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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1993 §18 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/18/0382 E 17. Juli 1997Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 12. Februar 1997, Zl. St 24/97, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 12. Februar 1997 wurde gegen den Beschwerdeführer, eines (seinen Angaben zufolge) Staatsangehörigen von Somalia, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 sowie den §§ 19 bis 21 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei aus Somalia - nach einem eintägigen Aufenthalt in Abu-Dhabi - am 23. Dezember 1996 mit Hilfe eines Schleppers ohne Reisepaß und ohne Sichtvermerk über Wien-Schwechat in das Bundesgebiet gelangt. Am 27. Dezember 1996 habe er einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 7. Jänner 1997 abgewiesen worden sei; über die dagegen erhobene Berufung sei noch nicht entschieden worden. Anläßlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Bundespolizeidirektion Linz am 8. Jänner 1997 - von dieser Behörde sei er mit Bescheid vom 7. Jänner 1997 in Schubhaft genommen worden - habe der Beschwerdeführer angegeben, in Österreich keinen Wohnsitz und keine Verwandten zu haben; er wäre ledig und hätte keine Kinder; an Barmitteln würde er lediglich US$ 1,-- besitzen.
Eine Einreise ohne gültigen Reisepaß und ohne österreichischen Sichtvermerk unter Umgehung der Grenzkontrolle gefährde die öffentliche Ordnung und lasse die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt erscheinen, komme doch den für die Einreise von Fremden nach Österreich regelnden Vorschriften im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Die Annahme, daß der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens erheblich gefährde, sei umso mehr gerechtfertigt, als er sich bei seiner Einreise eines Schleppers bedient habe und an der Bekämpfung des Schlepperunwesens ein gewichtiges öffentliches Interesse bestehe. Dazu komme noch, daß die Barmittel des Beschwerdeführers als für den Aufenthalt in Österreich nicht ausreichend angesehen werden müßten, sodaß auch der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht sei.
Da der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei familiäre Bindungen habe, werde durch das Aufenthaltsverbot weder in sein Privat- noch in sein Familienleben eingegriffen. Damit erübrige sich sowohl eine Prüfung der Frage, ob das Aufenthaltsverbot i. S. des § 19 FrG dringend geboten sei, als auch eine Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. In der Beschwerde bleiben die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen betreffend die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich (mit dem Flugzeug ohne gültigen Reisepaß und ohne österreichischen Sichtvermerk mit Hilfe eines Schleppers nach einem vorangegangenen eintägigen Aufenthalt in Abu Dhabi) wie auch in Ansehung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers unbestritten. Auf dem Boden dieser maßgeblichen Sachverhaltsannahmen hegt der Gerichtshof gegen den daraus von der belangten Behörde gezogenen Schluß, daß vorliegend der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht und auch die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme (hinsichtlich der öffentlichen Ordnung) gerechtfertigt sei, keine Bedenken, zumal die Einreise ohne gültigen Reisepaß und Sichtvermerk sowie die Tatsache der Mittellosigkeit (verbunden mit der daraus erwachsenden Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen) jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine Ordnungs-Gefährdung i.S. dieser Gesetzesstelle begründen.
2.1. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, sie habe es unterlassen, die tatsächlichen Verhältnisse in Somalia etwa durch Einholung eines Berichtes einer internationalen Organisation oder des Außenministeriums zu ermitteln. Hätte die Behörde dies getan, hätte sie festgestellt, daß es dem Beschwerdeführer zur Zeit seiner Einreise nicht möglich gewesen sei, von Somalia aus einen Asylantrag zu stellen, weil dort Bürgerkrieg geherrscht habe und "keine österreichische Behörde oder Botschaft in Somalia vorhanden war". Der frühest mögliche Zeitpunkt der Antragstellung sei somit erst in Österreich gegeben gewesen. "Dieser Umstand hätte aber dazu führen müssen, daß kein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen wird".
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Es geht insofern an der Sache vorbei, als das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot nicht darauf gestützt wurde, daß er den Asylantrag nicht in Somalia, sondern erst nach seiner Einreise in Österreich gestellt habe. Maßgebend für die behördliche Annahme, es sei der Tatbestand des § 18 Abs. 1 FrG erfüllt und demnach ein Aufenthaltsverbot zu verhängen, war vielmehr, wie oben II.1. dargestellt, die rechtswidrige, unter Zuhilfenahme eines Schleppers bewerkstelligte Einreise des Beschwerdeführers (wobei diese mangels Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen nicht als Einreise gemäß § 6 Asylgesetz 1991 zu qualifizieren war) und seine Mittellosigkeit (einschließlich der daraus resultierenden Gefahr des Straffälligwerdens) in ihrer Gesamtheit.
3. Aus eben diesen Erwägungen geht auch die Rechtsrüge fehl, daß bei richtiger rechtlicher Beurteilung die "Tatsache der Einreise ohne vorangehenden Asylantrag dem Beschwerdeführer nicht als Verschulden angelastet werden kann", diese Tatsache "dem Staat Österreich und nicht dem Beschwerdeführer anzulasten (ist)". Der Beschwerdeführer habe sich durch seinen Asylantrag der österreichischen Rechtsordnung unterworfen und stelle keinesfalls eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Sofern mit der zuletzt genannten Behauptung die Frage des Dringend-geboten-seins eines Aufenthaltsverbotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen (Art. 8 Abs. 2 MRK) und damit dessen Zulässigkeit nach § 19 FrG angesprochen sein sollte, wäre der Beschwerde mit der belangten Behörde entgegenzuhalten, daß aufgrund des Fehlens eines i.S. des § 19 leg. cit. relevanten Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers - er hält sich erst ca. zwei Monate in Österreich auf und hat hier keine familiären Bindungen - die Frage, ob die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 MRK dringend geboten sei, nicht mehr zu prüfen ist, und auch eine Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG entfällt.
4. Da bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997180375.X00Im RIS seit
20.11.2000