TE Bvwg Beschluss 2020/10/27 W256 2234686-1

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Veröffentlicht am 27.10.2020
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Entscheidungsdatum

27.10.2020

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §38
AVG §9
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §17

Spruch

W256 2234686-1/7E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und dem fachkundigen Laienrichter Mag. Matthias Schachner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX vom 21. Juli 2020 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 16. Juli 2020, Zl. XXXX den Beschluss gefasst:

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm §17 VwGVG zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer richtete am 6. Jänner 2020 ein E-Mail mit dem Betreff „[..] erneute Beschwerde“ an die Datenschutzbehörde. Darin machte er eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch ein Hotelunternehmen geltend, weil dieses seinem unter einem vorgelegten Auskunftsbegehren vom 5. Jänner 2020 mit ebenfalls vorgelegtem Schreiben vom 5. Jänner 2020 nicht vollständig entsprochen habe.

Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 7. Mai 2020, XXXX wurde die Behandlung der obigen „Beschwerde“ wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art 57 Abs. 4 DSGVO abgelehnt.

In seiner an die belangte Behörde gerichteten E-Mail vom 13. Mai 2020 begehrte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl XXXX .

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Verfahren betreffend den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2020 bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Aktenzahl XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgesetzt. Beim Bezirksgericht XXXX sei ein Verfahren betreffend die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer anhängig. Da die Prozessfähigkeit von der Behörde als Vorfrage zu beurteilen sei, sei die belangte Behörde berechtigt, bis zum Vorliegen einer Entscheidung ihr Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen.

In seinem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 21. Juli 2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde zur Zahl XXXX wegen einer Aussetzung beschwere. Der Bescheid sei wegen „Widerrechtlichkeit“ aufzuheben und das Verfahren zügig weiterzuführen. Außerdem begehre er für das gegenständliche Verfahren auch „umfassende“ Verfahrenshilfe bzw. Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Das in weiterer Folge in seiner

Text


Begründung zum Verfahrenshilfeantrag erstattete Vorbringen enthält vorwiegend Ausführungen zu seinem minderjährigen Sohn, der „biologischen“ Kindesmutter und dem Umstand, dass das „Familiengefüge“ von ihm getrennt und in der XXXX Gemeinde unrichtig festgelegt worden sei. Ein Vermögensbekenntnis wurde mit dem Verfahrenshilfeantrag nicht vorgelegt.

Die belangte Behörde hat dieses Schreiben samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Über entsprechendes Ersuchen im Verfahren XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des Bezirksgerichtes XXXX vom 2. September 2020 mitgeteilt, dass das den Beschwerdeführer betreffende Erwachsenenschutzverfahren zwischenzeitig eingestellt worden sei.

Daraufhin teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zum Verfahrenshilfeantrag mit, dass angesichts der Formulierung seines Schreibens das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass er (auch) Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde in dieser Rechtsache begehre und damit sein Schreiben vom 21. Juli 2020 nicht bereits als Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid zu werten sei. Dazu wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt.

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Antrag auf Verfahrenshilfe in diesem Schreiben auch auf die Notwendigkeit der Beibringung eines Vermögensbekenntnisses aufmerksam gemacht und wurde er insofern gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgefordert, diesen Mangel zu beheben, andernfalls sein Antrag zurückgewiesen werden müsste.

Dazu hat sich der Beschwerdeführer nicht geäußert.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er in einem (aufgrund eines beinahe wortidenten Schreibens vom 21. Juli 2020 eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX XXXX ergangenen) Schreiben vom 21. September 2020 klargestellt habe, dass sein in dem Verfahren zur Zahl XXXX XXXX ergangenes Schreiben vom 21. Juli 2020 nicht nur als Verfahrenshilfeantrag, sondern auch bereits als Beschwerde zu werten ist. Das Bundesverwaltungsgericht gehe daher – entgegen der ursprünglichen Annahme – aufgrund der gleichen Formulierung seiner Schreiben davon aus, dass auch sein Schreiben vom 21. Juli 2020 in diesem Verfahren bereits als Beschwerde und damit sein Verfahrenshilfeantrag nicht auf die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gerichtet sei. Dazu wurde dem Beschwerdeführer erneut Parteiengehör eingeräumt.

Gleichzeitig wurde ihm in diesem Schreiben mitgeteilt, dass er in seinem Schreiben vom 21. Juli 2020 zwar ausgeführt habe, dass der angefochtene Bescheid „wegen Widerrechtlichkeit“ aufzuheben und das Verfahren zügig weiterzuführen sei. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen würden, seien in seiner Beschwerde jedoch nicht enthalten. Der Beschwerdeführer wurde insofern zur Verbesserung seiner Beschwerde aufgefordert, andernfalls er mit einer Zurückweisung seiner Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG rechnen müsse.

Dazu hat sich der Beschwerdeführer insgesamt nicht geäußert.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2020, GZ XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG mangels Vorlage eines Vermögensbekenntnisses zurückgewiesen.

II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den hg Akten zu XXXX , XXXX und XXXX XXXX

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

zu Spruchpunkt A)

Zunächst ist festzuhalten, dass der erkennende Senat angesichts des mittlerweile eingestellten Erwachsenenschutzverfahrens davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerde prozessfähig war. Gegenteilige Anhaltpunkte lassen sich auch seinen im Verfahren erstatteten Eingaben nicht entnehmen.

Der Beschwerdeführer hat in einem zur Zahl XXXX XXXX ergangenen Schreiben vom 21. September 2020 klargestellt, dass sein zum vorliegenden Schreiben beinahe wortidentes Schreiben vom 21. Juli 2020 bereits als Beschwerde zu werten und damit sein Verfahrenshilfeantrag nicht auf die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gerichtet sei. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher entgegen der ursprünglichen Annahme – wie dem Beschwerdeführer im Übrigen auch bereits mitgeteilt wurde – davon aus, dass sein Schreiben vom 21. Juli 2020 bereits als Beschwerde zu werten ist.

In seinem insofern auch als Beschwerde zu wertenden Schreiben vom 21. Juli 2020 führt der Beschwerdeführer lediglich aus, dass der angefochtene Bescheid wegen Widerrechtlichkeit aufzuheben und das Verfahren zügig weiterzuführen sei. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen würden, sind in seiner Beschwerde jedoch nicht enthalten.

Auch das ausdrücklich zum Verfahrenshilfeantrag erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers enthält vorwiegend Ausführungen zu seinem minderjährigen Sohn, der „biologischen“ Kindesmutter und dem Umstand, dass das „Familiengefüge“ von ihm getrennt und in der XXXX Gemeinde unrichtig festgelegt worden sei. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids stützen könnten, finden sich darin jedoch nicht und könnten solche ausschließlich zum Verfahrenshilfeantrag erstatteten Angaben dem Beschwerdeverfahren ohnedies nicht ohne weiteres zugrundgelegt werden.

§ 9 VwGVG gibt allgemein vor, wie eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht inhaltlich aufbereitet sein muss, damit sie überhaupt in Bearbeitung genommen werden kann (vgl. VwGH, 26.1.2012, 2010/07/0087 zu § 103 WRG 1959).

Insbesondere legt Abs. 1 Z 3 VwGVG fest, dass die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten hat.

Da die vorliegende Beschwerde diesbezüglich – wie oben ausgeführt – mangelhaft war, wurde der Beschwerdeführer insofern zur Verbesserung unter gleichzeitigem Hinweis auf die Folgen einer nichterfolgten Verbesserung vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert (siehe dazu VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0503).

Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer innerhalb der vorgegeben Frist nicht nachgekommen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Eine mündliche Verhandlung konnte insofern schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung weicht die vorliegende Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Beschwerdeinhalt Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Erwachsenenschutzverfahren Erwachsenenvertreter Verbesserungsauftrag Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag Vermögensbekenntnis Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W256.2234686.1.00

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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