RS Vfgh 2020/9/22 V342/2020 (V342/2020-8)

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Veröffentlicht am 22.09.2020
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Index

L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 Z2
Krnt JagdG 2000 §55, §56, §57
V des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft - Abschussrichtlinien 2019 §6
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung der Abschussrichtlinien der Kärntner Jägerschaft betreffend einen über den Abschussplan hinausgehenden zusätzlichen Abschuss mangels gesetzlicher Grundlage

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit des §6 der 1. Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft vom 29.11.2018, LGS-ABSR/23911/35/2018, mit der die Abschussrichtlinien erlassen werden.

Mit der Verordnungsermächtigung des §56 K-JG wird der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft lediglich ermächtigt, Richtlinien für die Erreichung der in Satz 2 leg cit genannten Ziele - wie etwa ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis oder einen richtigen Altersaufbau des Wildstandes - zu erlassen, die bei der konkreten Abschussplanung nach den Bestimmungen des §57 K-JG einzuhalten sind.

§6 der Abschussrichtlinien 2019 sieht mit dem sogenannten "Zusätzlichen Abschuss" auf Verordnungsebene eine weitere Möglichkeit der Abschussfreigabe vor, die zur Abschussplanung nach §57 K-JG hinzutritt.

Dies betrifft nicht nur §6 Abs3 der Abschussrichtlinien 2019 und die darin vorgesehene gesonderte Freigabe durch den Bezirksjägermeister von Hirschen der Klasse I, II und III-mehrjährig, sondern die gesamte Regelung des §6 der Abschussrichtlinien 2019. Unabhängig von einer gesonderten Freigabe durch den Bezirksjägermeister sieht auch §6 Abs2 der Abschussrichtlinien 2019 in Bezug auf Rotwildtiere, Gams- und Rehwild eine weitere Möglichkeit der Abschussfreigabe vor, die in der abschließenden Regelung der Abschussplanung nach den §§55 ff K-JG nicht vorgesehen ist. Dem in Prüfung gezogenen §6 der Abschussrichtlinien 2019 fehlt die gesetzliche Grundlage iSd Art18 Abs2 B-VG, weil weder §56 K-JG noch eine andere Vorschrift des K-JG eine solche bieten.

Soweit der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft vorbringt, dass mit der Möglichkeit des "Zusätzlichen Abschusses" auf unvorhersehbare Änderungen der Verhältnisse reagiert werden soll, ist auf die im K-JG dafür vorgesehenen Instrumente gemäß §57 Abs12 K-JG sowie §72 K-JG zu verweisen.

(Anlassfall E v 22.09.2020, E317/2020, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Jagdrecht, Verordnung, Abschussplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V342.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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