TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/19 W221 2235059-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.10.2020

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31 Abs1
HGG 2001 §31 Abs2

Spruch

W221 2235059-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 18.08.2020, Zl. P1481909/21-HPA/2020, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte mit dem am 22.07.2020 beim Heerespersonalamt eingelangten Antrag die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe. Vom Beschwerdeführer wird darin angegeben, seit 01.06.2018 Untermieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu sein. Er müsse dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von 448,00 EUR bezahlen. Außer ihm würden noch zwei Mitbewohner in der Wohnung wohnen. Ihm würde ein Schlafzimmer zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen. Weiters legte der Beschwerdeführer einen Mietvertrag, eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag und Kontoauszüge vor.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 18.08.2020, zugestellt am 21.08.2020, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass Nutzungsberechtigter der Wohnung ein Mitbewohner des Beschwerdeführers als Hauptmieter sei. Dem Beschwerdeführer würde ausschließlich ein Schlafzimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung stehen. Küche, Bad und WC würden derzeit von zwei Personen gemeinsam benutzt werden. Der Beschwerdeführer führe daher keinen eigenständigen Haushalt iSd § 31 Abs. 2 Z 1 HGG 2001. Aufgrund des § 31 Abs. 2 Z 2 HGG 2001 könne die Wohnkostenbeihilfe nur dann zugesprochen werden, wenn der Beschwerdeführer diese Wohnung nur als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter benutze. Da der Mitbewohner des Beschwerdeführers die Wohnung gemeinsam mit dem Beschwerdeführer benutze, fehle es daher an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe.

Mit Schreiben vom 30.08.2020 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er die Wohnung zusammen mit zwei Mitbewohnern benutze, mit dem Zweck diese als Heimplatz während der Absolvierung seines Studiums zu verwenden.

Mit Schreiben vom 31.08.2020 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.08.2020 offenstehe.

Gegen den Bescheid vom 18.08.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (am 07.09.2020 bei der belangten Behörde eingelangt), in welcher er vorbrachte, dass er die Wohnung zusammen mit zwei Mitbewohnern als Heimplatz während der Absolvierung seines Studiums benutze.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 14.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erhielt am 20.02.2020 seinen Einberufungsbefehl und trat seinen Präsenzdienst am 03.08.2020 an.

Der Beschwerdeführer wohnt seit 01.06.2020 als Untermieter in der verfahrensgegenständlichen Wohnung. Dem Beschwerdeführer steht lediglich ein Schlafzimmer zur ausschließlichen Benützung zu, die übrigen Räumlichkeiten werden gemeinsam mit dem Hauptmieter und einem weiteren Untermieter benützt.
2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den vorgelegten Unterlagen (Mietvertrag, Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, Kontoauszüge und ZMR-Auszüge vom 05.08.2020).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

1. Der durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2019 (WRÄG 2019), BGBl. I 102/2019 geänderte § 31 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) lautet auszugsweise wie folgt:

„Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

Z 2 bis 4 [...]

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,

1. die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder

2. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder

3. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten

1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,

2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,

3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und

4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.

In den Fällen des Abs. 2 Z 2 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen."

2. Die Erläuterungen zum WRÄG 2019 (RV 509 BGBl. 26. GP, 9) führen dazu Folgendes aus:

„Die geltende Rechtslage betreffend den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe geht im Wesentlichen auf die Neuerlassung des (damaligen) Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, zurück. Demnach ist für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe unter anderem zwingend erforderlich, dass die entsprechende Räumlichkeit als ?eigene Wohnung' zu qualifizieren ist, worunter nach geltendem Recht (Abs. 2) nur Räumlichkeiten zu verstehen sind, welche eine selbstständige Haushaltsführung ermöglichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und jüngsten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies schon dann ausgeschlossen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benutzt werden. De facto führt diese Rechtslage dazu, dass Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende 'eigene Wohnung' ausscheiden. Dies trifft vor allem junge Wehrpflichtige, die sich auf Grund ihrer Lebensumstände (zB in Berufsausbildung) keine eigene Wohnung leisten können und daher Wohngemeinschaften oder Heimplätze beziehen müssen. In der Praxis gewinnen aber gerade diese Wohnverhältnisse zunehmend an Bedeutung, sodass es - den Intentionen des Gesetzgebers folgend - richtig erscheint, auch diese Wohnverhältnisse als mögliche Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anzuerkennen. Der Begriff der eigenen Wohnung im Sinne des Heeresgebührengesetzes soll daher entsprechend erweitert werden. Die unter Abs. 2 Z 1 des vorliegenden Entwurfes zu subsumierenden Fällen entsprechen der geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen.“

3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der „eigenen Wohnung“ im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 Z 1 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines „Wohnungsverbandes“ auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170 mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Eine Differenzierung danach, ob der Antragsteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigter Mieter sich die Wohnung mit weiteren Personen teilt, traf der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiter klar, dass unter einer „eigenen Wohnung“ im Sinne des HGG 2001 nur solche Räumlichkeiten angesehen werden können, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine „eigene Wohnung“ des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (vgl. VwGH 19.05.1998, 98/11/0101; 23.01.2001, 2001/11/0002).

Wie sich aus den Erläuterungen zum WRÄG 2019 klar ergibt, entsprechen die unter Abs. 2 Z 1 zu subsumierenden Fällen der bisher geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, der in einer Wohngemeinschaft lebt und sich die Räumlichkeiten - bis auf sein Schlafzimmer - mit zwei Mitbewohnern teilt, keine eigene Wohnung iSd § 31 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 hat, sodass ihm aus dieser Ziffer kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebührt.

Gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 HGG 2001 gilt als eigene Wohnung auch jene Wohnung, die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung muss somit der Anspruchsberechtigte die Wohnung als Eigentümer, Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnen.

Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, der die Wohnung als Untermieter bewohnt, sodass dem Beschwerdeführer die Wohnkostenbeihilfe auch nicht aufgrund dieser Ziffer gebührt.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich in seiner Beschwerde ausführt, er erfülle die Voraussetzung des § 31 Abs. 2 Z 3 HGG 2001, wonach als eigene Wohnung auch Räumlichkeiten gelten, die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft wohnt und eben keinen Heimplatz innehat. Es geht bei dieser Ziffer nicht um den Zweck und die Nutzung der Wohnung, sondern um Heimplätze, zB in Studentenwohnheimen.

Da somit kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe besteht, hat die belangte Behörde den Antrag zurecht abgewiesen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig.

Schlagworte

eigene Wohnung Mietvertrag Mitbenützung Wohngemeinschaft Wohnkostenbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2235059.1.00

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten