TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/19 W213 2232622-1

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Veröffentlicht am 19.10.2020
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Entscheidungsdatum

19.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
PVG §1 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W213 2232622-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas STROBL und Ass. Prof. Mag. Dr. Bernhard Martin SCHERL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 05.03.2020, GZ. A 2-PVAB/20-15, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2 PVG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin war im Schuljahr 2017/18 als Unterrichtspraktikantin am XXXX tätig. Mit Schriftsatz vom 26.01.2020 beantragte sie die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses des XXXX , da sich dieser in acht im Antrag näher bezeichneten Fällen nicht den Bestimmungen des PVG entsprechend verhalten habe.

I.2. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat:

„Der Antrag wird mangels Antragsberechtigung der Antragstellerin zurückgewiesen.“

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges unter Hinweis auf § 41 PVG ausgeführt, dass jeder Dienstnehmer in seinen Rechten verletzt sein könne, dessen berufliche, soziale, kulturelle und gesundheitliche Interessen die Personalvertretung nach PVG zu wahren habe. Bedienstete Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes seien nach § 1 Abs. 2 PVG:

1.       Bundesbeamtinnen oder Bundesbeamte des Dienststandes,

2.       Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,

3.       Lehrlinge des Bundes,

4.       Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBI. I Nr. 30/2006.

Beim Unterrichtspraktikum handle es sich weder um ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund noch um ein Lehrverhältnis, sondern um ein Ausbildungsverhältnis, das gemäß § 1 Abs. 2 PVG nicht unter den Anwendungsbereich des PVG falle. Der Antragstellerin fehle es daher mangels Vorliegen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses zum Bund an der Antragslegitimation.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass in diesem Sachverhalt § 1 Abs. 2 PVG, abweichend handzuhaben sei, da im Falle des Unterrichtspraktikums im § 1 Abs. 2 PVG eine Gesetzeslücke vorliege. Es handle sich dabei um eine planwidrige Regelungslücke. Es sei anzunehmen, dass der Gesetzgeber schlicht übersehen habe, eine Regelung für Unterrichtspraktikanten im Rahmen des PVG zu treffen. Dafür spräche, dass das Unterrichtspraktikum (UPG) erst über 20 Jahre nach dem PVG lassen worden sei. Es sei anzunehmen, dass übersehen wurde das PVG hinsichtlich des Geltungsbereichs für Unterrichtspraktikanten zu präzisieren.

Der § 1 PVG gebe den Geltungsbereich des PVG an und nenne auch Ausnahmen davon (Abs. 3). In Richtung des Unterrichtspraktikums sei die Rechtsvorschrift jedoch nicht präzisiert (also unvollständig). Das sei nicht logisch und weise daher auf eine planwidrige Regelungslücke hin, denn der Paragraph enthalte in Absatz 3 sehr wohl eine Präzisierung im Sinne einer Ausschließung, wonach der besagte Abschnitt auf „Richterinnen oder Richter und auf die Richteramtsanwärterinnen oder Richteramtsanwärter" NICHT anzuwenden sei. Eine solche Ausschließung oder Präzisierung in anderer Form sei für das Unterrichtspraktikum nicht vorhanden; ebenso wenig eine Erwähnung in den Abschnitten des PVG über Sonderbestimmungen.

Der Gesetzgeber lege in § 1 Abs. 2 dezidiert „Lehrlinge des Bundes" als „Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes" fest. Bei der Lehrlingsausbildung handle es sich um ein Lehrverhältnis, das als Arbeitsverhältnis gelte. Es sei sinnvoll, dass der Gesetzgeber hier eine dezidierte Nennung vornehme. Umso unlogischer sei es, Unterrichtspraktikanten keine Erwähnung im Geltungsbereich einzuräumen. Auch wenn das UPG das Unterrichtspraktikum als Ausbildungs- und nicht als Dienstverhältnis festlege, sei doch eine rechtliche Präzisierung im § 1 Abs. 2 PVG geboten — ob nun ausschließend oder analog zu der des Lehrlings.

Verglichen mit den im PVG erwähnten Bediensteten für die das PVG gelte (z. B. Beamte, Vertragsbedienstete, Lehrlinge) herrsche eine vergleichbare Interessenslage mit den Unterrichtspraktikanten, vor allem hinsichtlich § 2 Abs. 1. Der UP habe ebenso wie die im PVG angegebenen Bediensteten Interesse daran, dass seine „beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen" gewahrt und gefördert werden.

Mit 01.09.2019 habe die Induktionsphase (§ 39 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBI. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 211/2013) das Unterrichtspraktikum abgelöst. Im Kern glichen sich beide Einführungsphasen (einjährig; Begleitung durch Mentor/in (früher. Betreuungslehrer/in); verpflichtende Unterrichtsbeobachtungen (früher: Hospitierverpflichtung); spezielle Induktionslehrveranstaltungen an der PH (früher: Lehrgänge an der PH); Abschluss durch Gutachten der Mentorin/des Mentors sowie der Schulleitung und Bestätigung durch Zeugnis). Die wesentliche Änderung bestehe darin, dass im neuen Gesetz mit dem Einführungsjahr ein Dienstverhältnis begründet werde und nicht länger ein Ausbildungsverhältnis. Dem Umstand, dass auf Lehrberufsanwärter im Wesentlichen dieselben Maßstäbe angewendet würden wie in einem Dienstverhältnis, würde durch das neue Gesetz Rechnung getragen. Als Vertragsbedienstete fielen Lehrberufsanwärter nun ab 1. September 2019 sehr wohl unter den Anwendungsbereich des PVG. Das Schließen der oben beschriebenen Gesetzeslücke sei dadurch quasi obsolet geworden, da es durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu der nötigen Präzisierung und Deutlichkeit gekommen ist.

Ob man als Lehrberufsanwärter einem Ausbildungs- oder einem Dienstverhältnis unterliege, hänge vom Zufall des Zeitpunkts ab, zu dem man sein Einführungsjahr angetreten habe. Die Interessenslage sei jedenfalls vergleichbar bzw. gleich.

Sie sei der Auffassung, dass eine Antragslegitimation bestehe. Ebenfalls vertrete sie die Auffassung, dass ein objektives Rechtsschutzinteresse nach § 41 Abs. 1 PVG vorliege sowie ein objektives Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung der sie als Antragstellerin beschwerenden Entscheidung des PVAB, ihren Antrag zurückzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war im Schuljahr 2017/18 als Unterrichtspraktikantin am XXXX tätig. Sie sah sich dort diversen Mobbingsituationen ausgesetzt und machte geltend, dass sie der Dienststellenausschuss weder in Bezug auf die Mobbingvorwürfe sowie hinsichtlich anderer Beschwerden unterstützt habe

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt konnte auf Basis der Aktenlage festgestellt werden, wobei hervorzuheben ist, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Unterrichtspraktikanten im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes war und dieses kein Dienstverhältnis begründet hat, von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Wird gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 41d Abs. 1 PVG durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§§ 1 und 41 PVG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

§ 1. (1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte II, III und V keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist.

(2) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Bundesbeamtinnen oder Bundesbeamte des Dienststandes,

2. Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,

3. Lehrlinge des Bundes,

4. Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.

(3) Dieser Abschnitt ist auf die Richterinnen oder Richter und auf die Richteramtsanwärterinnen oder Richteramtsanwärter nicht anzuwenden.

(4) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die einzelnen Bundesministerien sowie Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid.

….

(4) Ein Organ der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1) kann sich bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.

(5) Beschwerden nach Abs. 4 sind im Wege des Zentralausschusses einzubringen. Gelangt der Zentralausschuss zu der Ansicht, dass die Beschwerde unbegründet ist, so hat er sich mit dem Dienststellen(Fach)ausschuss zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Zentralausschuss die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.

§ 1 UPG lautet wie folgt:

Unterrichtspraktikum

§ 1. (1) Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramts- bzw. Diplomstudien auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.

(2) Unterrichtspraktikanten sind Personen, die im Unterrichtspraktikum stehen.

(3) Durch die Zulassung zum Unterrichtspraktikum und dessen Ableistung wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.

(4) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.“

Im vorliegenden Fall unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Unterrichtspraktikanten im Sinne des § 1 UPG tätig war. Ebenso unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin daher zu diesem Zeitpunkt keine Bedienstete im Sinne des § 1 Abs. 2 PVG war.

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass hier eine planwidrige Gesetzeslücke vorliege, ist dem entgegenzuhalten, dass das auch § 2 Abs. 4 RPG festlegt, dass durch die Zulassung zur Gerichtspraxis und deren Ableistung kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet wird. Auch Rechtspraktikanten sind daher keine Bediensteten im Sinne des § 1 Abs. 2 PVG. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in diesen beiden ähnlich gelagerten Konstellationen bewusst davon Abstand genommen hat, diesen Praktika den Charakter eines Dienstverhältnisses zuzulegen. Eine planwidrige Gesetzeslücke liegt daher nicht vor.

Soweit die Beschwerdeführerin auf die in § 39 VBG in der Fassung BGBI. I Nr. 211/2013 eingeführte Induktionsphase verweist, ist für ihren Standpunkt nichts gewonnen, da diese Bestimmung erst am 01.09.2019 in Kraft getreten ist und daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 1 Abs. 2 PVG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.


Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der bis 31.12.2013 zuständigen Personalvertretungs-Aufsichtskommission ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist deren vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Mit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle der Personalvertretungs- Aufsichtskommission getreten. Deren Entscheidungen konnten nicht vor den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden. Ihre Rechtsprechung ist daher weiterhin als relevant zu betrachten.

Schlagworte

Dienststellenausschuss Dienstverhältnis Gesetzeslücke Mobbingvorwurf planwidrige Lücke Unterrichtspraktikum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2232622.1.00

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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