TE OGH 2020/9/29 14Ns34/20s

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Veröffentlicht am 29.09.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Ondreasova über den Antrag des ***** N***** auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 beantragt der Strafgefangene ***** N***** die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Einbringung eines Antrags auf Erneuerung des Verfahrens nach § 363a StPO, einer Grundrechtsbeschwerde sowie „eines Antrags auf Einleitung einer vorläufigen Maßnahme gem Art 34 EMRK“, weil er durch eine Entscheidung des Anstaltsleiters der Justizanstalt Krems-Stein vom 16. Juni 2020 in seinen Grundrechten auf Verbot der Folter nach Art 3 MRK, auf ein faires Verfahren nach Art 6 MRK und auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 MRK verletzt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

In ständiger Rechtsprechung gewährt der Oberste Gerichtshof Grundrechtsschutz in Anwendung des § 363a StPO auch ohne vorangegangenes Erkenntnis des EGMR, wenn ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens eine Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines (untergeordneten) Strafgerichts behauptet (RIS-Justiz RS0122228). Auf eine solche bezieht sich das gegenständliche Vorbringen nicht, sodass Erneuerung von vornherein nicht in Betracht kommt.

Demgemäß scheidet auch eine der Sache nach angesprochene Hemmung der Wirkung der kritisierten Entscheidung aus (s im Übrigen RIS-Justiz RS0125705).

Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof steht gemäß § 1 Abs 1 GRBG wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine (gegenständlich nicht vorliegende) strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu. Dieses Recht gilt im Übrigen nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen (§ 1 Abs 2 GRBG).

Da Verfahrenshilfe für unzulässige oder von vornherein (somit offenkundig) aussichtslose Anträge nicht zu gewähren ist (RIS-Justiz RS0127077), war der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers abzuweisen.

Textnummer

E130110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0140NS00034.20S.0929.000

Im RIS seit

30.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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