteten Wohnung zu sein. Er müsse dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von 720,00 EUR bezahlen. Bei ihm lebe auch seine Ehefrau und die gemeinsame minderjährige Tochter. Auch erklärte der Beschwerdeführer, dass er vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt worden ist, ein Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit gehabt habe.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 07.08.2020, zugestellt am 20.08.2020, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Einberufungsbefehl am 25.09.2019 zugestellt worden sei. Der Mietvertrag sei am 01.01.2020 abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer sei seit 18.12.2019 an der verfahrensgegenständlichen Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Damit seien Abschluss des Mietvertrages, der Mitbeginn und die behördliche Meldung nach Erhalt des Eiberufungsbefehls erfolgt. Da der Beschwerdeführer daher die Anmietung seiner Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung des Einberufungsbefehls) iSd § 31 Abs. 1 HGG 2001 eingeleitet habe, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (am 15.08.2020 bei der belangten Behörde eingelangt), in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass er insgesamt 970,00 EUR an Fixkosten habe, davon 720,00 EUR Miete und 250,00 EUR Strom- und Gaskosten. Im Moment erhielte er als Präsenzdiener 850,00 EUR monatlich. Außerdem habe er eine minderjährige Tochter, die er erhalten müsse. Er habe die Schlüssel der verfahrensgegenständlichen Wohnung bereits seit Anfang September 2019, die Wohnung habe er aufgrund von Sanierungsmaßnahmen jedoch erst Ende Dezember 2019/Anfang Jänner 2020 beziehen können. Der Beschwerde beigefügt waren Lichtbilder der Sanierungsarbeiten und eine Mahnung von Wien Energie aus August 2020.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 23.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schreiben vom 09.10.2020 ergänzte der Beschwerdeführer, dass er derzeit seine Strom- und Gaskosten seit Juli nicht mehr zahlen könne und auch die Miete offen stehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erhielt am 25.09.2019 seinen Einberufungsbefehl und trat den Präsenzdienst am 06.07.2020 an.

Der Beschwerdeführer ist seit 18.12.2019 in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in XXXX behördlich gemeldet.

Der Beschwerdeführer schloss am 01.01.2020 einen Mietvertrag für die verfahrensgegenständliche Wohnung ab, wobei das Mietverhältnis am 01.01.2020 begann und für drei Jahre läuft. Vermieter ist der Vater des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer bewohnt die verfahrensgegenständliche Wohnung gemeinsam mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter. Auch sein Vater hat dort noch seinen Hauptwohnsitz gemeldet, obwohl er nach den Angaben des Beschwerdeführers dort nicht wohnt.

Der Beschwerdeführer hat monatliche Wohnkosten von 720,00 EUR.

Der Verlust der Wohnung während der Zeit des Präsenzdienstes ist nicht zu erwarten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den vorgelegten Unterlagen. Die behördliche Meldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug vom 28.07.2020.

Die Feststellung, dass der Verlust der Wohnung nicht zu erwarten ist, ergibt sich daraus, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass der Vater des Beschwerdeführers das Mietverhältnis auflösen würden, wenn der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau die Miete für die Dauer des Präsenzdienstes nicht zur Gänze zahlen könnten. Insofern hält der Mietvertrag einem Fremdvergleich nicht stand.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

Gemäß § 31 Abs. 3 leg. cit. gelten als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben, allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen, Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.

Der Beschwerdeführer erhielt am 25.09.2019 seinen Einberufungsbefehl. Er ist seit dem 18.12.2019 in der verfahrensgegenständlichen Wohnung behördlich gemeldet. Er schloss am 01.01.2020 einen Mietvertrag für die verfahrensgegenständliche Wohnung ab, wobei das Mietverhältnis auch an eben diesem Tag begann.

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die gemietete Wohnung erst nach der Wirksamkeit der Einberufung bezogen hat, ist im Beschwerdefall von entscheidender Bedeutung, ob der Erwerb dieser Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet worden war und sich der Beschwerdeführer demnach erfolgreich auf § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 berufen kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.05.2004, 2003/11/0053, unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 19.03.1997, 96/11/0148, und vom 11.07.2000, 2000/11/0164, darauf hingewiesen, dass informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Verhandlungspartners mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung darstellen. Die einem Wohnungsinteressenten von einem Vormieter gegebene Zusage, ihn dem Vermieter als Nachmieter vorzuschlagen, erfüllt diese an die Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung gestellten Voraussetzungen jedenfalls dann nicht, wenn ihm untersagt ist, die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag zu übertragen. Für die nachweisliche Einleitung des Erwerbs einer Mietwohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 reicht es jedoch, dass sich der spätere Mieter ernsthaft für die Wohnung interessiert und gegenüber dem Vermieter die bindende Erklärung zum Abschluss des - in der Folge auch zustande gekommenen - Mietvertrages abgibt (vgl. VwGH 19.03.1997, 96/11/0148).

Als entsprechend bindende Erklärung zum Abschluss des Mietvertrages ist im vorliegenden Fall die Unterzeichnung des Mietvertrages am 01.01.2020 anzusehen. Dass der Beschwerdeführer bereits im Laufe des Septembers 2019 (und somit auch nicht klar vor Zustellung des Einberufungsbefehls) den Schlüssel zur Wohnung erhielt, bedeutet noch nicht, dass es mit seinem Vater eine bindende Erklärung zum Abschluss des später erstellten Mietvertrages gegeben hat. Der Erwerb der Wohnung ist daher nicht vor der Wirksamkeit der Genehmigung des Zuweisungsbescheides iSd § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 eingeleitet worden.

Darüber hinaus lassen die konkreten Umstände des Einzelfalles auch nicht erwarten, dass ein Verlust der Wohnmöglichkeit eintreten würde.

Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner übertragbaren Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 1 erster Satz HGG 1992 ausgesprochen, dass bei der Beurteilung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen im Rahmen der Beweiswürdigung von Bedeutung sein kann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).

Im vorliegenden Fall ist es nicht wahrscheinlich, dass der Vater des Beschwerdeführers, der selbst noch in der Wohnung behördlich gemeldet ist, das Mietverhältnis auflösen würde, wenn der Beschwerdeführer die Miete für die Dauer des Präsenzdienstes nicht zur Gänze zahlen könnten. So findet sich im Mietvertrag auch keine Bestimmung zur Fälligkeit des Mietzinses, der im Übrigen auch nicht in einzelne Posten (wie zB Hauptmietzins und Betriebskosten) aufgeschlüsselt ist. Insofern hält der Mietvertrag auch einem Fremdvergleich nicht stand.

Da somit ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht zusteht, hat die belangte Behörde den Antrag zurecht abgewiesen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

eigene Wohnung Einberufungsbefehl Eltern Mietvertrag Vertragsabschluss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2235322.1.00

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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