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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Ing. K in W, vertreten durch Mag. Erich Allinger und Dr. Lukas Ludwiger, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Herrengasse 25, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Oktober 2020, LVwG-S-427/001-2020, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19. November 2019 wurde dem Revisionswerber als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH zur Last gelegt, er habe zur Tatzeit am Tatort als Arbeitgeber die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt, weil in der Arbeitsstätte ein Arbeitnehmer an der Gleitschleifmaschine H (aufgestellt in der Zink-Druckgusshalle) Reinigungsarbeiten (der Arbeitnehmer wollte den Schleifschaum entfernen) durchführte, obwohl die Maschine in Betrieb war; er habe es unterlassen, durch geeignete Maßnahmen ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten des Arbeitsmittels zu verhindern. Wegen der Übertretung des § 130 Abs. 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzG iVm. § 17 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung wurde über den Revisionswerber gemäß § 130 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzG eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.
2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - insofern statt, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe, die Ersatzfreiheitsstrafe sowie der Verfahrenskostenbeitrag neu festgesetzt wurden. Das LVwG erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0221, mwN).
5 Der Revisionswerber führt unter „Revisionspunkte“ aus, das angefochtene Erkenntnis werde „aufgrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ angefochten; das Erkenntnis werde aus diesem Grund seinem gesamten Inhalt nach bekämpft.
6 Damit macht der Revisionswerber als Revisionspunkt die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; es wird dadurch aber nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG er nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt ist, sodass es sich dabei um Revisionsgründe, nicht aber um Revisionspunkte handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (vgl. erneut VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0221, mwN).
7 Mit der Behauptung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird ebenso wenig ein Revisionspunkt geltend gemacht, sondern ein Aufhebungsgrund genannt (vgl. erneut VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0221, mwN).
8 Mit den vom Revisionswerber bezeichneten Revisionspunkten macht er sohin insgesamt kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend, in dem er verletzt sein könnte.
9 Damit erweist sich die Revision als unzulässig; sie ist daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. Dezember 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020273.L00Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021