TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/20 W136 2230482-1

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Veröffentlicht am 20.10.2020
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Entscheidungsdatum

20.10.2020

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z3
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W136 2230482-1/7E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER

als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichtern HR Mag. Bernhard JIRGAL und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gegen das Disziplinarerkenntnis des Senats III der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, vom 18.02.2020, GZ: DK-1/53-III/2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insoweit abgeändert, als über XXXX gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 eine Disziplinarstrafe in der Höhe von € 16.766,00 (drei Monatsbezüge) verhängt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG duch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben.

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung Disziplinaranwalt Disziplinarerkenntnis Disziplinarkommission Disziplinarstrafe gekürzte Ausfertigung Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W136.2230482.1.00

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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