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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des Dr. C S als Masseverwalter im Konkurs der L OG in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Strasser, Rechtsanwalt in 4300 St. Valentin, Hauptplatz 11, gegen das Bundesfinanzgericht i.A. Normverbrauchsabgabe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Kostenersatzbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Der mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2020 verbesserte Fristsetzungsantrag vom 15. September 2020 wurde vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2020 zurückgezogen.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Sohin war infolge Antragszurückziehung der Fristsetzungsantrag mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Dieser Beschluss war vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Fr 2020/13/0001).
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf die sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 51 VwGG.
Wien, am 27. November 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020160013.F00Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021