TE Vwgh Beschluss 2020/11/19 Ro 2020/12/0015

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Veröffentlicht am 19.11.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs6 Z2
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision der Marktgemeinde P, vertreten durch die Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Blumauerstraße 3-5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 26. Mai 2020, LVwG-950133/8/MB/AO, betreffend Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen nach § 13a Oö. Landes-Gehaltsgesetz (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Gemeindevorstand der Marktgemeinde P; mitbeteiligte Partei: F I in P, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Dr. Michael Pichlmair, Ing. MMag. Michael A. Gütlbauer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Marktgemeinde P hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 4. Februar 2019 verpflichtete der Gemeindevorstand der revisionswerbenden Marktgemeinde „als Dienstbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde“ den Mitbeteiligten zum Ersatz zu Unrecht zur Abgeltung von Mehrdienstleistungen erhaltener „Belohnungen“.

2        Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis statt und es behob diesen Bescheid. Die Revision erklärte es für zulässig.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision der revisionswerbenden Marktgemeinde. In dieser berief sie sich zur Zulässigkeit ihrer Revision zunächst auf die Zulassungsbegründung des Landesverwaltungsgerichts und führte aus, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 7. Juli 2020 die Erhebung der Revision beschlossen habe. Der - nach § 28 Abs. 2 VwGG bei Revisionen, die nicht wegen Verletzung in Rechten erhoben würden, zu erklärende - Umfang der Anfechtung betreffe das angefochtene Erkenntnis, soweit damit der Bescheid vom 4. Februar 2019 behoben werde.

4        Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er unter anderem geltend macht, dass die revisionswerbende Marktgemeinde zur Erhebung der Revision nicht legitimiert sei (Hinweis auf [VwGH 10.9.2016,] Ra 2018/16/0169).

5        Der Revision steht der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen:

6        Die revisionswerbende Marktgemeinde kann sich im hier zu beurteilenden Fall weder auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 B-VG stützen, zumal Gegenstand des Verfahrens keine aufsichtsbehördliche Entscheidung sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Dienstrechtsangelegenheit war, noch ist eine (gegenständlich ohnedies nicht erfolgte) Berufung auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aus dem allgemeinen Titel des Rechts auf Selbstverwaltung möglich (vgl. zum Ganzen VwGH 27.7.2017, Ra 2017/12/0077; 30.10.2015, Ra 2015/12/0030; je mit Hinweis auf VwGH 24.5.2015, Ro 2014/17/0144).

7        Aber auch auf Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG kann sich die revisionswerbende Marktgemeinde nicht berufen, ergibt sich aus dieser Bestimmung hier doch die Revisionslegitimation des Gemeindevorstands der revisionswerbenden Marktgemeinde als der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, nicht hingegen eine solche der revisionswerbenden Marktgemeinde als Rechtsträger der belangten Behörde.

8        Eine Revisionslegitimation der revisionswerbenden Marktgemeinde ergibt sich fallspezifisch auch nicht aus einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B-VG oder aus einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG).

9        Die Gemeinde hat keine Berechtigung, Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG zu erheben, wenn eines ihrer Organe belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht war (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0151, mwN).

10       Die Revision der revisionswerbenden Marktgemeinde war daher mangels Legitimation zu ihrer Erhebung nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - zurückzuweisen.

11       Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 19. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020120015.J00

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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