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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des E H in L, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2020, Zlen. 1. W204 2191487-1/12E und 2. W204 2191487-2/11E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2020, E 3146/2020-5, die Behandlung der vom Revisionswerber, einem afghanischen Staatsangehörigen, gegen das erwähnte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts eingebrachte Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Das Zulässigkeitsvorbringen (Begründung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision mit lediglich sinngemäßer Wiedergabe des Wortlauts des Art. 133 Abs. 4 B-VG, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, „antizipierende“ Beweiswürdigung infolge Nichtberücksichtigung von Urkunden zugunsten des Revisionswerbers) ist nicht geeignet, Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuwerfen (vgl. etwa VwGH 3.5.2019, Ra 2019/01/0149, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird; vgl. auch VwGH 20.12.2019, Ra 2020/01/0477, mit umfänglichen Rechtsprechungsnachweisen; vgl. weiters jüngst VwGH 7.9.2020, Ra 2020/01/0310).
6 Soweit sich die Revision darüber hinaus - mit dem bloßen Hinweis, dass die „soziale Integration des Revisionswerbers ausreichend“ sei - gegen die Rückkehrentscheidung bzw. die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels wendet, wird eine Unvertretbarkeit der vom BVwG (nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung) vorgenommenen Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK nicht dargelegt (vgl. für viele VwGH 18.3.2019, Ra 2019/01/0068, mwN).
7 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. Dezember 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010445.L00Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021