TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/20 W208 2226616-1

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Veröffentlicht am 20.10.2020
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Entscheidungsdatum

20.10.2020

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §38 Abs1
GebAG §53 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W208 2226616-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 04.12.2019, GZ: 1235453603 – 190929559 wegen Dolmetschergebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 38 Abs 1 GebAG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz im Spruch des angefochtenen Bescheides „Der Anspruch aus Gebührenersatz für Dolmetschtätigkeiten am 12.09.2019 ist gemäß § 53 iVm § 38 Abs. 1 GebAG 1975 idgF erloschen.“ ersatzlos gestrichen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Dolmetscher für die Sprache ALBANISCH und wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 12.09.2019 für Dolmetscherleistungen bei einer in der Regionaldirektion Oberösterreich, XXXX , durchgeführten Vernehmung herangezogen. Der von der belangten Behörde ausgestellten Bestätigung ist zu entnehmen, dass die Anwesenheit des BF in dieser Dienststelle am 12.09.2019 für eine Amtshandlung von 10:00 Uhr bis 10:40 Uhr erforderlich war.

2. Für diese Leistung legte der BF seine Gebührennote, Nr. 001, datiert mit 24.10.2019 über insgesamt € 108,60 mittels elektronischer Einbringung im Dolmetschregister des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: DMR) vor.

3. Mit Schreiben vom 28.10.2019 forderte die belangte Behörde den BF auf, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme betreffend die verspätet eingelangte Gebührennote, abzugeben. Dieses Schreiben war dem BF durch Hinterlegung beim Postamt am 31.10.2019 zugestellt, vom BF jedoch nicht behoben worden.

4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 04.12.2019 wurde einerseits festgestellt, dass der Anspruch des BF aus Gebührenersatz für seine Dolmetschertätigkeiten am 12.09.2019 gemäß § 53 iVm § 38 Abs 1 GebAG 1975 erloschen sei und andererseits der gebührenrechtliche Antrag (Gebührennote Nr. 01) des BF, gemäß § 53a Abs 1 letzter Satz und § 53b AVG sowie §§ 38 Abs 1 und § 53 Abs 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die gegenständliche Honorarnote nicht binnen der gesetzlich geforderten 14-tägigen Frist gemäß § 53b iVm § 53a AVG und §§ 53 iVm § 38 Abs 1 GebAG 1975 idgF eingelangt und der Gebührenanspruch des BF daher erloschen sei. Der BF sei auf die Frist von 14 Tagen zur Geltendmachung hingewiesen worden. Eine Stellungnahme zur späten Übermittlung der Gebührennote sei überdies nicht eingelangt.

5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 09.12.2019) richtet sich die am 10.12.2019 eingebrachte Beschwerde, in welcher der BF die Bestimmung der Gebühren gemäß seiner gelegten Gebührennote vom 24.10.2019 beantragte.

Begründend führte der BF im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe am 12.09.2019 eine E-Mail vom Bundesministerium für Inneres (BMI) erhalten, wonach die Gebührennote im neuen System einzutragen sei. Dieses System sei jedoch fehleranfällig gewesen – dies könne bei der internen IT-Abteilung nachgefragt und bestätigt werden – weshalb es technisch nicht möglich gewesen sei, die Gebührennote entsprechend einzureichen. Das Systemprotokoll könnte man bei der IT-Abteilung erhalten. Erst am 24.10.2019 habe er die Möglichkeit gehabt, die Gebührennote in dem neuen System einzutragen und habe dies innerhalb der Frist getan.

6. Mit am 16.12.2019 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.

7. Mit Parteiengehör vom 08.07.2020 ersuchte das BVwG die belangte Behörde, Stellung zu den vom BF in seiner Beschwerde behaupteten Schwierigkeiten mit dem „neuen System“ zu nehmen und trug ihr gleichzeitig auf, binnen 3 Wochen Beweismittel anzubieten, die einen für den betreffenden Zeitraum – allfälligen – fehlerlosen Betrieb dieses „neuen Systems“ nachweisen könnten bzw forderte sie auf, die Rechtsgrundlagen anzugeben, aufgrund derer eine Einreichung via dieses „neuen Systems“ notwendig sei. Diesbezüglich wären auch etwaige an die Dolmetscher versandten E-Mails des BMI vorzulegen.

8. In der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 14.07.2020 führte die belangte Behörde dazu Folgendes aus: Der BF sei im DMR registriert und als Dolmetscher im behördlichen Bereich gemeldet, weshalb ihm eine hinreichende Kenntnis des GebAG und der seine Leistungen sowie die Abrechnung dazu betreffenden Praxis zu unterstellen sei. Das Erstellen von Gebührennoten im Allgemeinen sei ihm grundsätzlich bekannt. Insbesondere in einem Fall wie diesem komme der Grundsatz des § 2 ABGB zur Anwendung, weshalb sich ein Dolmetscher auf die Unkenntnis von für seine Tätigkeiten einschlägig relevante Gesetze nicht ausreden könne. Es sei dem BF zu unterstellen, dass er seine Leistungen und die grundsätzlichen Tarife dazu kenne. Der BF hätte also unabhängig vom Funktionieren des DMR, einer Bestätigung oder eines sonstigen behördlichen Zutuns wissen müssen, dass er im Notfall der Behörde binnen der Frist von 14 Tagen eine zumindest manuelle Gebührennote übermitteln hätte müssen, da ansonsten der Anspruch untergegangen wäre. Die Frist wäre gerechnet vom 12.09.2019 gemäß § 33 AVG am 26.09.2019 abgelaufen. Es sei dem BF daher insgesamt zuzumuten, eine entsprechende Gebührennote zu erstellen. Dies zumal das DMR sowohl am 12.09.2019 wie auch in den Tagen rings um jenen Tag nachweislich (siehe beiliegende Auflistung der im September 2019 eingebrachten Gebührennoten aus dem DMR) funktioniert habe und zahlreiche andere Dolmetscher ihre Gebührennoten dort erstellen hätten können („Erstellungsdatum“ = Datum der Einbringung der Gebührennote). Der BF habe seine Gebühr jedoch erst am 24.10.2019, also rund einen Monat nach Ablauf der Fallfrist des § 38 GebAG eingebracht. Ein E-Mail vom 12.09.2019, wonach dem BF mitgeteilt worden wäre, dass die Gebührennote im „neuen System“ einzutragen sei und umgekehrt eine andere Einbringungsart nicht zulässig wäre, könne nicht aufgefunden werden. Wie weiters aus dem bereits im Zuge der Beschwerdevorlage übermittelten Akteninhalt hervorgehe, sei auch zu keinem Zeitpunkt ein E-Mail gleichlautenden Inhalts an den BF versendet worden. Vielmehr bestehe die Annahme, dass sich der BF auf das automatisierte E-Mail beziehe, mit welchem die signierte Bestätigung zugestellt und gleichzeitig mittels Link auf das DMR hingewiesen worden sei. Vom BF sei innerhalb der Einreichfrist – aber auch nach dieser – keine Rückmeldung gekommen, wonach das DMR nicht funktioniere oder er sonstige Schwierigkeiten hätte, die Gebührennote – rechtzeitig – zu erstellen. Es sei daher der belangten Behörde auch nicht möglich gewesen, ihn bei der Erstellung der Gebührennote zu unterstützen oder gegebenenfalls sogar mittels Verbesserungsauftrag eine Fristverlängerung einzuräumen. Selbst bei einer Funktionsstörung an genau jenem Tag wäre es dem BF möglich gewesen, eine Gebührennote sogar in Papierform zu erstellen und via Post rechtzeitig innerhalb der noch offenen Frist einzureichen. Das GebAG schreibe nicht vor, dass Gebührennoten im Verwaltungsbereich nur über das DMR erstellt und eingereicht werden dürfen. Der BF habe somit keine ihm zumutbare Möglichkeit zur rechtzeitigen Einbringung der Gebührennote wahrgenommen und müsse daher das fruchtlose Verstreichen der Frist sich selbst anlasten. Als Beilage übermittelte die belangte Behörde die automatisierte E-Mail an den BF, mit welchem die signierte Bestätigung zugestellt und gleichzeitig mittels Link auf das DMR hingewiesen worden sei sowie eine Übersicht über die im Zeitraum September 2019 per DMR eingebrachten Gebührennoten.

9. Mit Schreiben vom 23.07.2020 übermittelte das BVwG dem BF die oben genannten Ausführungen der belangten Behörde vom 14.07.2020 zur allfälligen Stellungnahme binnen 4 Wochen. Dieses Schreiben wurde durch Hinterlegung am 27.07.2020 zugestellt, jedoch nicht behoben. Auch eine erneute Zusendung wurde abermals nicht behoben und durch Hinterlegung am 28.08.2020 zugestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.

Insbesondere wird festgestellt, dass der BF die Gebührennote für seine am 12.09.2019 bei der belangten Behörde erbrachten Dolmetschleistungen am 24.10.2019 – und damit erst nach 42 Tagen – eingebracht hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und der darin einliegenden Gebührennote.

Dass der BF seine Gebührennote erst am 24.10.2019 eingebracht hat, wird von ihm nicht bestritten, er begründet dies jedoch damit, dass ihm die Einbringung davor aufgrund eines Systemfehlers im DMR nicht möglich gewesen sei und sehe seine Einbringung am 24.10.2019 deshalb als rechtzeitig an.

Hinsichtlich der vom BF ins Treffen geführten E-Mail des BMI, wonach die Gebührennote im neuen System einzutragen sei, wurde von der belangten Behörde die automatisierte E-Mail, mit welcher die signierte Bestätigung der Dolmetschleistung dem BF übermittelt und gleichzeitig mittels Link auf das DMR hingewiesen wurde, ihrer Stellungnahme vom 14.07.2020 beigelegt.

Dem als potentiellen Nachweis für den angeblichen Systemfehler aufgezeigten Hinweis des BF auf Vorlage des Systemprotokolls der IT-Abteilung des BMI wurde insofern Rechnung getragen, als die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme von 14.07.2020 eine Übersicht über die im September 2019 per DMR eingebrachten Gebührennoten vorlegte, welche zahlreiche Einbringungen im betreffenden Zeitraum aufweist. Die belangte Behörde legt damit nachvollziehbar dar, dass eine Einreichung der Gebührennote mittels des in Rede stehenden elektronischen Systems im Zeitraum 12.09.2019 bis 26.09.2019 möglich gewesen ist.

Der BF ist weder an die belangte Behörde herangetreten, um einen allfälligen Systemfehler zu melden noch hat er auf den Verspätungsvorhalt der belangten Behörde vom 28.10.2019 reagiert (Schreiben nicht behoben). Ebensowenig hat er andere ihm zur Verfügung stehende Möglichkeiten (zB Postweg) genutzt, um seine Gebührennote rechtzeitig einzureichen. Eine Verpflichtung zur Übermittlung der Gebührennote ausschließlich mittels DMR war den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen und geht auch nicht aus den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen hervor.

Überdies hat der BF auch im Beschwerdeverfahren auf die ihm zweimal zur Stellungnahme zugestellten Ausführungen der belangten Behörde vom 14.07.2020 (mangels Behebung dieser Schreiben) nicht reagiert.

Dass die Einreichung der Gebührennote dem BF aus den vorgebrachten Gründen erst am 24.10.2019 möglich gewesen sei, konnte somit nicht glaubhaft gemacht werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).

Auch hinsichtlich des Beschwerdebegehrens nach § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG ist eine Bindung des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich zu verneinen; allerdings ist eine durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft (etwa von einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides) vom Verwaltungsgericht zu beachten (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K6).

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte.

Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389.
Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG)

Gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idgF, lauten:

Gemäß § 53 Abs. 1 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:

Nach Z 1 sind für die Zwecke des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Z 1), von 1,50 bis 1,70 Euro (Z 2) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten.

Nach Z 2 ist § 38 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

"Geltendmachung der Gebühr

§ 38. (1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.

In sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs 1 GebAG hat somit der Dolmetscher den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht (der Behörde), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung der Gebühr gemäß § 38 Abs 1 GebAG erlischt der Gebührenanspruch, wenn dieser nicht innerhalb der Frist bei der Behörde geltend gemacht wird. Dies gilt sogar dann, wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden (VwGH 26.05.2014, Ro 2014/03/0027; 08.06.2005, Zl. 2002/03/0076).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der BF binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit am 12.09.2019, bei sonstigen Verlust, die Gebühr geltend zu machen hatte. Die Frist endete daher am 26.09.2019. Der BF machte seine Gebühr erst am 24.10.2019 und somit verspätet geltend.

In der Beschwerde bestreitet der BF auch nicht, dass er seine Gebührennote erst am 24.10.2019 eingebracht hat, begründet dies jedoch mit einem angeblichen Systemfehler im elektronischen Dolmetschregister und bringt vor eine frühere Einreichung der Gebührennote sei deshalb nicht möglich gewesen.

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die belangte Behörde diesem Vorbringen mit schlüssigen Ausführungen und unter Vorlage einer Übersicht der im September 2019 per DMR eingebrachten Gebührennoten nachvollziehbar entgegengetreten.

Darüber wurde der BF mit Parteiengehör vom 23.07.2020 in Kenntnis gesetzt, machte jedoch von der ihm gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme (mangels zweimaliger Nicht-Behebung des Schreibens) keinen Gebrauch.

Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass es dem BF ebensogut möglich gewesen wäre, die Gebührennote mittels Postweg einzureichen.

Da der gegenständliche gebührenrechtliche Antrag somit nach Ablauf der 14-tägigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr eingebracht wurde, war dieser zu Recht wegen Verspätung zurückzuweisen.

Zu korrigieren war vor dem Hintergrund der jüngst ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028-3) im gegenständlichen Fall lediglich, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides mit dem ersten Satz die unzulässige „Feststellung“ getroffen hat, dass der Anspruch des BF auf Dolmetschergebühr erloschen sei. Dieser Satz war daher ersatzlos zu streichen.

3.4. Im Übrigen haftet dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG an und ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschgebühren Frist Gebührenanspruch Geltendmachung Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W208.2226616.1.00

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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