Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr.
Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. D***** GmbH, 2. E***** GmbH, 3. H***** GmbH, 4. P***** GmbH, 5. V***** GmbH, *****, alle vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 6. August 2020, GZ 53 R 96/20d-90, womit das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 9. April 2020, GZ 39 C 10/17w-85, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 2.451,65 EUR (hierin enthalten 408,61 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
[1] Aufgrund eines Urteils des Oberlandesgerichts Linz vom 6. März 2017 hat es die Klägerin im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, auf dem von ihr betriebenen Einkaufszentrum benachbarten Flächen Parkplätze für Kunden des Einkaufszentrums zur Verfügung zu stellen und/oder andere derartige Nutzungen zu dulden, ohne über die für die Errichtung und den Betrieb auch als Kundenparkplatz erforderliche Bewilligung nach der Gewerbeordnung, nach dem Salzburger Baupolizeigesetz und/oder dem Wasserrechtsgesetz zu verfügen, insbesondere auf dem Grundstück Nr 1420/38 *****.
[2] Mit Beschluss des Erstgerichts vom 27. April 2017 wurde den Beklagten aufgrund dieses vollstreckbaren Urteils gegen die Klägerin zur Erwirkung der Unterlassungsverpflichtung die Exekution gemäß § 355 EO bewilligt. Im Exekutionsantrag und weiteren Strafanträgen behaupteten die Beklagten Titelverstöße der Klägerin am 13. April 2017, vom 14. bis zum 17. April 2017, am 18., am 19., am 20. April 2017, vom 21. bis zum 23. April 2017, am 24. und am 25. April 2017, die jeweils darin bestanden hätten, dass sie auf zwei näher bezeichneten Websites, deren Medieninhaberin sie sei, in der Anfahrtsbeschreibung bzw den Hinweisen zum Parken jeweils eine Skizze abrufbar gehalten und zur Verfügung gestellt habe, auf der im rechten oberen Bereich ein Außenparkplatz eingezeichnet sei, bei dem es sich um den Mitarbeiterparkplatz auf Grundstück Nr 1420/38 handle, ohne in der Beschreibung zur Skizze bzw im sonstigen Text darauf hinzuweisen, dass es sich dabei lediglich um einen Mitarbeiterparkplatz handle. Die Klägerin habe an den genannten Tagen weiters dadurch dem Titel zuwidergehandelt, dass sie auf einer näher bezeichneten Undersite auf die Parkmöglichkeit auf Grundstück Nr 1420/38 hingewiesen habe.
[3] Wegen dieser behaupteten Titelverstöße verhängte das Erstgericht mit Beschluss vom 27. April 2017 über die Klägerin Geldstrafen von insgesamt 20.000 EUR.
[4] Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 10. November 2003 wurde der E*****gesellschaft mbH (einer Schwestergesellschaft der Klägerin) gemäß § 17 UVP-G 2000 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Einkaufszentrumserweiterung, unter anderem eines Mitarbeiterparkplatzes auf Grundstück Nr 1420/1 (jetzt: 1420/38) unter bestimmten Auflagen erteilt. Eine dieser Auflagen lautet: „Der Parkplatz an der Peter-Pfenninger-Straße und der L*****gasse ist für Mitarbeiter von E***** vorgesehen und entsprechend zu beschildern. Das Parken für andere Personen ist durch einen entsprechenden Hinweis zu untersagen.“
[5] Betreiberin dieses Einkaufszentrums ist die Klägerin. Eigentümerin des Objekts, in dem das Einkaufszentrum betrieben wird, sowie des Grundstücks Nr 1420/38 ist ihre Schwestergesellschaft.
[6] Am 21. März 2017 langte beim Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg, Baurechtsamt, eine Anzeige der Schwestergesellschaft der Klägerin gemäß § 81 Abs 2 Z 7 GewO ein, mit der sie begehrte, den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 10. November 2003 dahin abzuändern, dass es anstelle der Wortfolge „sowie eines Mitarbeiterparkplatzes ...“ heißen solle: „sowie eines Parkplatzes auf Grundstück Nr. 1420/38“. Die Antragstellerin ersuchte den Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg als zuständige Gewerbebehörde, diese Anzeige gemäß § 345 Abs 6 GewO mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen.
[7] In dem aufgrund dieser Anzeige eingeleiteten Verwaltungsverfahren wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin des Baurechtsamts ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger zur Beurteilung der Frage beigezogen, welche möglichen nachteiligen Auswirkungen die gewünschte Nutzungsänderung auf Gewässer (Grundwasser) haben könnte. Dieser Amtssachverständige kam zum Ergebnis, dass es bei der Verwendung des Parkplatzes für Mitarbeiter und Kunden aufgrund der bestehenden Vorreinigung des Oberflächenwassers nach dem Stand der Technik über eine belebte Humuszone (Sickermulden) zu keinem geänderten Emissionsverhalten für das Grundwasser komme, und zwar auch dann, wenn die Parkfläche allenfalls durch die zusätzliche Nutzung durch Kunden mehr befahren werden sollte als bisher.
[8] Im Verwaltungsverfahren wurde daraufhin eine Verhandlung für den 7. April 2017 anberaumt. Dieser Termin wurde durch Anschlag an der Amtstafel des Magistrats Salzburg und durch Anschlag im Haus P*****-Straße ***** kundgemacht. Eine Ladung des Arbeitsinspektorats Salzburg erfolgte nicht. In dieser Verhandlung, bei der der Rechtsvertreter der Antragstellerin, ein gewerbetechnischer Amtssachverständiger, ein verfahrenstechnischer Sachverständiger und ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger anwesend waren, verkündete die Leiterin der Amtshandlung im Namen des Bürgermeisters der Stadt Salzburg mündlich folgenden Bescheid:
„Die Anzeige der [Schwestergesellschaft der Klägerin] vom 21. März 2017 betreffend Nutzungsänderung des ausgewiesenen Mitarbeiter-Parkplatzes auf nunmehr Nutzung als Parkplatz auf Grundstück Nr. 1420/38 ***** […] für Mitarbeiter und Kunden des Einkaufszentrums wird gemäß § 81 Abs 2 Z 7 iVm § 81 Abs 3 und § 345 Abs 6 GewO 1994 zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass diese oben beschriebenen Maßnahmen das Emissionsverhalten der bestehenden und genehmigten Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 4 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.“
[9] Der Rechtsvertreter der Antragstellerin erklärte in dieser Verhandlung einen Rechtsmittelverzicht. Der schriftlich ausgefertigte Bescheid wurde in der Folge weder an das Arbeitsinspektorat Salzburg noch an das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zugestellt; dem Leiter des Arbeitsinspektorats wurde der Bescheid erst am 19. Februar 2020 per E-Mail übermittelt. Über Ersuchen der Antragstellerin bestätigte die Baurechtsabteilung des Magistrats der Landeshauptstadt Salzburg am 18. April 2017, dass der Bescheid vom 7. April 2017 am 7. April 2017 in Rechtskraft erwachsen ist (Beilage ./B).
[10] Bei der Fläche auf Grundstück Nr 1420/38 handelt es sich um eine reine unbebaute Parkfläche, auf der auch bisher nie ein Bauwerk vorhanden war. Durch die Nutzungsänderung laut Bescheid vom 7. April 2017 wurden Anzahl und Größe der vorhandenen Parkplätze nicht verändert.
[11] Die Klägerin macht in ihrer Oppositionsklage geltend, der Titel beziehe sich explizit auf den UVP-Bescheid vom 10. November 2003 und dessen Auflage, wonach der Parkplatz auf Grundstück Nr 1420/38 nur als Mitarbeiterparkplatz genutzt werden dürfe. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 7. April 2017 sei aber die Nutzung dieses Parkplatzes auch für Kunden des Einkaufszentrums genehmigt worden. Aus diesem Grund sei der betriebene Anspruch erloschen. In ihrem Urteilsbegehren bezog sie sich ursprünglich auf den titulierten Anspruch, sie habe es zu unterlassen, auf dem Einkaufszentrum benachbarten Flächen, insbesondere auf Grundstück Nr 1420/38, Parkplätze für Kunden des Einkaufszentrums zur Verfügung zu stellen […]. In der Folge modifizierte sie ihr Begehren dahin, dass sie das Wort „insbesondere“ durch „nämlich“ ersetzte.
[12] Die Beklagten wendeten ein, der von der Klägerin genannte Bescheid könne keinen den betriebenen Anspruch aufhebenden Sachverhalt begründen, weil er jedenfalls auch dem Arbeitsinspektorat zuzustellen gewesen wäre. Außerdem bedürfe die Änderung der Art des Verwendungszwecks von Bauten oder Teilen von solchen nach § 2 Z 5 Salzburger Baupolizeigesetz einer Bewilligung der Baubehörde. Mit der UVP-Bewilligung sei aber die Nutzung nur als Mitarbeiterparkplatz genehmigt worden. Ferner bedürfe die Ableitung bzw Versickerung von Straßenoberflächenabwässern ua aus Parkplätzen auch einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 Abs 1 WRG. Aufgrund der den Parkplatz betreffenden Auflage des UVP-Bescheids erfasse die bewilligte Wasserbenutzung zur Versickerung aber keinesfalls einen Kundenparkplatz.
[13] Das Erstgericht gab dem (modifizierten) Klagebegehren statt. Gegenstand der Klage sei nur der Sachverhalt, der der Exekutionsbewilligung zugrunde gelegen sei, also beschränkt auf den Parkplatz auf dem Grundstück Nr 1420/38. Das Gericht sei an den Bescheid des Magistrats Salzburg vom 7. April 2017, auch an die Rechtskraftbestätigung der Behörde, gebunden. Ein rechtskräftiger Bescheid einer Verwaltungsbehörde bilde einen Oppositionsgrund, wenn dadurch ein Anspruch der verpflichteten Partei entstanden sei, der dem betriebenen privatrechtlichen Anspruch entgegenstehe, also gerade jenes Recht auf öffentlich-rechtlicher Grundlage geschaffen worden sei, dessen die verpflichtete Partei aus privatrechtlichen Gründen entbehrt habe. Aufgrund des rechtskräftigen Bescheides vom 7. April 2017 sei, zeitlich vor den behaupteten Titelverstößen, aus Sicht der Klägerin ein Recht geschaffen worden, das den betriebenen Unterlassungsanspruch beseitige.
[14] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass der näher umschriebene betriebene Unterlassungsanspruch der Beklagten hinsichtlich des Grundstücks Nr 1420/38 erloschen sei. Der Exekutionstitel beinhalte eine Unterlassungspflicht der Klägerin nicht nur hinsichtlich dieses Grundstücks, sondern auch in Bezug auf weitere benachbarte Flächen des Einkaufszentrums. Betreffe die Exekutionsführung – wie hier – nur einen Teil der Gesamtjudikatschuld, dürfe im Oppositionsprozess nicht auch über die von der Exekutionsführung unberührt gebliebene Restjudikatschuld erkannt werden. Nicht nur aufgrund des Exekutionsverfahrens zur Durchsetzung der Unterlassungsverpflichtung, sondern auch aus dem Oppositionsverfahren habe beiden Streitteilen klar sein müssen, dass es hier einzig um die Frage gehe, inwiefern die Klägerin einen Kundenparkplatz auf Grundstück Nr 1420/38 betreiben dürfe. Die Formulierungen der Klägerin anlässlich Klageerhebung und Modifikation ihres Begehrens seien ungeschickt gewesen; dies ändere aber nichts daran, dass die Klägerin niemals ein Begehren erhoben habe, das die Errichtung eines Kundenparkplatzes auf einer anderen Fläche als Grundstück Nr 1420/38 betroffen hätte. Damit komme aber eine Teilstattgebung der Berufung nicht in Betracht; vielmehr sei das Ersturteil mit der dargestellten Maßgabe zu bestätigen. Das Erstgericht habe sich zu Recht als an den Inhalt des rechtskräftigen Bescheids der Verwaltungsbehörde gebunden erachtet. Eine inhaltliche Überprüfung des Bescheids habe daher nicht stattzufinden; eine Ausnahme bestünde nach der Rechtsprechung nur für einen absolut nichtigen Verwaltungsakt. Durch den am 7. April 2017 in Anwesenheit (ua) der Klägerin mündlich verkündeten Bescheid sei dieser gegenüber der Klägerin am selben Tag rechtswirksam geworden, weil sie auf Rechtsmittel verzichtet habe. Damit sei der Klägerin aber der Nachweis gelungen, dass zum Zeitpunkt der inkriminierten Titelverstöße bereits ein rechtskräftiger Bescheid existiert habe, der gerade im Sinne des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitels die Klägerin zum Betrieb eines Kundenparkplatzes auf Grundstück Nr 1420/38 ermächtigt habe. Der im Unterlassungstitel verpönte Wettbewerbsvorsprung (§ 1 UWG) gegenüber den Beklagten bestehe damit bezüglich dieses Grundstücks nicht mehr.
[15] Das Berufungsgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil sich die erhebliche Rechtsfrage stelle, ob das Oppositionsverfahren von Anfang an auf das konkret bezeichnete Grundstück beschränkt gesehen werden könne und ob und inwieweit der von der Behörde mündlich verkündete Bescheid nach Rechtsmittelverzicht des Antragstellers unmittelbar nach Verkündung eine Bindungswirkung für das Zivilverfahren entfalte.
Rechtliche Beurteilung
[16] Die Revision der Beklagten ist entgegen dem
– den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.
[17] 1. Der Unterlassungstitel verbietet der Klägerin die Zurverfügungstellung und die Duldung der Nutzung insbesondere ihres Mitarbeiterparkplatzes auf Grundstück Nr 1420/38 auch als Kundenparkplatz nur, soweit sie nicht über die für die Errichtung und den Betrieb auch als Kundenparkplatz erforderliche Bewilligung nach der Gewerbeordnung, dem Salzburger Baupolizeigesetz und/oder dem Wasserrechtsgesetz verfügt.
[18] 2. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der einzelnen Flächen besteht also nur solange, bis die Klägerin über die entsprechenden behördlichen Bewilligungen verfügt. Folgerichtig macht die Klägerin den Bescheid vom 7. April 2017 als eine den Unterlassungsanspruch (hinsichtlich Grundstück Nr 1420/38) aufhebende Tatsache iSd § 35 EO geltend.
[19] 3.1. Gemäß § 35 Abs 1 EO können Einwendungen im Zuge eines Exekutionsverfahrens nur gegen den Anspruch erhoben werden, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde (RS0001454 [T1]). Betrifft die Exekutionsführung nur einen Teil der Gesamtjudikatschuld, so darf im Oppositionsprozess nicht auch über die von der Exekutionsführung unberührt gebliebene Restjudikatschuld erkannt werden (RS0001366 [T1]; RS0001538 [T1]). Maßgeblicher Beurteilungsmaßstab bleibt daher immer der betriebene Anspruch (3 Ob 86/16t mwN).
[20] 3.2. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass Gegenstand des Oppositionsverfahrens (und zwar von Anfang an) wie auch des Anlassexekutionsverfahrens ausschließlich Verstöße gegen das Unterlassungsgebot betreffend das (im Titel exemplarisch hervorgehobene) Grundstück Nr 1420/38 waren. Entgegen der Ansicht der Beklagten war daher kein Raum für eine Teilabweisung des Klagebegehrens in Bezug auf die Unterlassungspflicht hinsichtlich anderer benachbarter Flächen; folglich bewirkt die Maßgabebestätigung auch nicht den in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensmangel.
[21] 3.3. Auch die von den Beklagten behauptete Unschlüssigkeit des Klagebegehrens aufgrund der Modifikation des Urteilsbegehrens liegt in Wahrheit nicht vor; war der Klageerzählung doch von Anfang an zu entnehmen, dass sie sich nur gegen den betriebenen Anspruch, also einen Teil der titelmäßigen Unterlassungspflicht, wendet. Ebenso wenig ist daher in der Modifikation des Urteilsbegehrens ein Verstoß gegen die im Oppositionsverfahren geltende Eventualmaxime zu erblicken.
[22] 3.4. Da, wie beide Vorinstanzen richtig festgehalten haben, Gegenstand des vorliegenden Oppositionsverfahrens ausschließlich der Unterlassungstitel betreffend das Grundstück Nr 1420/38 ist, geht die Argumentation der Beklagten, es liege schon deshalb keine den Anspruch aufhebende Tatsache vor, weil die Klägerin jedenfalls weiterhin auf den anderen dem Einkaufszentrum benachbarten Flächen keine Kundenparkplätze ohne die erforderliche Bewilligung zur Verfügung stellen dürfe, von vornherein ins Leere.
[23] 4.1. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Gerichte an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden – von einer hier nicht relevanten Ausnahme abgesehen – selbst dann gebunden, wenn diese unvollständig oder fehlerhaft sein sollten; eine inhaltliche Überprüfung eines Verwaltungsbescheids durch das Gericht hat nicht stattzufinden (RS0036981). Das Gericht ist auch an die von der Verwaltungsbehörde im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs ausgestellte Bestätigung der Rechtskraft ihres Bescheids gebunden; auch deren inhaltliche Richtigkeit ist also vom Gericht nicht zu überprüfen (5 Ob 313/00s mwN; RS0008852).
[24] 4.2. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist aber entgegen der Ansicht der Beklagten weder die Frage zu prüfen, ob das Arbeitsinspektorat und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dem Verwaltungsverfahren als Parteien beizuziehen gewesen wären, noch ob der Bescheid auch ohne förmliche Zustellung an die Genannten in Rechtskraft erwachsen ist.
[25] 5.1. Bereits aus der Formulierung des Unterlassungsgebots in Bezug auf die behördlichen Bewilligungen („und/oder“) ergibt sich, dass die Klägerin keineswegs zwingend Bewilligungen nach allen drei dort genannten Gesetzen benötigt.
[26] 5.2. Dem Unterlassungstitel lag – im hier interessierenden Umfang – jene Auflage des UVP-Bescheids vom 10. November 2003 zugrunde, wonach der Klägerin die Nutzung der Fläche auf Grundstück Nr 1420/38 nur als Mitarbeiter- und nicht auch als Kundenparkplatz gestattet war. Das Titelgericht bejahte insoweit einen Verstoß der Klägerin gegen § 1 UWG. Gegenstand der Unterlassungsexekution ist im Ergebnis ebenfalls nur ein behaupteter Verstoß gegen diese Auflage.
[27] 5.3. Mit dem von der Klägerin als Oppositionsgrund geltend gemachten Bescheid vom 7. April 2017 wurde die von der Einschreiterin angezeigte Änderung iSd § 81 Abs 3 iVm § 345 Abs 6 GewO zur Kenntnis genommen. Durch diesen – ex lege einen Bestandteil des Genehmigungsbescheids bildenden (§ 345 Abs 6 zweiter Satz GewO) – Bescheid wurde (wie sich im Übrigen auch aus seiner Begründung ergibt) im Ergebnis jene Auflage beseitigt, die Gegenstand des Unterlassungstitels (und der Exekutionsbewilligung) war. Wäre diese Entscheidung bereits vor Erlassung des Unterlassungstitels ergangen, hätte der UVP-Bescheid also keine solche Auflage (mehr) enthalten, wäre das entsprechende Unterlassungsbegehren abzuweisen gewesen. Im Ergebnis führte somit allein der gewerbebehördliche Bescheid vom 7. April 2017 durch Beseitigung der Auflage aus dem UVP-Bescheid zur Bewilligung des Betriebs des (nicht neu errichteten) Parkplatzes (auch) als Kundenparkplatz. Schon aus diesem Grund kann aber der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt werden, die Klägerin hätte zusätzlich auch eine baubehördliche und eine wasserrechtliche Bewilligung erwirken müssen.
[28] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Textnummer
E130155European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00184.20K.1201.000Im RIS seit
29.12.2020Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021