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L6500 Jagd, WildNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im AnlassfallSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Das Land Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 240,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
1. Der Beschwerdeführer ist einer von vier Jagdausübungsberechtigten im Gemeindejagdgebiet Treffen-Buchholz. Mit Bescheid des Bezirksjägermeisters des Jagdbezirkes Villach vom 23. April 2019 wurde gemäß §57 Kärntner Jagdgesetz 2000 (K-JG) der Abschussplan der Planperiode 2019/2020 für das Gemeindejagdgebiet Treffen-Buchholz (207027) festgesetzt. Darüber hinaus wurde ein "Zusätzlicher Abschuss" für den Hegering Treffen (207019) über 45 Stück Rehwild, 140 Stück Rotwild und 90 Stück Gamswild sowie den Jagdbezirk Villach (207) über 400 Stück Rotwild und 30 Stück Muffelwild verfügt. Unter Punkt 3 des Bescheides findet sich hiezu folgende Auflage:
"Der Zusätzliche Abschuss kann – mit Ausnahme der Hirsche der Klasse I, II und III-mehrjährig – von jedem Jagdausübungsberechtigten im bezeichneten Gebiet (Hegering, Wildregion, Jagdbezirk) nach Erfüllung der jeweiligen Wildklasse im Abschussplan des eigenen Jagdgebietes, nach Rücksprache mit dem Hegeringleiter, für die erfüllte Wildklasse in Anspruch genommen werden.
Auf Hirsche der Klasse I, II und III-mehrjährig darf im Rahmen des genehmigten 'Zusätzlichen Abschusses' nur nach Rücksprache mit und nach Freigabe durch den Bezirksjägermeister zugegriffen werden. Die Freigabe durch den Bezirksjägermeister kann erfolgen, und zwar befristet,
a) wenn bereits Wildschäden vorliegen oder
b) zur Wildstandsreduktion und/oder
c) zur Durchführung einer revierübergreifenden Rotwild-Reduktionsjagd oder
d) im Fall überproportionaler Erlegung von Kahlwild oder
e) wenn im Abschussplan des eigenen Jagdgebietes des Jagdausübungsberechtigten der Abschuss von Rotwild-Tieren zur Gänze erfüllt ist und 4 Stück Kahlwild (Tiere, Kälber) aus dem Zusätzlichen Abschussplan erlegt worden sind."
2. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass kein zusätzlicher Abschuss erlassen werde. Begründend führte er aus, dass §6 der Abschussrichtlinien des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft über den "Zusätzlichen Abschuss" die gesetzliche Grundlage fehle.
3. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wies die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2019 als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
5. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetz-mäßigkeit des §6 der 1. Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft vom 29. November 2018, Zahl: LGS-ABSR/23911/35/2018, mit der die Abschussrichtlinien erlassen werden, mit Beschluss vom 5. März 2020 ein. Mit Erkenntnis vom 22. September 2020, V342/2020, hat der Verfassungsgerichtshof die bezeichnete Bestimmung als gesetzwidrig aufgehoben.
6. Die – zulässige (siehe VfGH 22.9.2020, V342/2020) – Beschwerde ist begründet.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Da der Beschwerdeführer sich in eigener Sache nach §28 ZPO selbst vertreten hat, war lediglich die Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– zuzusprechen.
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, JagdrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E317.2020Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020