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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des K T in W, vertreten durch Dr. Florian Perschler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/6, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. September 2020, VGW-031/V/021/9294/2020-2, betreffend Zurückweisung iA Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Über den Revisionswerber wurden mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 11. November 2019 wegen Übertretungen der 1. § 68 Abs. 1, 2. § 38 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 lit. a, 3. § 11 Abs. 2, 4. § 8 Abs. 4a, 5. § 97 Abs. 5, 6. § 11 Abs. 2, 7. § 11 Abs. 2, 8. § 68 Abs. 1 und 9. § 52 lit. a Z 8c StVO gemäß jeweils § 99 Abs. 3 lit. A StVO (Spruchpunkte 1.-4. und 6.-9.) sowie § 99 Abs. 3 lit. J StVO (Spruchpunkt 5.) - diese Bestimmungen sehen jeweils einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor. Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 50,-- betreffend Spruchpunkte 1., 3. und 4., € 60,-- betreffend Spruchpunkt 8., jeweils € 70,-- betreffend Spruchpunkte 2. und 9., jeweils € 76,-- betreffend Spruchpunkte 6. und 7. sowie € 90,-- betreffend Spruchpunkt 5. (jeweils Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem in Revision gezogenen Beschluss als verspätet zurück und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
2 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
3 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/02/0188, mwN). Vor diesem Hintergrund musste nicht mehr auf die Mängel der Revision eingegangen werden (vgl. etwa VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0242, mwN).
Wien, am 15. Dezember 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020245.L00Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021