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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §17 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Dr. L in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 24. März 1997, Zl. 02154/286-Pr/97, betreffend Abweisung eines Antrages auf Akteneinsicht, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer trat infolge eines eingeleiteten Disziplinarverfahrens unter Berufung auf § 25 Abs. 3 Übergangsgesetz 1920 im "Zusammenhang mit diesem Disziplinarverfahren an den Herrn Bundespräsidenten" heran, "damit dieser bestimme, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet bzw. das eingeleitete Disziplinarverfahren wieder eingestellt werde. Die Präsidentschaftskanzlei forderte den Präsidenten des Rechnungshofes zu einer Stellungnahme zu diesem Thema auf."
Der Beschwerdeführer beantragte mit an den Präsidenten des Rechnungshofes gerichteten Schreiben vom 16. März 1997 die "Einsicht in alle Akten, welche im Zusammenhang mit dem Thema Gnadengesuch im Falle Dr. L an den Herrn Bundespräsidenten stehen".
Die belangte Behörde wies den Antrag mit der Begründung ab, daß das in § 17 AVG gewährleistete Recht auf Akteneinsicht ein anhängiges oder schon abgeschlossenes Verwaltungsverfahren voraussetze und nur den Parteien des Verfahrens zustehe. Im Zusammenhang mit dem "Thema Gnadengesuch im Falle Dr. L an den Herrn Bundespräsidenten" sei im Rechnungshof kein eigenes Verwaltungsverfahren durchgeführt worden, auf das die Vorschriften des AVG oder anderer Verfahrensgesetze anwendbar wären.
Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinem Recht als Partei auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG verletzt". Kern der Beschwerdeausführungen ist die Konstruktion der Erledigung der von der Präsidentschaftskanzlei des Bundespräsidenten vom Präsidenten des Rechnungshofes geforderten Stellungnahme als eigenständiges Dienstrechtsverfahren, das dem "Verfahren beim Herrn Bundespräsidenten zur Abolition vorgeschaltet" sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer übersieht, daß das von ihm unter Berufung auf § 25 Abs. 3 ÜG 1920 beim Herrn Bundespräsidenten in Gang gesetzte Verwaltungsverfahren jenes Verfahren ist, auf das sich hier die Bestimmungen des § 17 AVG (Akteneinsicht) beziehen. Behörde im Sinne des § 17 Abs. 1 AVG in diesem Verfahren ist der Bundespräsident. Sache des Verfahrens ist ausschließlich der vom Beschwerdeführer beantragte Gnadenakt. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, daß das anhängige Verwaltungsverfahren beim Bundespräsidenten bereits abgeschlossen worden wäre. Ein in einem anhängigen Verfahren von einer Behörde an eine andere Behörde gerichtetes Ersuchen um Stellungnahme begründet kein weiteres Verwaltungsverfahren bei der ersuchten Behörde im Sinne des § 17 AVG (vgl. zur Einheit des Verwaltungsverfahrens auch § 39 Abs. 2 AVG).
Der Beschwerdeführer hat aber den Antrag auf Akteneinsicht nicht an die Behörde des Verwaltungsverfahrens gerichtet, sondern lediglich an den vom Bundespräsidenten zur Stellungnahme aufgeforderten Präsidenten des Rechnungshofes. Mangels eines beim Präsidenten des Rechnungshofes anhängigen eigenen Verwaltungsverfahrens in Angelegenheit "Gnadengesuch im Falle Dr. L an den Herrn Bundespräsidenten", war es nicht rechtswidrig, daß dieser dem an ihn statt an die Behörde des Verfahrens gerichteten Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgab.
Darüber hinaus übersieht der Beschwerdeführer, daß die Verweigerung der Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren einer abgesonderten Anfechtung nicht zugänglich ist (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. die in Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Seite 189, zitierte
hg. Rechtsprechung). Da nach den Angaben des Beschwerdeführers das beim Bundespräsidenten angestrengte Verfahren gemäß § 25 Abs. 3 ÜG 1920 noch nicht abgeschlossen ist, kann der Beschwerde auch aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein.
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997090136.X00Im RIS seit
23.03.2001