Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §22a Abs1 Z3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des A Y in W, vertreten durch Dr. BernhardEigner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 13/1/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Mai 2020, I406 2230630-1/12E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Dem vom Revisionswerber, einem Staatsangehörigen Afghanistans, nach seiner Einreise im August 2011 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde letztlich dahin Folge gegeben, dass ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 20. März 2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
2 Dieser Status wurde dem Revisionswerber mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 4. Februar 2019 wieder aberkannt und es wurden gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie wegen seiner wiederholten Straffälligkeit ein sechsjähriges Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2019 mit der Maßgabe ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes - während des Beschwerdeverfahrens war eine weitere strafgerichtliche Verurteilung erfolgt - auf acht Jahre erhöht wurde.
3 Der Revisionswerber befand sich beginnend ab seiner Festnahme am 6. März 2019 bis 6. Mai 2020 in Haft und verbüßte in diesem Zeitraum die über ihn mit den Urteilen vom 16. Oktober 2018, vom 18. Jänner 2019 und vom 24. April 2019 (u.a.) jeweils wegen Körperverletzung verhängten Freiheitsstrafen von zweimal drei Monaten und zuletzt von acht Monaten. Im Anschluss daran wurde der Revisionswerber in Schubhaft genommen.
4 Grundlage dafür war der Bescheid des BFA vom 17. April 2020, mit dem gegen den Revisionswerber gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen am 6. März 2020 gestellten Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet worden war.
5 Gegen diesen Bescheid und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft erhob der Revisionswerber eine Beschwerde, die das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. Mai 2020 als unbegründet abwies (Spruchpunkt A.I.). Unter einem stellte das BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen (Spruchpunkt A.II.). Demzufolge wies es den Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz ab (Spruchpunkt A.III.) und verpflichtete ihn zum Aufwandersatz an den Bund (Spruchpunkt A.IV.). Schließlich sprach das BVwG noch gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
6 Gegen dieses Erkenntnis, und zwar erkennbar (im Umfang der Verfahrenshilfebewilligung) nur gegen Spruchpunkt A.I. und die Auferlegung einer Kostenersatzpflicht mit Spruchpunkt A.IV., richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über deren Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
7 In Bezug auf die Beschwerdeabweisung mit Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses war es nur Aufgabe des BVwG, den Bescheid des BFA vom 17. April 2020 - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft ab 6. Mai 2020 bis zur Erlassung des Erkenntnisses über die Schubhaftbeschwerde - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung war die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen; es war also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Revisionswerber unmittelbar im Anschluss an seine Strafhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG Schubhaft zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG aufrecht zu erhalten (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN, und daran anschließend etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198, Rn. 21).
8 Nach der Darstellung des Verfahrensgangs in der Revision, die offenbar der Wiedergabe im angefochtenen Erkenntnis folgt, sei die gegenständliche Schubhaft vom BFA mit gemäß § 57 Abs. 1 AVG erlassenem Mandatsbescheid angeordnet worden. Eine solche Vorgangsweise stünde einerseits im Widerspruch zu § 76 Abs. 4 erster Satz FPG, wonach die Schubhaft dann nicht mit Mandatsbescheid anzuordnen ist, wenn sich der Fremde - wie der Revisionswerber - bei Einleitung des Verfahrens aus einem anderen Grund nicht bloß kurzfristig in Haft befindet. Andererseits hätte der am nächsten Tag zugestellte Schubhaftbescheid vom 17. April 2020 als Mandatsbescheid im Zeitpunkt seines Vollzugs am 6. Mai 2020 gemäß § 76 Abs. 4 zweiter Satz FPG bereits als widerrufen gegolten. Aus den dem Verwaltungsgerichtshof gemeinsam mit der Revision vorgelegten Akten ergibt sich jedoch, dass der gegenständliche Schubhaftbescheid (ohnehin) nicht gemäß § 57 AVG erlassen wurde, weshalb dieser Bescheid und die darauf gegründete Anhaltung nicht schon aus den genannten Gründen rechtswidrig waren.
9 Nach dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idF des FrÄG 2018 darf Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
10 In Bezug auf die Gefährdungsprognose im Sinne des § 67 FPG wurde in der Beschwerde bemängelt, das BFA habe im Schubhaftbescheid zu den Straftaten des Revisionswerbers lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt, was hierfür nicht ausreichend sei. Im Hinblick darauf ergänzte das BVwG den auch im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Inhalt der Strafregisterauskunft durch die konkrete Darstellung der den jeweiligen Verurteilungen des Revisionswerbers zugrundeliegenden Straftaten, wobei es dabei erkennbar die entsprechenden Feststellungen aus dem Erkenntnis des BVwG vom 3. Oktober 2019 (siehe Rn. 2) übernahm. Daraus folgerte das BVwG ausdrücklich, angesichts seiner Straftaten stelle der Revisionswerber eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dazu verwies es darauf, dass der Revisionswerber wiederholt wegen Gewaltdelikten, insbesondere mehrfach wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und (versuchter) Nötigung, sowie einmal auch wegen sexueller Belästigung verurteilt worden sei. Dabei sei er auch durch den vorangegangenen Vollzug von Freiheitsstrafen nicht von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten worden und habe die Intensität der Gewaltdelikte gesteigert, was zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten vor allem wegen der Forderung eines Geldbetrages unter Versetzen eines Fußtrittes und von zwei Faustschlägen geführt habe. Soweit der Revisionswerber vorbringe, in der Haft erwachsen geworden zu sein, sei vor allem zu erwidern, dass es in Bezug auf die Annahme einer Besserung auf ein Wohlverhalten während des hier nicht gegebenen Zeitraums nach der Haftentlassung ankomme. In der rechtlichen Beurteilung vertrat das BVwG noch die Auffassung, (auch) das BFA habe sich im Schubhaftbescheid „hinlänglich“ mit dem Kriterium der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit beschäftigt. Aus dem Bescheid gehe klar hervor, dass der Revisionswerber „mehrere verschiedenartige und schwerwiegende Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung gesetzt“ habe, die ihn „in einer Gesamtsicht zweifellos als Gefährder der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen“.
11 Demzufolge wird der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision erhobene Vorwurf, das BVwG weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es lediglich das dem Revisionswerber in der Vergangenheit vorwerfbare Verhalten referiere, jedoch keine Prognose über das wahrscheinliche Verhalten in der Zukunft treffe, der wiedergegebenen Aktenlage nicht gerecht. Der - so zu verstehenden, und im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen - weiteren Beurteilung des BVwG, die Annahme des BFA im Schubhaftbescheid zum Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des § 67 FPG sei mit dem Inhalt der Strafregisterauskunft zu seinen Straftaten nachvollziehbar begründet worden, tritt die Revision aber gar nicht entgegen. Diese Einschätzung des BVwG war auch nicht von vornherein rechtswidrig, weil die Pflicht, nähere Feststellungen zu den einzelnen Straftaten zu treffen, dann nicht besteht, wenn die dem Fremden zur Last liegenden Delikte schon für sich genommen [zu ergänzen: oder in ihrer Gesamtheit] jedenfalls und zwingend eine solche Schwere aufweisen, dass sie die hier maßgebliche Gefährdungsprognose im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG rechtfertigen können (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 12 iVm Rn. 10, mwN). Diese Beurteilung durch das BVwG war fallbezogen aber auch nicht unvertretbar, ergibt sich doch schon aus der Strafregisterauskunft, dass der Revisionswerber wegen im Zeitraum von September 2014 bis März 2019 begangener Delikte insgesamt neunmal, davon sechsmal wegen Körperverletzung und fünfmal wegen Sachbeschädigung sowie je einmal wegen sexueller Belästigung und wegen versuchter Nötigung, strafgerichtlich verurteilt wurde. Auch wenn bei zwei Verurteilungen nur Zusatzstrafen verhängt wurden, so ist doch ersichtlich, dass der Revisionswerber vielfach wegen Gewaltdelikten bestraft und immer wieder während offener Probezeiten einschlägig rückfällig wurde, weshalb es zum Widerruf von bedingten Nachsichten und zuletzt - wie in Rn. 3 schon erwähnt - zur Verhängung und zum Vollzug von unbedingten Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von vierzehn Monaten kommen musste. Der darauf zu Recht gegründeten und im Übrigen auch durch das rechtskräftig verhängte Einreiseverbot indizierten Gefährdungsprognose hält die Revision auch keine deren Richtigkeit relativierenden Umstände, auf die vom BFA hätte Bedacht genommen werden müssen, entgegen. Vielmehr ist vor dem Hintergrund der nunmehr vom BVwG getroffenen näheren Feststellungen zu seinen Straftaten nicht zu sehen, dass das BFA bei deren Einbeziehung zu einem für ihn günstigeren Ergebnis hätte kommen können. In Bezug auf die Gefährdungsprognose liegt daher kein (relevanter) Begründungsmangel des Schubhaftbescheides vor.
12 In der Revision wird in der Zulässigkeitsbegründung auch noch die Unterlassung der in der Beschwerde ausdrücklich beantragten Verhandlung gerügt. Das BVwG hätte sich vom Revisionswerber ein persönliches Bild zu der Frage machen müssen, ob er gewillt sei, sein Verhalten (offenbar gemeint: in Bezug auf seine wiederholte Straffälligkeit) zu ändern.
13 Damit wird nicht aufgezeigt, welches Vorbringen in der Beschwerde betreffend die hier allein maßgebliche Frage einer möglichen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der darauf gegründeten Anhaltung die Verhandlungspflicht des BVwG ausgelöst hätte (vgl. etwa VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN). Vielmehr wird der im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom BVwG vertretenen Auffassung, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat und dass demnach für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden in erster Linie das - hier beim Revisionswerber noch gar nicht gegebene - Verhalten in Freiheit maßgeblich ist, nicht entgegen getreten (vgl. neuerlich VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, nunmehr Rn. 14, mwN). Auch mit diesem Einwand wird daher die Zulässigkeit der Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan.
14 Schließlich wird in der Revision noch ein Verstoß gegen die Geschäftsverteilung des BVwG (im Folgenden: GV) mit der Begründung geltend gemacht, dass die gegenständliche Rechtssache zunächst dem Leiter der Gerichtsabteilung I417 zugeteilt und dann wegen dessen Erkrankung entgegen § 9 Abs. 1 GV nicht einem seiner in der Anlage 3 der GV genannten Vertreter zugewiesen, sondern damit der Leiter der Gerichtsabteilung I406 betraut worden sei.
15 Dabei wird übersehen, dass Eilsachen - dazu zählen gemäß § 2 Z 4 lit. d GV Beschwerden nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, „sofern die Anhaltung des Fremden aufrecht ist (§ 22a Abs. 2 BFA-VG)“ - nach § 29 Abs. 1 GV während eines aufrechten Krankenstandes des betreffenden Richters dieser Gerichtsabteilung nicht zuzuweisen sind. Diese Ausnahme von der Vertretungsregelung des § 9 Abs. 1 GV soll im gegebenen Zusammenhang - wie sich schon aus dem Verweis auf § 22a Abs. 2 BFA-VG in § 2 Z 4 lit. d GV ergibt - jene Fälle erfassen, in denen vom BVwG gemäß § 22a Abs. 2 erster Satz iVm Abs. 3 BFA-VG bei einer (noch) andauernden Anhaltung in Schubhaft binnen einer Woche über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft abzusprechen ist. Diese dringende Erledigung soll offenbar nicht der jeweilige Vertreter des erkrankten Leiters der (nach der Zuteilungsreihenfolge eigentlich) zuständigen Gerichtsabteilung vornehmen, sondern der Leiter einer anderen für Schubhaftsachen zuständigen Gerichtsabteilung. Ausgehend vom dargestellten Zweck war es aber nicht unzulässig, als „Eilsache“ auch einen Fall zu behandeln, in dem - wie in der vorliegenden Konstellation - im Zeitpunkt der Aktenzuweisung (am 4. Mai 2020) der Vollzug der Schubhaft unmittelbar bevorstand. Demzufolge bedeutete es keinen Widerspruch zur Geschäftsverteilung, die Zuweisung der gegenständlichen Rechtssache an den erkrankten Leiter der Gerichtsabteilung I417 als - § 29 Abs. 1 GV widersprechende - irrtümliche Zuteilung anzusehen und sie durch die im Sinne des § 23 Abs. 3 GV erfolgte Zuweisung der Rechtssache an den Leiter der ebenfalls für Schubhaftsachen zuständigen Gerichtsabteilung I406 zu berichtigen. Wenn eine irrtümliche Zuteilung zu einem für den konkreten Fall nicht zuständigen Einzelrichter korrigiert und die Sache dem zuständigen Richter zugewiesen wird, liegt im Übrigen - wie noch klarzustellen ist - auch keine Abnahme der Rechtssache im Sinne des Art. 135 Abs. 3 B-VG vor (VwGH 26.4.2017, Ra 2016/19/0221, Rn. 16).
16 Der Revision gelingt es somit in Bezug auf Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses nicht, eine im vorliegenden Fall maßgebliche grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen. Sie war daher insoweit und demzufolge auch in Bezug auf Spruchpunkt A.IV. des angefochtenen Erkenntnisses, zu dem in der Revision kein (selbstständiges) Vorbringen erstattet wird, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 12. November 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210279.L01Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021