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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des S S, in G, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020, W177 21267342-1/23E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die - mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31. Jänner 2018 ausgesprochene - Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan sowie die Verhängung eines Einreiseverbots ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
2 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei aufgrund der Verurteilungen des Revisionswerbers zu Recht erfolgt, dem Revisionswerber sei zudem die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif und Herat zumutbar. Der Aufenthaltsdauer von sechs Jahren stünden die zahlreichen Verurteilungen gegenüber, die öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung würden überwiegen. Die zahlreichen Verurteilungen ließen keine positive Zukunftsprognose zu, weshalb ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot gerechtfertigt sei.
3 Mit einer am 28. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten handschriftlichen Eingabe brachte der Revisionswerber - ohne anwaltliche Vertretung - eine Revision gegen das oben angeführte Erkenntnis ein. Ihm sei bewusst, dass er durch seine kriminelle Vergangenheit in Österreich bisher keinen positiven Eindruck gemacht habe, er glaube aber, dass es ihm „recht gut“ gelungen sei, die deutsche Sprache zu erlernen. Es entspreche nicht den „EU-Normen“, ihn wegen einer schweren Nötigung als schweren Straftäter einzustufen. Da er kein Mörder, Räuber oder Vergewaltiger sei, sehe er nicht ein, weshalb diese Straftat als Begründung für seine Abschiebung herangezogen werde. Die Covid-19-Infektionsrate sei in seinem Heimatstaat sehr hoch und es gebe viele Sterbefälle. Der Revisionswerber beantrage erneut Asyl.
4 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Eine Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob die Revision zulässig ist (§ 34 Abs. 1a VwGG).
7 Die gegenständliche Revision enthält keine gesonderte Darstellung jener Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erachtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet und schon deshalb nicht zulässig (vgl. etwa VwGH 12.12.2019, Ra 2019/03/0147, mwN, und VwGH 31.1.2017, Ra 2017/03/0001).
8 Im Übrigen lässt die Revision nicht erkennen, dass das BVwG von der Rechtsprechung zur Prüfung der Voraussetzung der Aberkennung von subsidiärem Schutz sowie zur Frage des Vorliegens einer besonders schweren Straftat (vgl. VwGH 20.8.2020, Ra 2019/19/0522) abgewichen wäre. Das BVwG hat sich zudem mit der aktuellen Lage in Afghanistan im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie auseinandergesetzt (vgl. VwGH 7.9.2020, Ra 2020/20/0297; 15.9.2020, Ra 2020/18/0145). Schließlich hat es auch unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung eine Interessenabwägung vorgenommen, die im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. VwGH 5.10.2020, Ra 2020/19/0314). Das Vorbringen zu den Sprachkenntnissen des Revisionswerbers lässt eine Unvertretbarkeit der Abwägung im Sinne dieser Rechtsprechung nicht erkennen.
9 Bei diesem Ergebnis ist auf die Einbringung der Revision ohne anwaltliche Vertretung (vgl. dazu § 24 Abs. 2 VwGG) und die weiteren Formmängel nicht weiter einzugehen und diesbezüglich auch kein Verbesserungsverfahren gemäß § 34 Abs. 2 VwGG einzuleiten (vgl. etwa VwGH 30.12.2019, Ra 2019/01/0260; 21.7.2020, Ra 2020/02/0105; 7.9.2020, Ra 2020/20/0148).
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. Dezember 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190388.L00Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021