TE Vwgh Erkenntnis 1997/7/17 96/18/0398

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Veröffentlicht am 17.07.1997
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Index

E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
20/02 Familienrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des E in Wien, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. Juni 1996, Zl. SD 668/96, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Die im Beschwerdefall maßgebende Rechtsfrage

- rechtsmißbräuchliche Eingehung der Ehe durch einen Fremden als Aufenthaltsverbotsgrund auch dann, wenn die Ehe zu dem Zeitpunkt, in dem sie geschlossen wurde, nicht mit Nichtigkeit bedroht war - ist bereits durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1995, Zl. 95/18/1333, klargestellt. Auf diese Entscheidung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

2. Ergänzend ist festzuhalten, daß die von der belangten Behörde unter Bedachtnahme auf die durch das rechtsmißbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers bewirkte erhebliche Gefährdung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen einerseits und den mit einem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers andererseits vertretene Ansicht des Dringend-geboten-seins der Beendigung seines Aufenthaltes (§ 19 FrG) wie auch der Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG auf keine Bedenken stößt. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zusätzlich darin begründet ist, daß dem Beschwerdeführer zwei Straftaten (vorsätzliche Körperverletzung und versuchter Betrug) zur Last liegen, derentwegen er auch rechtskräftig verurteilt wurde, und weil das zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigende gegenläufige, in seiner privaten und familiären Situation begründete Interesse eine deutliche Minderung dadurch erfährt, daß nach Ausweis der vorgelegten Akten die Obsorge für die beiden in Österreich lebenden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers den Eltern entzogen und die zum Vormund bestellte (in Wien lebende) Mutter des Beschwerdeführers mit der Pflege und Erziehung der Kinder betraut wurde (Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 21. Dezember 1995, rechtskräftig seit 29. Jänner 1996). Der Umstand, daß ihm zuletzt eine bis 22. Mai 1997 gültig gewesene Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, vermag die privaten Interessen des Beschwerdeführers im Hinblick darauf nicht zu stärken, daß diese Bewilligung zu einem Zeitpunkt erteilt wurde (am 22. Mai 1995), als die rechtsmißbräuchlich geschlossene Ehe des Beschwerdeführers noch aufrecht, sie also auf diese zurückzuführen war. Was schließlich den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juni 1997 vorgelegten Bescheid des Arbeitsmarktservice Lebensmittel Wien vom 21. Mai 1997 anlangt, mit dem festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei ex 1963 geschaffenen Assoziationsrates erfüllt, so konnte dieser Bescheid aus zeitlichen Gründen von der belangten Behörde und in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof nicht berücksichtigt werden.

3. Da nach dem Gesagten dem bekämpften Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996180398.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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