Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: P H), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Mit dem am 12. November 2020 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachten Fristsetzungsantrag beantragte die Antragstellerin, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über die Beschwerde des Mitbeteiligten vom 10. Jänner 2017 zu setzen.
2 Das BVwG legte diesen Antrag mit Schriftsatz vom 20. November 2020 gemeinsam mit seinem das Beschwerdeverfahren erledigenden Erkenntnis vom 17. November 2020, W191 2144993-1/22E, sowie einem diesbezüglichen Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3 Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 6.11.2020 Fr 2020/18/0035).
Wien, am 3. Dezember 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020180040.F00Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021