TE Vwgh Beschluss 2020/11/30 Ra 2020/19/0280

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Veröffentlicht am 30.11.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §18
VwGG §33 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2020, I422 2233185-1/3Z, betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: M A M A), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 2. Juli 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz vom 9. Juni 2020 ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt V.), sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.), und erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).

2        Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3        Mit dem angefochtenen (Teil-)Erkenntnis vom 23. Juli 2020 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete, statt und hob - in diesem Umfang - den Bescheid ersatzlos auf, erkannte der Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Gegen dieses (Teil-)Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welche dem Verwaltungsgerichtshof vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. Juli 2020 vorgelegt wurde.

5        Mit aktenkundigem Erkenntnis vom 31. Juli 2020, I422 2233185-1/7E, entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Mitbeteiligten auch gegen die übrigen Aussprüche des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

6        Mit Schreiben vom 3. August 2020 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick auf dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit, im gegenständlichen Revisionsverfahren auf eine Anhörung zur Frage einer Klaglosstellung zu verzichten.

7        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

8        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Bestimmung nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Dies gilt auch für eine Amtsrevision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG (vgl. etwa VwGH 17.12.2018, Ro 2018/14/0009, mwN).

9        Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, für das die revisionswerbende Behörde die aufschiebende Wirkung hintanhalten möchte, ist nicht ersichtlich, weshalb eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über das hier angefochtene (Teil-)Erkenntnis, mit dem der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgehoben wurde, für die Behörde noch einen objektiven Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtshof aber nicht berufen (vgl. neuerlich VwGH Ro 2018/14/0009; weiters VwGH 12.4.2019, Ro 2018/18/0007).

10       Auf Grund des Wegfalls des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof war die vorliegende Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 30. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190280.L00

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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