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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Ing. J in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. Dezember 1996, Zl. UVS-03/P/50/04925/96, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Dezember 1996 wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Währing, "vom 12. November 1996, Zl. S 191.171/WG/96", (betreffend Übertretung des § 103 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 2 KFG) als verspätet zurück.
In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, der Beschwerdeführer habe das angefochtene Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien am "14. Oktober 1996" persönlich an der Abgabestelle übernommen. Da die Rechtsmittelfrist am "28. Oktober 1996" geendet habe, sei die am 23. November 1996 mittels Telefax bei der Strafbehörde erster Instanz eingebrachte Berufung gemäß § 63 Abs. 5 AVG verspätet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 5 erster Satz AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Diese Bestimmung ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.
Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, ist das u.a. vom Beschwerdeführer mit Berufung vom 23. November 1996 bekämpfte Straferkenntnis mit "12.11.1996" datiert. Zwar enthält die zuliegende Übernahmebestätigung im Feld "Datum", welches in der Regel vom Übernehmer auszufüllen ist, die Angabe "14.10.96", jedoch ist aus dem angebrachten Poststempel des "Aufgabepostamtes" unschwer zu ersehen, daß die Sendung erst am 13. NOVEMBER 1996 zur Post gegeben und am
14. NOVEMBER 1996 vom "Zustellpostamt" an die Strafbehörde erster Instanz zurückgesendet wurde.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist jedoch nicht zu ersehen, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer etwa im Zuge eines Parteiengehörs vorgehalten hätte, daß auf Grund ihrer Annahme einer bereits am "14. Oktober 1996" erfolgten Übernahme des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch den Beschwerdeführer eine Verspätung der am "23. November 1996" bei der Strafbehörde erster Instanz mittels Telefax eingebrachten Berufung auszugehen sei.
Die Berufungsbehörde trägt das Risiko der Aufhebung des Bescheides wegen unterlaufener Verfahrensmängel, wenn sie dem Berufungswerber die Feststellung der Versäumung der Berufungsfrist nicht zur Stellungnahme vorhält (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 519 f., und E 25 zu § 63 Abs. 5 AVG wiedergegebene hg. Judikatur).
Da bei Zutreffen der Behauptung des Beschwerdeführers, das vorgenannte Straferkenntnis tatsächlich erst am "14. November 1996" übernommen zu haben, wobei es sich bei der Angabe des Datums "14.10.96" im diesbezüglichen Zustellschein um eine offenbar auf einem Irrtum beruhende Mitteilung handeln dürfte, wäre jedoch die am 23. November 1996 eingebrachte Berufung hinsichtlich dieses Straferkenntnisses nicht verspätet.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war dieser wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betreffend Umsatzsteuer war abzuweisen, weil diese bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 687, wiedergegebene hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020070.X00Im RIS seit
20.11.2000