RS OGH 2020/10/19 11Os85/20i (11Os86/20m), 11Os98/20a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2020
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Norm

MRK Art35 Abs1
StPO §363a
StPO §363b

Rechtssatz

Den Beginn der Frist des Art 35 Abs 1 MRK verzögern nur jene Rechtsbehelfe, die der Angeklagte ergreifen muss, um dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs Genüge zu tun.

Dies trifft nur auf effektive (wirksame, aussichtsreiche) Rechtsbehelfe zu; also solche, die nach innerstaatlichem Recht verfügbar sowie geeignet und ausreichend sind, um das (übergeordnete) Gericht in die Lage zu versetzen, die behauptete Konventionsverletzung (wenigstens im Kern) zu prüfen und gerade im Hinblick darauf Abhilfe zu schaffen. Andernfalls könnte die Frist des Art 35 Abs 1 MRK durch unzulässige Prozesshandlungen beliebig hinausgezögert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133342

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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