TE Vwgh Beschluss 2020/11/26 Ra 2019/07/0017

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Veröffentlicht am 26.11.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §47 Abs5
WRG 1959 §12 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des F H in S, vertreten durch Dr. Johannes Schuster und Mag. Florian Plöckinger, Rechtsanwälte GesbR in 1020 Wien, Praterstern 2/1.DG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. Dezember 2018, Zl. LVwG-AV-745/001-2018, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg; mitbeteiligte Partei: Ing. L H in S, vertreten durch Dr. Reinhard Blaschon, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Thurygasse 3/8), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2018 wurde dem Mitbeteiligten die wasserrechtliche Genehmigung für die Grundwasserentnahme aus zwei Bohrbrunnen (auf den GSt. Nrn. 3324 und 4219 KG S) zur Bewässerung verschiedener Grundstücke erteilt.

2        Der Revisionswerber als Eigentümer benachbarter, landwirtschaftlich genutzter Grundstücke erhob gegen die Errichtung des Brunnens auf Grundstück Nr. 3324 Beschwerde, weil sein Grundstück Nr. 3311 dann nicht mehr auf die bisherige Art nutzbar bleibe und die Möglichkeit der Verschlechterung der Bodenbeschaffung gegeben sei.

3        Das Verwaltungsgericht holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Grundwasserhydrologie ein, demzufolge sich die Absenkung des Grundwasserspiegels bei Ausnutzung des maximalen Konsenses bis auf das Nachbargrundstück erstrecken werde. Die Absenkung relativ zum erwarteten Ruhegrundwasserspiegel werde ab einer Entfernung von 10 m vom geplanten Brunnen nur noch wenige Meter betragen und bei ungünstigsten Bedingungen ab einer Entfernung von 50 m nicht mehr messbar sein. Der Absenktrichter werde daher jedenfalls auf den südöstlichsten Teil des Grundstückes Nr. 3311 begrenzt bleiben.

4        Der Revisionswerber beantragte daraufhin die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für landwirtschaftlichen Pflanzenbau zum Beweis dafür, dass es auf diesem Teil seines Grundstücks Auswirkungen zum Nachteil des Pflanzenwuchses - zumindest bei mehrjährigen Pflanzen - geben werde. Er könne nicht gezwungen werden, nur mehr allenfalls einjährige Pflanzen anzubauen.

5        Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und legte die Bauvollendungsfrist neu fest. Die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

6        Als Begründung führte es im Wesentlichen an, der geohydrologische Sachverständige habe fachlich fundiert ausgeführt, dass lediglich bei Vorliegen ungünstigster Umstände der Absenktrichter des Brunnens auf GSt. Nr. 3324 auf einen Teil des GSt. Nr. 3311, nämlich im Südosten, reiche. Damit stehe fest, dass im übrigen Bereich des Grundstückes keine auch nur denkbare Beeinflussung des Grundwassers erfolge. Das Vorbringen des Revisionswerbers zur Möglichkeit einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit und zu Auswirkungen zum Nachteil des Pflanzenbewuchses sei zu allgemein gehalten und daher mangels Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentliches Rechtes nicht zu berücksichtigen gewesen.

7        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zu ihrer Zulässigkeit wird darin im Wesentlichen vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei in Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, weil es trotz entsprechenden Vorbringens betreffend die Beeinträchtigung des Grundeigentums keine Sachverständigengutachten zu den Fragen eingeholt habe, ob es zu nachteiligen Beeinträchtigungen von künftigen Grundwassernutzungen des Revisionswerbers komme und ob eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit für Auswirkungen zum Nachteil des Pflanzenwuchses bestehe. Weiters fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob eine erzwungene Umstellung der Landwirtschaft von bestimmten Pflanzenarten auf andere Pflanzenarten aufgrund der Absenkung des Grundwassers im Sinne des § 12 Abs. 4 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) eine Änderung der Benutzbarkeit des Grundstückes oder eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit darstelle und ob das Beschwerdevorbringen, wonach die Möglichkeit einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit gegeben sei, ausreichend konkret die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend mache.

8        Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstatteten die belangte Behörde und der Mitbeteiligte jeweils eine Revisionsbeantwortung, in welchen sie die Zurück-, allenfalls Abweisung der Revision sowie Kostenersatz beantragten.

9        2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

11       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12       3. Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht sei in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht verpflichtet gewesen, bestimmte Sachverständigengutachten einzuholen, habe dies aber unterlassen, macht die Revision Verfahrensmängel geltend.

13       Soweit die Zulässigkeit einer Revision mit einem Verfahrensmangel begründet wird, ist schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dessen Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, darzutun. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 12.6.2019, Ra 2017/06/0030, mwN).

14       Indem die Revision lediglich die Einholung von Gutachten zu bestimmten Themen fordert, ohne deren erwartetes Ergebnis, die darauf zu gründenden Feststellungen und das daraus rechtlich abzuleitende Verfahrensergebnis darzulegen, kommt sie diesen Anforderungen an eine Relevanzdarstellung nicht nach.

15       4. Davon ausgehend stellen die in der Revisionszulassung weiters aufgeworfenen Fragen, welche Folge im Hinblick auf § 12 Abs. 4 WRG 1959 eine durch Veränderungen des Grundwasserspiegels erzwungene Umstellung der Landwirtschaft von bestimmten Pflanzenarten auf andere Pflanzenarten hätte und ob mit den diesbezüglichen Einwendungen des Revisionswerbers ausreichend konkret die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht worden sei, bloß abstrakte, für das Schicksal der Revision nicht mehr erhebliche Rechtsfragen dar.

16       4. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

17       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG ist der Bund.

Wien, am 26. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070017.L00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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