TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/29 W170 2152891-2

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Veröffentlicht am 29.10.2020
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Entscheidungsdatum

29.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
SDG §2 Abs2 Z1 litb
SDG §4 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W170 2152891-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wels vom 30.04.2020, Zl. Jv 257/19X-5.2, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, §§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. b, 4 Abs. 2 SDG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Wesentlicher Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte mit Antrag vom 18.01.2019, dass er in die von der Präsidentin des Landesgerichtes Wels (in Folge: Behörde) geführte Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet 17.11 Kfz-Reparaturen, Havarieschäden, Bewertungen (nur für: Fahrzeuge bis 3,5 t) eingetragen werde.

Nach der Befassung der Zertifizierungskommission teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er nicht über die erforderliche einschlägige berufliche Praxis verfüge, aber im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens „im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVwG“ die Zertifizierungskommission befasst und hiefür vom Beschwerdeführer eine Gebühr in der Höhe von € 400 bezahlt werden müsse.

Da der Beschwerdeführer die Bezahlung der Gebühr verweigerte, im Wesentlichen, weil die Zertifizierungskommission sich bereits ein Urteil gebildet habe, wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der Behörde vom 30.04.2020, Zl. Jv 257/19X-5.2, abgewiesen; dieser habe durch Nichterlag der vorgesehenen Justizverwaltungsgebühren seine Mitwirkungspflicht verletzt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.05.2020 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 26.05.2020 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde; begründend wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sich die Behörde nur der Überprüfung der einschlägigen beruflichen Praxis, nicht aber der Überprüfung der Sachkunde gewidmet habe und daher die Vorschreibung der im Bescheid als „Prüfungsgebühr“ bezeichneten Gebühr nicht rechtmäßig gewesen sei, zumal die Zertifizierungskommission sich bereits diesbezüglich festgelegt habe, dass der Beschwerdeführer die notwendige einschlägige berufliche Praxis nicht aufweise.

Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten am 10.06.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, am 15.10.2020 wurde eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache durchgeführt.

2. Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur die Frage, ob die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte, wobei einerseits das ordnungsgemäße Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht allfällige Verfahrensfehler, die im Verfahren vor der Behörde unterlaufen sind, saniert (VwGH 22.03.2018, Ra 2018/22/0057) und andererseits das Verwaltungsgericht nur die Rechtmäßigkeit des Spruches, nicht aber der Begründung zu prüfen hat (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0227). Mit anderen Worten ist Sache des Beschwerdeverfahrens nur der Inhalt des Spruches, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0027), das Verwaltungsgericht hat alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen können, zu prüfen, darf allerdings auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen (VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX beantragte mit Antrag vom 18.01.2019, dass er in die von der Präsidentin des Landesgerichtes Wels (in Folge: Behörde) geführte Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet 17.11 Kfz-Reparaturen, Havarieschäden, Bewertungen (nur für: Fahrzeuge bis 3,5 t) eingetragen werde; dieser Antrag wurde nicht zurückgezogen und ist (bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung) daher offen.

1.2. XXXX ist unbescholten und waren keine verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafungen vorzufinden.

1.3. XXXX hat einen Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften nach Absolvierung eines Diplomstudiums der Wirtschaftswissenschaften, einen Magister der Rechtswissenschaften nach Absolvierung des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften, einen Bachelor of Business Law nach Absolvierung eines Bachelorstudiums des Wirtschaftsrechts erworben sowie wurde dieser mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 08.11.2002, 91.508/32831-I/3/02, zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ berechtigt, nachdem er im Schuljahr 1997/98 an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Wels, Ausbildungszweig allgemeiner Maschinenbau, maturiert hat.

1.4. XXXX . hat dem Antrag folgende Belege beigeschlossen bzw. diese im Verfahren vorgebracht:

?        einen Lebenslauf vom 18.01.2019;

?        eine Meldebestätigung vom 12.06.2017;

?        einen Staatsbürgerschaftsnachweis vom 17.06.1992;

?        eine Geburtsurkunde vom 09.02.1982;

?        einen Bescheid der Johannes Kepler Universität Linz vom 22.11.2007;

?        einen Bescheid der Johannes Kepler Universität Linz vom 29.05.2015;

?        einen Bescheid der Johannes Kepler Universität Linz vom 09.06.2015;

?        einen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 08.11.2002;

?        ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis der HTL Wels vom 26.06.1998 samt Stundentafel;

?        ein Zertifikat über die Ausbildung zum Mediator vom 18.12.2016;

?        je eine Bestätigung des Dipl.Ing. XXXX vom 09.01.2019 und vom 17.03.2020;

?        einen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 03.04.2018 hinsichtlich Gewerbeart Kraftfahrzeugtechnik;

?        einen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 03.04.2018 hinsichtlich Gewerbeart Handelsgewerbe;

?        einen Gewerberegisterauszug der BH Wels-Land vom 06.07.2007;

?        eine Amtsbestätigung der Präsidentin des OLG Linz vom 03.02.2017;

?        eine Bestätigung der Valida Pensionskasse vom 30.09.2016;

?        einen Bildungspass gemäß § 57a KFG vom 06.07.2018;

?        eine Tätigkeitsbeschreibung des XXXX für das Unternehmen XXXX vom 18.10.2002;

?        eine Teilnahmebestätigung des Verbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs vom 16.04.2016;

?        ein Zertifikat des Münchner Arbeitskreises für Straßenfahrzeuge vom 19.06.2016 und

?        eine Bestätigung der TU Graz vom 06.07.2016.

XXXX verfügt seit dem 01.04.2018 über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker, weiters war XXXX seit 01.06.1999 im Handelsbetrieb seines Vaters tätig, den er 2007 übernahm. Die entsprechende Gewerbeberechtigung besteht für ein Handelsgewerbe, beschränkt im Standort auf die Ausübung des Bürobetriebes.

Trotz entsprechender Aufforderung in der mündlichen Verhandlung sieht sich XXXX nicht in der Lage, nachzuweisen, dass die Gewerbe hinsichtlich derer eine Gewerbeberechtigung bestehen, auch ausgeübt werden; insbesondere könne er keine Steuererklärungen, Rechnungen und dergleichen vorlegen. Hinsichtlich des Handelsbetriebes liegt eine Tätigkeitsbeschreibung aus dem Jahr 2002 vor, wonach XXXX mit dem Aufbau und der Leitung des Produktbereiches der Nebenstrom-Spezialölfilter betraut sei; hinsichtlich dieser Tätigkeit bedürfe es viel technischer Beratung und Anpassung des Produkts und brauche XXXX über die verschiedensten Maschinen und Geräte ein genaues technisches Wissen.

XXXX hat angegeben, Reparaturen am eigenen Fuhrpark selbst zu erledigen, er habe etwa Stoßdämpfer getauscht, eine Klimaanlage repariert und modernisiert, eine Benzinpumpe getauscht, eine Zentralverriegelung repariert, Bremsen gängig gemacht, Leuchten abgedichtet und einen Querlenker getauscht. Diese Tätigkeiten wurden nicht belegt.

XXXX hat nachgewiesen, dass er seit August 2017 bei einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete Verkehr, Fahrzeugtechnik - Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse; Verkehr, Fahrzeugtechnik - Kfz-Reparaturen, Havarieschäden, Bewertung; Verkehr, Fahrzeugtechnik - Fotogrammetrie, Auswertung von Unfallspuren; Verkehr, Fahrzeugtechnik - Auswertung von Fahrtschreibern, Unfalldatenschreibern; Maschinen, Anlagen, Geräte, Instrumente – Verbrennungsmotoren; Maschinen, Anlagen, Geräte, Instrumente – Straßenfahrzeuge eine Praxis absolviert.

XXXX hat nachgewiesen, dass er vom 01.03.2016 bis zum 31.01.2017 eine Gerichtspraxis mit Verlängerung absolviert hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, die vollinhaltlich in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde.

Hinsichtlich der Feststellung, dass sich XXXX nicht in der Lage sehe, nachzuweisen, dass die Gewerbe hinsichtlich derer eine Gewerbeberechtigung bestehen, auch ausgeübt werden, wird auf die Verhandlungsschrift, S. 6 verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 2 Abs. 2 SDG müssen für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet folgende Voraussetzungen gegeben sein:

1.       in der Person des Bewerbers

a)       Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,

b)       zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,

c)       Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,

d)       persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,

e)       Vertrauenswürdigkeit,

f)       österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

g)       gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und

h)       geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,

i)       der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;

1a.      die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;

2.       der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers.

Gemäß § 4 Abs. 2 SDG hat der Bewerber die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.

3.2. Gegenständlich bedeutet das, da der Beschwerdeführer ein Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat – er hat an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Wels, Ausbildungszweig allgemeiner Maschinenbau absolviert –, dass dieser eine fünfjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung nachzuweisen hat.

Nachgewiesen hat der Beschwerdeführer – alleine das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung beweist nicht die Ausübung des Gewerbes – einerseits, dass er seit August 2017 bei einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete Verkehr, Fahrzeugtechnik - Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse; Verkehr, Fahrzeugtechnik - Kfz-Reparaturen, Havarieschäden, Bewertung; Verkehr, Fahrzeugtechnik - Fotogrammetrie, Auswertung von Unfallspuren; Verkehr, Fahrzeugtechnik - Auswertung von Fahrtschreibern, Unfalldatenschreibern; Maschinen, Anlagen, Geräte, Instrumente – Verbrennungsmotoren; Maschinen, Anlagen, Geräte, Instrumente – Straßenfahrzeuge absolviert und andererseits, dass er vom 01.03.2016 bis zum 31.01.2017 eine Gerichtspraxis mit Verlängerung absolviert hat.

3.3. Hiezu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Gerichtspraxis als juristische Tätigkeit jedenfalls als einschlägig ansieht, zumal – so seine Argumentation – juristischen Fragen in der Prüfung der Fachkenntnis eines Sachverständigen besonderes Gewicht zukommt. Diese Ansicht teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht, vielmehr ist eine juristische Tätigkeit (soweit diese nicht spezifisch für das Fachgebiet ist) nicht als einschlägig zu erkennen, da nach dem Wortlaut des Gesetzes die berufliche Tätigkeit im bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet zur begehrten Eintragung vorhanden zu sein hat; welchen Zusammenhang die Gerichtspraxis mit dem Fachgebiet, hinsichtlich dessen die Eintragung begehrt wird, über den normalen Zusammenhang des Rechts mit allen Lebensgebieten hinaus haben soll, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Dass juristische Kenntnisse eben auch nicht Voraussetzung für die Berufspraxis nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG darstellen, ist mit dem Gewicht, das diesem Bereich bei der Prüfung der Fachkenntnis eines Sachverständigen – unabhängig vom Fachbereich – zukommt, in Einklang zu bringen; da solche Kenntnisse im Vorhinein nicht erwartet werden, müssen diese bei Vorliegen der Ablegung der Prüfung der Fachkenntnis eines Sachverständigen besonders überprüft werden. Darüber hinaus stellen den Kern der Aufgaben eines Sachverständigen Tatsachenfragen aus seinem Fachbereich, nicht Rechtsfragen, für deren Beantwortung er nicht zuständig ist, dar. Daher sind die Zeiten der Gerichtspraxis jedenfalls nicht einschlägig.

3.4. Ob es sich bei der Praxis bei einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete Verkehr, Fahrzeugtechnik - Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse; Verkehr, Fahrzeugtechnik - Kfz-Reparaturen, Havarieschäden, Bewertung; Verkehr, Fahrzeugtechnik - Fotogrammetrie, Auswertung von Unfallspuren; Verkehr, Fahrzeugtechnik - Auswertung von Fahrtschreibern, Unfalldatenschreibern; Maschinen, Anlagen, Geräte, Instrumente – Verbrennungsmotoren; Maschinen, Anlagen, Geräte, Instrumente – Straßenfahrzeuge um eine möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung handelt, kann dahin gestellt bleiben, da hier jedenfalls keine fünf Jahre berufliche Tätigkeit unmittelbar vor der Eintragung vorliegen.

3.5. Eine berufliche Tätigkeit hinsichtlich der vorliegenden Gewerbeberechtigungen wurde nicht nachgewiesen, sondern lediglich die Berechtigung der Ausübung der entsprechenden Gewerbe. Es ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass sich die Bestätigung des vormaligen Eigentümers des Betriebs XXXX aus dem Jahr 2002 nicht auf den Zeitraum unmittelbar vor der beabsichtigten Eintragung bezieht. Weiters ist auszuführen, dass insbesondere die Ausübung eines auf die Ausübung des Bürobetriebes beschränkten Handelsgewerbes keinerlei Zusammenhang mit dem Fachgebiet 17.11 Kfz-Reparaturen, Havarieschäden, Bewertungen (nur für: Fahrzeuge bis 3,5 t) erkennen lässt.

Daher kann – Zeiten die gleichzeitig in mehreren Betrieben (hier: allenfalls Tätigkeit in einem Betrieb für Kraftfahrzeugtechnik ab dem 03.04.2018 und Praxis beim genannten Sachverständigen ab August 2017) absolviert werden, summieren sich nicht – daher dahingestellt werden, ob der Beschwerdeführer die möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung in einem Betrieb für Kraftfahrzeugtechnik tatsächlich ausübt, weil diese Tätigkeit jedenfalls keine fünf Jahre erreicht.

Daher ist auch die Befassung der Kommission obsolet, da jedenfalls keine fünfjährige möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung nachgewiesen wurde.

3.6. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Tätigkeit im eigenen Fuhrpark verweist, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass diese nicht belegt wurde und daher unbeachtlich ist, unabhängig davon, ob diese überhaupt eine möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung darstellt.

3.7. Da daher die Eintragungsvoraussetzung nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG jedenfalls nicht vorliegt und daher die Abweisung des Antrages im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides (wenn auch möglicherweise nicht hinsichtlich der Begründung) jedenfalls zu Recht erfolgte, ist die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kann keine grundsätzliche Rechtsfrage erkennen, da der Beschwerdeführer jedenfalls keine fünf Jahre möglichst beruflicher Tätigkeit in verantwortlicher Stellung nachgewiesen hat.

Schlagworte

Eintragungsantrag Eintragungsvoraussetzungen Nachweismangel Sachverständigenliste Zertifizierungsantrag Zertifizierungskommission Zertifizierungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2152891.2.00

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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