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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. Februar 1997, Zl. SD 232/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, die Auweisung verfügt.
Gemäß § 17 Abs. 1 FrG seien Fremde - gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf § 19 FrG - mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten.
Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung komme es dabei nicht darauf an, aus welchem Grund der Fremde über keine Aufenthaltsberechtigung verfüge. Das Gesetz stelle allein auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ab, ohne Rücksicht darauf, weshalb ein für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts erforderlich gewesenes Tätigwerden des Fremden unterblieben sei.
Fest stehe im Beschwerdefall, daß der Beschwerdeführer, der sich nach der Aktenlage seit November 1992 im Bundesgebiet befinde, lediglich bis zum 17. Juli 1993 im Besitz eines Sichtvermerkes gewesen sei. Seit diesem Zeitpunkt habe er über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt, zumal der im März 1994 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die Erstbehörde sei demnach zu Recht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG gegeben seien.
Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG betreffe, sei zunächst festzuhalten, daß der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe und solche auch nicht geltend mache. Selbst wenn man aufgrund des mehr als vierjährigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privatleben ausginge, würde für ihn nichts gewonnen sein. Denn diesfalls würde die Ausweisung seiner Person aufgrund des Dringend-geboten-seins dieser Maßnahme im Grunde des § 19 FrG zu bejahen sein. Einerseits komme gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein besonders hoher Stellenwert zu. Andererseits seien die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich angesichts seines noch keineswegs langen Aufenthaltes in der Dauer von etwas mehr als vier Jahren, wovon ein Zeitraum von bereits mehr als dreieinhalb Jahren als unrechtmäßiger Aufenthalt zu Buche schlage, keineswegs so stark ausgeprägt, daß diese schwerer zu gewichten sein würden als das besagte maßgebliche öffentliche Interesse. Dies umsomehr, als der Beschwerdeführer rechtens nicht in der Lage sei, seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde läßt die Auffassung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, unbekämpft. Gegen diese Auffassung besteht aufgrund der unbestritten gebliebenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen kein Einwand, zumal der Umstand, daß der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung eingebracht hat, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung verschaffen konnte, wird doch in der vorliegenden Beschwerde nicht einmal behauptet, daß der Beschwerde gegen die Versagung der Aufenthaltsbewilligung aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre. Damit hat die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzung des § 17 Abs. 1 FrG für die Erlassung einer Ausweisung - vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit nach § 19 FrG - zutreffend bejaht.
2.1. Die Beschwerde bekämpft indes den Bescheid im Lichte des § 19 FrG. Hätte sich die belangte Behörde näher mit den Umständen auseinandergesetzt, die dazu geführt hätten, daß sich der Beschwerdeführer derzeit nicht rechtmäßig im Inland aufhalte und entsprechende Feststellungen aufgrund des Verwaltungsaktes getroffen, so hätte sie ausgehend von diesen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß das Verhalten des Beschwerdeführers stets von dem redlichen Bemühen getragen worden sei, seinen "ursprünglichen illegalen" Aufenthalt in Österreich wieder zu legalisieren, und daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Versagung der Aufenthaltsbewilligung noch ausstehe. Berücksichtige man weiters, daß sich der Beschwerdeführer nach den Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens strafrechtlich und fremdenrechtlich stets wohlverhalten habe, so müsse man im Rahmen der Interessenabwägung im Sinne des § 19 FrG zu dem Ergebnis gelangen, daß das öffentliche Interesse an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen durch einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland kaum beeinträchtigt werde. Demgegenüber stehe "ein doch gravierender Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers", der seit mittlerweile fünf Jahren in Österreich seinen festen Wohnsitz habe und einer geregelten Beschäftigung nachgehe. Abgesehen davon, daß durch eine Ausweisung die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers gravierend beeinträchtigt würden, habe er durch den langjährigen Aufenthalt in Österreich "ein soziales Umfeld aufgebaut", welches ihm durch die Ausweisung entzogen werden würde. Auch seien im angefochtenen Bescheid keine nähere Feststellungen bezüglich der Umstände getroffen worden, die zur verspäteten Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz - und damit zur Versagung dieser Bewilligung - geführt hätten; diese Umstände seien im Rahmen der Interessenabwägung nach § 19 FrG ebenfalls nicht berücksichtigt worden.
2.2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die belangte Behörde ist unter der Annahme eines mit der Ausweisung verbundenen Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers - für familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte - zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ausweisung im Grunde des § 19 FrG dringend geboten und somit zulässig sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 96/18/0435, mwH). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse wurde durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers - etwa dreieinhalbjähriger unrechtmäßiger Aufenthalt und Verbleiben im Bundesgebiet trotz rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - erheblich beeinträchtigt. Die dem solcherart beeinträchtigten allgemeinen Interesse gegenüberzustellenden privaten Interessen wiegen - auch unter Bedachtnahme auf die in der Beschwerde behauptete Berufstätigkeit - vergleichweise jedenfalls nicht schwerer. Die in der Beschwerde relevierten Gründe für die Versagung der Aufenthaltsbewilligung sind - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten - für den vorliegenden Beschwerdefall rechtlich ohne Bedeutung, zumal auf diesen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von Fremden, die sich seit vielen Jahren bzw. sogar seit der Geburt rechtmäßig in Östereich aufgehalten haben und aus welchen Gründen immer über keine Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen, im Fall relativ geringfügiger Versäumung der Frist zur Antragstellung im Sinn des § 13 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ungeachtet der Fristversäumnis als rechtzeitig gestellte Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die auch vom Inland aus gestellt werden können, zu werten sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1996, Zl. 95/18/0759), nicht zum Tragen kommt, da die genannten Voraussetzungen nicht zutreffen. Der Beschwerdeführer ist somit - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - auch nicht in der Lage, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vom Inland aus zu legalisieren. Mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich "strafrechtlich und fremdenrechtlich .. stets wohl verhalten" und sei "stets von dem redlichen Bemühen getragen" gewesen, seinen ursprünglich illegalen Aufenthalt in Österreich wieder zu legalisieren, tut die Beschwerde schließlich keinen Umstand dar, der eine Stärkung der persönlichen Interessen oder eine Schwächung des die Ausweisung gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge hätte (vgl. in diesem Sinne etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1997, Zl. 97/18/0043).
3. Nach dem Gesagten liegt die behauptete Rechtsverletzung nicht vor. Da dies bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997180340.X00Im RIS seit
02.05.2001