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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
AVG §13 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache des A M in S, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 13. Juli 2020, 405-3/663/1/16-2020, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Bauplatzerklärung und Abweisung eines Baubewilligungsantrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bau- und Raumplanungsausschuss der Gemeinde Bergheim; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
4 Nach seiner ständigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe
(§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Darin ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 15.05.2020, Ra 2018/06/0015, mwN).
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (in der Folge: LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bau- und Raumplanungsausschusses der Gemeinde B., mit welchem ein Antrag des Revisionswerbers vom 21. April 2017 auf Bauplatzerklärung für ein näher bezeichnetes Grundstück abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Bauplatzerklärung im Ergebnis zurückgewiesen worden sei (Spruchpunkt I.), sowie die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die im selben Bescheid des Bau- und Raumplanungsausschusses der Gemeinde B. erfolgte Abweisung eines näher bezeichneten Baubewilligungsantrages als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt III.).
6 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision zusammengefasst vor, für die Frage der durch das LVwG vorgenommenen „Abgrenzung der Sache des Beschwerdeverfahrens“ fehle es an einschlägiger Rechtsprechung. „Das Verhältnis“ zwischen einem Antrag auf Bauplatzerklärung nach § 12a Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) und einem späteren Antrag auf Änderung eines Bauplatzes nach § 24 leg.cit. schlössen „einander nicht aus“. Ebenfalls sei ein Antrag auf Änderung bescheidmäßig festgelegter Bebauungsgrundlagen nach § 24a leg.cit. „zulässig und zu behandeln“. Die letztlich zu einer Zurückweisung des Antrages des Revisionswerbers führende Abgrenzung des Beschwerdegegenstandes stehe mit der Rechtsansicht in Widerspruch, „dass das Ansuchen keinen besonderen Rechtfertigungsgrund erfordert, wenn so wie im konkreten Fall die Grundeigentümerschaft des Beschwerdeführers durch Vorlage eines verfahrensaktuellen Grundbuchsauszuges nachgewiesen worden“ sei. Da eine amtswegige Änderung der Bauplatzgrenzen gesetzlich nicht vorgesehen sei, könne „die Änderung nach den §§ 24, 24a iVm 12a BGG“ über Antrag auch noch im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgen und sei damit meritorisch zu behandeln. Hinsichtlich der als unbegründet abgewiesenen Baubewilligung sei das bekämpfte Erkenntnis weiters insofern korrekturbedürftig, als es von der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Es treffe zwar zu, dass eine Bauplatzerklärung eine Erteilungsvoraussetzung für die Baubewilligung darstelle und dass formal rechtskräftige Bauplatzerklärungen, die vor Inkrafttreten des BGG erlassen worden seien, nach § 27 Abs. 2 BGG auch dann fortgälten, wenn sie inhaltlich nicht in Einklang mit den Bestimmungen des genannten Gesetzes stünden; dazu bestehe aber „eine erhebliche Ausnahme, die im vorliegenden Fall zur Anwendung“ gelange. Die Fortgeltung bestehe „aber“ mangels vergleichbarer Übergangsbestimmungen nicht auch für die im Zeitpunkt der Erlassung der Bauplatzerklärung in Geltung stehenden Abstandsbestimmungen (Verweis auf § 70 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. April 1886, Landesgesetz- und Verordnungsblatt für das Herzogthum Salzburg Nr. 27/1886). Zu beachten sei, dass Bauplätze auch nur Teile von Grundstücken oder mehrere Grundstücke unterschiedlicher Eigentümer erfassen könnten; weiters bezögen sich die Abstandsbestimmungen gemäß § 25 BGG nicht auf die Grundgrenzen, sondern auf die Grenzen des Bauplatzes.
7 Mit diesem Vorbringen wird für den Revisionsfall keine Rechtsfrage dargelegt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.
8 Zur Zurückweisung des Antrages auf Bauplatzerklärung:
9 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, betrifft die Auslegung einer bestimmten Parteierklärung (hier: des Antrages auf Bauplatzerklärung vom 21. April 2017) sowie eines konkreten Bescheides grundsätzlich nur den Einzelfall (vgl. betreffend die Auslegung von Anträgen bzw. Parteierklärungen für viele etwa VwGH 29.5.2019, Ra 2019/16/0096 oder auch 25.9.2018, Ra 2018/05/0247, jeweils mwN, bzw. betreffend die Auslegung von Bescheiden etwa VwGH 6.4.2020, Ra 2020/06/0078 oder auch 14.4.2020, Ra 2020/06/0080, ebenfalls jeweils mwN). In beiden Fällen würde sich jeweils nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG stellen, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt worden wäre (vgl. nochmals die genannten Entscheidungen zu Ra 2019/16/0096, Ra 2018/05/0247, Ra 2020/06/0078 und Ra 2020/06/0080). Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt; insbesondere tritt der Revisionswerber den Ausführungen des LVwG im angefochtenen Erkenntnis, wonach Gegenstand seines Antrages vom 21. April 2017, über den die Behörde erster Instanz entschieden habe, ein Antrag auf Bauplatzerklärung gemäß § 12a BGG gewesen sei (dem die rechtskräftige Bauplatzerklärung vom 28. Dezember 1955 entgegenstehe), nicht entgegen, sondern vermeint nach den diesbezüglichen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision offenbar, das LVwG wäre zuständig gewesen, über einen im Beschwerdeverfahren (zusätzlich) gestellten Antrag nach § 24 bzw. § 24a leg.cit. zu entscheiden. „Sache“ des behördlichen Verfahrens war nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen des LVwG jedoch ein Antrag gemäß § 12a BGG.
10 Dazu kommt noch Folgendes: In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses legte das LVwG zwar zunächst seine Rechtsansicht dar, wonach dem Antrag gemäß § 12a BGG auf Bauplatzerklärung vom 21. April 2017 die rechtskräftige Bauplatzerklärung vom 28. Dezember 1955 entgegenstehe, weshalb dieser Antrag zurückzuweisen sei; darüber hinaus ging das LVwG aufgrund im angefochtenen Erkenntnis näher getroffener Feststellungen aber auch davon aus, dass der verfahrenseinleitende Antrag auch deshalb zurückzuweisen sei, da diesem ein Mangel anhafte, der über Aufforderung (sowohl der Behörde als auch des LVwG) nach § 13 Abs. 3 nicht verbessert worden sei, indem der Revisionswerber nämlich entgegen § 13 Abs. 1 lit. e BGG keine Unterlage übermittelt habe, aus welcher das natürliche Gelände mit den erforderlichen Höhenangaben (Höhenpunkte, erforderlichenfalls Schichtlinien) ersichtlich sei. Das Erkenntnis beruht somit betreffend Spruchpunkt I. auch auf einer tragfähigen Alternativbegründung (vgl. dazu etwa VwGH 29.4.2015, Ra 2015/06/0025, 4.8.2015, Ra 2015/06/0045, 26.9.2017, Ra 2017/05/0230, 25.9.2019, Ra 2019/05/0101 oder auch 16.12.2019, Ra 2019/05/0310), zu der in den Zulässigkeitsgründen der Revision nichts vorgebracht und die somit nicht bekämpft wird, weshalb die Revision insoweit auch aus diesem Grund unzulässig ist.
11 Zur Abweisung des Baubewilligungsantrages:
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen, wenn die revisionswerbende Partei bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 14.4.2020, Ra 2020/06/0088 bis 0093, oder auch 25.2.2020, Ra 2020/06/0060, jeweils mwN). Mit der bloßen Beschränkung in der Zulässigkeitsbegründung auf die Behauptung, das LVwG habe sich im angefochtenen Erkenntnis von der - nicht näher bezeichneten - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entfernt, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision in Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses somit schon nicht gesetzmäßig ausgeführt.
13 Darüber hinaus enthält die Zulässigkeitsbegründung zwar, soweit überhaupt nachvollziehbar, mehrere Ausführungen hinsichtlich der Frage von Bauplatzerklärungen bzw. Abstandsbestimmungen nach unterschiedlichen Rechtslagen von Rechtsvorschriften des Bundeslandes Salzburg; eine konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der vorliegenden Verwaltungssache zu lösen hätte, und von welcher das rechtliche Schicksal der Revision abhinge, wird jedoch nicht formuliert. Dazu kommt, dass der Revisionswerber den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach das Objekt auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bereits zum jetzigen Zeitpunkt den gesetzlichen Mindestabstand zum nördlich gelegenen Objekt überschreite, wodurch auch jede weitere Erhöhung des gegenständlichen Objektes den gesetzlichen Mindestabstand verletzen würde, und eine Abstandsnachsicht nach § 25 Abs. 8 BGG vom Revisionswerber nicht beantragt worden sei, nicht entgegentritt.
14 In der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. November 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060189.L00Im RIS seit
29.01.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021