Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätinnen Mag. Malesich und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Steiner und Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. H*****, als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der E***** GmbH in Liquidation, vertreten durch die Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, und die auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenientin W***** AG – *****, vertreten durch Reif & Partner Rechtsanwälte OG in Villach, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. Februar 2020, GZ 2 R 13/20d-21, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. November 2019, GZ 21 Cg 92/18s-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Klagebegehren abgewiesen wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.061,12 EUR (hierin enthalten 843,52 EUR USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei die mit 16.954,14 EUR (hierin enthalten 1.991,19 EUR USt und 5.007 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten aller drei Instanzen jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Beschluss vom 6. September 2018 wurde über das Vermögen der E***** GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Im November 2015 waren die Klägerin und die spätere Schuldnerin jeweils als Werkunternehmer im Unternehmen der Werkbestellerin J***** AG im Zusammenhang mit der Herstellung einer Schachtabdichtung tätig. Die Schuldnerin führte Schlosser- und Schweißerarbeiten zur Herstellung eines Nirostastahldeckels durch, und Aufgabe der Klägerin waren Arbeiten zur Isolierung dieses Deckels. Da sich beim Versuch, den Deckel einzubauen, herausstellte, dass er zu groß war, versuchte ein Mitarbeiter (Leiharbeitnehmer) der Schuldnerin (im Folgenden: Geschädigter) am 9. November 2015, ihn mit einem Winkelschleifer und einer Trennscheibe zuzuschneiden. Im Zuge dieser Arbeiten explodierte der Deckel und wurde samt der darauf angebrachten Anrissschiene in die Luft geschleudert. Die Anrissschiene traf den Geschädigten am Kopf, wodurch er (trotz Schutzhelms) schwere Schädelverletzungen erlitt, aufgrund derer er seither berufsunfähig ist.
Der Geschädigte begehrt von der Klägerin zu AZ 5 Cg 5/19m des Landesgerichts Korneuburg Schadenersatz in Höhe von 57.643,80 EUR sA und Feststellung ihrer Haftung für alle künftigen Schäden aus dem Arbeitsunfall. Er steht auf dem Standpunkt, die Klägerin habe ihm gegenüber ihre Aufklärungspflicht (im Zusammenhang mit den Erfordernissen von Schweißarbeiten an dem von ihr zuvor isolierten Deckel) verletzt. Die Klägerin verkündete in jenem Verfahren der Werkunternehmerin und dem hier beklagten Insolvenzverwalter den Streit; beide traten dem dortigen Rechtsstreit als Nebenintervenienten auf Seiten der dortigen Beklagten (= hier Klägerin) bei.
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt macht gegenüber der Klägerin aufgrund des Unfalls des Geschädigten Regressansprüche in Höhe von insgesamt 117.532,16 EUR geltend. Auch die Steiermärkische Gebietskrankenkasse und die Pensionsversicherungsanstalt erheben gegenüber der Klägerin Regressansprüche im Zusammenhang mit diesem Unfall.
Die Schuldnerin war am Unfallstag (und ist auch jetzt noch) bei der Nebenintervenientin betriebshaftpflichtversichert. Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2005 und EHVB 2005) sowie die Besonderen Bedingungen der 1HP – Beilage zur Betriebshaftpflichtversicherung-Premium. Demnach ist ein Versicherungsfall ein Schadensereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus dem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. Im Versicherungsfall übernimmt die Nebenintervenientin die Erfüllung von Schadenersatz-verpflichtungen, die der Schuldnerin wegen eines Personenschadens aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-bestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen. Vom Versicherungsschutz sind auch Personenschäden aus Arbeitsunfällen unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebs im Sinne der Sozialversicherungsgesetze umfasst; ausgeschlossen sind hingegen Regressansprüche der Sozialversicherer.
Die Nebenintervenientin hat der Schuldnerin aufgrund dieser Betriebshaftpflichtversicherung Deckungs-schutz für den Arbeitsunfall vom 9. November 2015 gewährt.
Die Klägerin begehrt zuletzt die Feststellung, dass ihr im (näher bezeichneten) Insolvenzverfahren der Schuldnerin gemäß § 157 VersVG Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung auf die Entschädigungssumme (Versicherungssumme) des von der Schuldnerin mit der Nebenintervenientin abgeschlossenen (näher bezeichneten) Haftpflichtversicherungsvertrags betreffend künftige Regress- und Schadenersatzansprüche gegen die Schuldnerin in Ansehung des (näher umschriebenen) Arbeitsunfalls vom 9. November 2015 zustünden. Sie vertritt zwar primär den Standpunkt, dass sie keinerlei Verschulden am Unfall treffe, hält es aber für möglich, dass sie gegenüber dem Geschädigten zum Schadenersatz verpflichtet werde, wobei sie in diesem Fall gemäß § 1302 ABGB Regressansprüche gegenüber der Schuldnerin als Mitverursacherin des Unfalls hätte. Diverse Sozialversicherungsträger machten auch bereits Regressansprüche nach §§ 332 ff ASVG gegen sie geltend, obwohl nicht sie, sondern vielmehr die Schuldnerin Dienstgeberin des Geschädigten gewesen sei. Dem Geschädigten sei es zweifellos nicht möglich, direkte Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer der Schuldnerin geltend zu machen, sodass er seine Schadenersatzansprüche nur gegen die Klägerin geltend machen könne. Dritter iSd § 157 VersVG sei daher ausschließlich die Klägerin, der auch allein das entsprechende Feststellungsinteresse zukomme. Ein Mitschädiger, der über seine Schadensquote iSd §§ 1301, 1302 ABGB hinaus Schadenersatz an den Geschädigten leiste, sei nämlich Dritter iSd § 157 VersVG, weil er dadurch selbst Geschädigter werde. Die Klägerin habe ein Feststellungsinteresse, weil derzeit noch nicht feststehe, ob es überhaupt berechtigte Schadenersatz- und Regressansprüche gegen sie gebe. Sollten sich diese als berechtigt herausstellen, müsse sie ihre Regressansprüche gegen die Schuldnerin gemäß § 157 VersVG geltend machen können. Mit ihrem Begehren sichere sie diesen Absonderungsanspruch gegen Verjährung ab, zumal die gegen sie anhängigen Schadenersatzverfahren noch Jahre dauern könnten.
Der Beklagte wendete ein, die Klägerin könne sich nicht auf § 157 VersVG stützen, weil sie kein „geschädigter Dritter“ im Sinn dieser Bestimmung sei.
Die Nebenintervenientin brachte vor, der Klägerin fehle es am Feststellungsinteresse. Unabhängig davon, ob die Klägerin gegenüber dem Geschädigten schadenersatzpflichtig werde, treffe die Schuldnerin keinerlei Verschulden am Arbeitsunfall. Eine Verjährung allfälliger Regressforderungen der Klägerin drohe nicht, weil die Verjährungsfrist erst mit Zahlung an den Geschädigten zu laufen beginne und die Nebenintervenientin gegenüber der Schuldnerin auch nie den Deckungsschutz qualifiziert abgelehnt habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Sofern die Klägerin gegenüber dem Geschädigten zum Schadenersatz verurteilt werden sollte, könnten ihr Regress- und Schadenersatzansprüche gegen die Schuldnerin zustehen. Solche Ansprüche seien nach den festgestellten Bestimmungen des Betriebshaftpflichtversicherungsvertrags vom Versicherungsschutz umfasst. Geschädigter Dritter iSd § 157 VersVG sei nach der Rechtsprechung in Bezug auf die Haftpflichtversicherung etwa ein Sozialversicherungsträger, der den Schädiger nach § 334 ASVG in Anspruch nehme. Damit könne auch die Klägerin als geschädigte Dritte iSd § 157 VersVG qualifiziert werden. Sie habe deshalb ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung (nur) der Nebenintervenientin nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu. Der Beklagte habe die rechtswidrige und schuldhafte Mitverursachung des Arbeitsunfalls durch die Schuldnerin nicht substanziiert bestritten, was für die Möglichkeit künftiger Regressansprüche der Klägerin gegen die Schuldnerin spreche. Schon die Möglichkeit solcher Regressansprüche reiche für die Bejahung des Feststellungsinteresses der Klägerin aus.
Mit ihrer außerordentlichen Revision strebt die Nebenintervenientin die Abweisung des Klagebegehrens an; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
1. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Nebenintervenientin gemäß § 19 Abs 1 Satz 3 ZPO zur Erhebung der Revision (wie auch zuvor der Berufung) legitimiert, weil kein Rechtsmittelverzicht des Beklagten vorliegt.
2. Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der Dritte gemäß § 157 VersVG wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen. Der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer stellt ein Sondervermögen dar, das nicht in die Insolvenzmasse fällt, sondern zur Befriedigung des geschädigten Dritten dient (RIS-Justiz RS0064041). Der bei einem Unfall Geschädigte kann das Absonderungsrecht nach § 157 VersVG daher auch nach Insolvenzeröffnung gemäß § 6 Abs 2 IO so geltend machen, wie wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wäre, allerdings nur mehr gegenüber dem Insolvenzverwalter; er kann die Klage aber sofort – ohne vorherige Forderungsanmeldung – einbringen. Diese Klage ist grundsätzlich auf Zahlung bei sonstiger Exekution in den Deckungsanspruch zu richten (RS0064068 [T3, T4]).
3. Das gilt allerdings nur für den (Regel-)Fall einer bereits fälligen Forderung. Am Fehlen der Fälligkeit ändert sich, soweit ein Absonderungsrecht besteht, durch die Konkurseröffnung nichts; die §§ 14 und 16 IO sind hier nicht anwendbar (4 Ob 125/12d).
4. Nach dem Vorbringen der Klägerin könnte ihr allenfalls in Zukunft ein Regressanspruch gegen die Schuldnerin zustehen, nämlich dann, wenn sich in dem vom Geschädigten gegen sie geführten Schadenersatzprozess herausstellen sollte, dass sowohl die Klägerin als auch die Schuldnerin – etwa mangels Bestimmbarkeit der Anteile der beiden am Schadenseintritt (§ 1302 ABGB) – solidarisch für den Schaden haften. In einem solchen Fall kann sich derjenige, der den gesamten Schaden – bzw einen solchen Schadensteil, der über seinem internen Anteil liegt (P. Bydlinski in KBB6 § 896 Rz 1 mwN) – beglichen hat, in Anwendung des § 896 ABGB bei dem (den) Mitverpflichteten regressieren (RS0017514). Ein solcher Regressanspruch der Klägerin ist hier aber nicht nur noch nicht fällig, sondern noch nicht einmal entstanden.
5. Eine Feststellungsklage kann auch auf Feststellung befristeter oder bedingter Rechte oder Rechtsverhältnisse gerichtet sein, wenn der gesamte andere rechtserzeugende Sachverhalt feststeht und nur die bereits genau und bestimmt festgesetzte Bedingung noch nicht eingetreten ist (7 Ob 602/84 SZ 62/89 = RS0039225 [T1]; RS0039125). Ausgehend davon ist anerkannt, dass grundsätzlich auch schon vor der Zahlung ein Feststellungsbegehren des bloß potentiell Regressberechtigten betreffend die künftige Regresspflicht des Beklagten zulässig ist, vorausgesetzt, es ist mit der Möglichkeit eines künftigen Rückgriffsanspruchs des Klägers zu rechnen (RS0017548 [insb T2]; Gamerith/Wendehorst in Rummel/Lukas4 § 896 Rz 18 mwN). Behauptet der Kläger ein Absonderungsrecht nach § 157 VersVG, so kann er die Feststellung begehren, dass der Insolvenzverwalter für zukünftige Schäden – hier: für künftige Regressansprüche – mit dem Deckungsanspruch hafte (4 Ob 125/12d mwN = RS0128127 [T1]).
6. Auch eine solche Feststellungsklage setzt allerdings gemäß § 228 ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung voraus, das etwa in drohender Verjährung begründet sein kann (4 Ob 125/12d mwN).
7. Die Klägerin hat zur Dartuung ihres Feststellungsinteresses lediglich ausgeführt, dass die verschiedenen Rechtsstreitigkeiten zur Feststellung des Verursachers des Arbeitsunfalls und des Verschuldens noch Jahre dauern könnten und bei deren Beendigung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bereits aufgehoben worden sein könne; außerdem habe die Klägerin außergerichtlich keine Anerkennungs- und Verjährungsverzichtserklärungen erlangen können. Aus diesem Vorbringen lässt sich das Feststellungsinteresse der Klägerin aber nicht ableiten:
7.1. Dass bei Abschluss der anhängigen Verfahren das Insolvenzverfahren allenfalls schon aufgehoben sein könnte, ist ohne Relevanz, weil der Absonderungsanspruch nach § 157 VersVG nur den Zweck hat, es dem Geschädigten trotz Insolvenz des Schädigers zu ermöglichen, Befriedigung aus der den Schadensfall deckenden Haftpflichtversicherung des Schädigers zu erlangen. Ist der Schädiger nicht (mehr) insolvent, bedarf es dieses Absonderungsrechts nicht; der Geschädigte kann vielmehr, weil er ja (von wenigen, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) keinen direkten Anspruch gegen den Versicherer hat, sondern auf einen Schadenersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer beschränkt ist, zur exekutiven Hereinbringung der Schadenersatzforderung den Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer pfänden und sich überweisen lassen. Dieser wandelt sich dadurch jedenfalls in einen Geldanspruch um. Der Geschädigte kann dann vom Versicherer unmittelbar Ersatz verlangen: er tritt dabei in die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers ein (7 Ob 139/18v; RS0004099).
7.2. Die von der Klägerin in den Raum gestellte Verjährung ihres allfälligen künftigen Regressanspruchs bis zur Beendigung der anhängigen Prozesse droht in Wahrheit nicht, weil die Verjährungsfrist überhaupt erst mit der tatsächlichen Zahlung an den Geschädigten zu laufen beginnt (RS0017519 [T3, T5]); solange sie nicht gezahlt hat, gäbe ihr nicht einmal das Bestehen eines gegen sie ergangenen rechtskräftigen Exekutionstitels über die Gesamtforderung ein Rückgriffsrecht (RS0017519 [T4]).
8. Am Fehlen des Feststellungsinteresses kann im Übrigen auch der Umstand nichts ändern, dass der Mitschuldner, der noch nicht gezahlt hat, die mit der Zahlung bedingte Regressforderung im Insolvenzverfahren nach § 17 Abs 2 IO bedingt für den Fall anmelden kann, dass der Gläubiger die Forderung nicht selbst geltend macht: Die Anmeldung dient nämlich der Sicherstellung gemäß § 16 IO (vgl Musger in KLS, IO § 17 Rz 5) und damit einer spezifischen Interessenlage im Rahmen des Insolvenzverfahrens; auf das Bestehen eines Feststellungsinteresses lässt sich daraus nicht rückschließen.
9. Da das Klagebegehren schon mangels Feststellungsinteresses abzuweisen ist, muss weder auf die von der Klägerin zuletzt gewählte Formulierung ihres Begehrens noch auf die Frage eingegangen werden, ob die Klägerin überhaupt „geschädigte Dritte“ iSd § 157 VersVG ist.
10. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf §§ 41 iVm 54 Abs 1a ZPO. Die Einwendungen der Klägerin gegen das Kostenverzeichnis der Nebenintervenientin sind nur insoweit berechtigt, als der Beitrittsschriftsatz nicht nach TP 3A, sondern, weil er auch ein Beweisanbot enthält, nach TP 2 RATG zu honorieren ist (1 Ob 608/90). Ferner macht die Klägerin (implizit) zutreffend geltend, dass der Nebenintervenientin kein Streitgenossenzuschlag zusteht, weil ihr Vertreter weder mehrere Parteien vertritt noch ihm mehrere Parteien gegenüberstehen (§ 15 RATG). Hingegen ist der Schriftsatz vom 27. Mai 2019 entgegen der Ansicht der Klägerin wie verzeichnet nach TP 3A RATG zu honorieren, weil er der Nebenintervenientin vom Erstgericht aufgetragen worden war. Auch die Bekanntgabe vom 3. September 2019 war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig und ist daher nach TP 1 RATG zu honorieren.
Hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens beruht die Kostenentscheidung auf §§ 41, 50 ZPO. Auch insoweit steht der Nebenintervenientin kein Streitgenossenzuschlag zu.
Textnummer
E130169European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0170OB00007.20H.1124.000Im RIS seit
30.12.2020Zuletzt aktualisiert am
28.12.2021