TE Bvwg Beschluss 2020/11/16 W154 2220716-11

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Veröffentlicht am 16.11.2020
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Entscheidungsdatum

16.11.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W154 2220716-11/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1135618303/200307982, über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, in Schubhaft beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1 Über den Beschwerdeführer (in Folge: BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2020, Zl. 1135618303/200307982, gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Sicherung der Abschiebung (nach Algerien) angeordnet. Der BF wurde am 03.04.2020 aus der Strafhaft in die Schubhaft überstellt.

1.2 Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Überprüfungsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Durchführung der vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft zur Entscheidung vor.

1.3 Der BF wurde noch vor Ablauf der gerichtlichen Entscheidungsfrist am 13.10.2020 aus der Schubhaft entlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde am 03.04.2020 in Schubhaft genommen.

1.2. Die gesetzliche Entscheidungsfrist zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG für die gegenständliche Haftprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht wäre am 22.10.2020 abgelaufen.

1.3. Der BF wurde am 13.10.2020 aus der Schubhaft entlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im Behördenakt sowie auf den Akteninhalt des Gerichtsaktes. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß § 32 AVG ergibt sich, dass die nun gegenständliche vierwöchige Prüffrist für das Gericht am 22.10.2020 abgelaufen wäre. Der BF wurde noch vor Ablauf dieser Frist aus der Schubhaft entlassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist (bzw. der weiteren Vierwochenfristen) im BFA-VG lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.


(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Daraus folgt, dass eine Überprüfung gemäß § 22a Absatz 4 BFA-VG lediglich im Rahmen einer aufrechten (laufenden) Schubhaft vorzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall war die gerichtliche Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen und wurde der BF während des laufenden Prüfungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes aus der Haft entlassen. Die Prüfung wurde dadurch gegenstandslos und das Verfahren war daher in weiterer Folge einzustellen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Schlagworte

Entlassung Gegenstandslosigkeit Schubhaft Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W154.2220716.11.00

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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