TE Vwgh Beschluss 2020/11/26 Ra 2020/06/0161

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Veröffentlicht am 26.11.2020
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0162
Ra 2020/06/0163

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache 1. des A W in M, 2. des W W und 3. der K W, beide in S, alle vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Eberhard-Fugger-Straße 2a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 4. Februar 2019, 405-3/472/1/8-2019, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 2. Oktober 2018, mit welchem ihnen als Eigentümer näher bezeichneter Grundstücke und als Veranlasser gemäß § 16 Abs. 3 Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG der baubehördliche Auftrag zur Beseitigung näher angeführter baulicher Anlagen (Wohnhaus, Holzlage, Gartengerätehütte) erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        Begründend stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass die betreffenden baulichen Anlagen Mitte der 1970er Jahre (Wohnhaus) bzw. in den 1980er Jahren ohne baubehördliche Bewilligung auf den als Grünland gewidmeten Grundstücken errichtet worden seien. Bereits in den Jahren 1978 und 1979 sei ein über beide Bauinstanzen gehendes baupolizeiliches Auftragsverfahren gemäß § 16 Abs. 3 BauPolG durchgeführt worden, wobei der erstinstanzliche Bauauftragsbescheid vom 17. November 1978 nicht mehr vorhanden sei. Die Salzburger Landesregierung habe in ihren im Vollstreckungsverfahren betreffend diesen Bauauftrag ergangenen Bescheiden vom 4. Dezember 2013 die Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht, dass sich der Gegenstand der Vollstreckung nur aus dem erstinstanzlichen Bauauftragsbescheid vom 17. November 1978 bestimmen lasse und der Berufungsbescheid vom 5. April 1979 allein kein geeigneter Titel zur Vollstreckung sei. Weiters führte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das in dieser Rechtssache bereits ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 25.8.2018, Ra 2015/06/0103 und 0104, aus, dass es an diese Rechtsansicht der Salzburger Landesregierung gebunden sei, ebenso wie an jene in seinem Erkenntnis vom 31. August 2018, mit welchem die im Vollstreckungsverfahren ergangenen Bescheide infolge Nichtauffindbarkeit des erstinstanzlichen Bauauftragsbescheides vom 17. November 1978 aufgehoben worden waren, weshalb im Hinblick auf den Berufungsbescheid vom 5. April 1979 nicht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache in Bezug auf das Wohnhaus auszugehen sei. In Bezug auf die zu beseitigenden Nebenanlagen (Holzlage, Gartengerätehütte) sei schon deshalb nicht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache auszugehen, weil diese Bauten erst nach Erlassung des Berufungsbescheides vom 5. April 1979 konsenslos errichtet worden seien.

Vorauszuschicken ist, dass die Revision der Drittrevisionswerberin, die ihren Anteil am vom Auftrag betroffenen Grundstück an den Erstrevisionswerber übertragen hat, schon mangels aufrechter der Legitimation zurückzuweisen ist.

Darüber hinaus wird in den zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision dargestellten Gründen keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weil das Schicksal der Revision nicht von der Beantwortung der aufgeworfenen Fragen abhängt:

6        So übersehen die revisionswerbenden Parteien mit ihrem Vorbringen, wonach das Fehlen des erstinstanzlichen Bauauftragsbescheides nicht mit dessen Nichterlassung gleichbedeutend sei und dies keinen im Gesetz geregelten Grund darstelle, einen neuen gleichlautenden Bescheid in derselben Sache zu erlassen, dass das Verwaltungsgericht sich an die Rechtsansicht der Salzburger Landesregierung als gebunden erachtet hat, wonach sich der Gegenstand der Vollstreckung und somit der Spruch des Bauauftrages (Titelbescheides) im vorliegenden Fall nur aus dem erstinstanzlichen Bauauftragsbescheid bestimmen lasse, nicht aber aus dem Berufungsbescheid (vgl. dazu VwGH 25.8.2018, Ra 2015/06/0103 und 0104). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht ging das Verwaltungsgericht infolge Nichtauffindbarkeit des erstinstanzlichen Bauauftragsbescheides erkennbar davon aus, dass sich aus dem Berufungsbescheid allein nicht bestimmen lasse, dass das Wohnhaus vom Spruch des Bauauftrages erfasst sei, weshalb insoweit keine entschiedene Sache vorliege. Die revisionswerbenden Parteien treten der vom Verwaltungsgericht angenommenen Bindungswirkung nicht entgegen.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060161.L00

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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