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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der S Z in W, vertreten durch Dr. Robert Miklauschina, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Rooseveltplatz 10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. März 2019, Zl. VGW-241/030/892/2019/VOR-7, betreffend Wohnbeihilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gewährte das Verwaltungsgericht Wien der Revisionswerberin gemäß §§ 20 bis 25 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz und der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe ab 1. Jänner bis 31. Dezember 2018 eine Wohnbeihilfe in der Höhe von monatlich EUR 37,23. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, die vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Verfahrensakten vorgelegt wurde.
3 Mit Erkenntnis vom 27. November 2019, E 1599/2019-19, hob der Verfassungsgerichtshof über Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG das angefochtene Erkenntnis wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auf.
4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. zB VwGH 27.5.2020, Ro 2019/19/0013 und 0014, mwN).
6 Die Revisionswerberin erklärte nach Anhörung, durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt zu sein.
7 Die Revision waren daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
8 Im gegenständlichen Fall wurden die revisionswerbenden Parteien schon vor Einleitung des hg. Vorverfahrens klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. VwGH 11.2.2016, Ra 2015/20/0212, mwN).
9 Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen.
Wien, am 9. Dezember 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110067.L00Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021