RS OGH 2020/9/16 6Ob152/20a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2020
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Norm

ZPO §500 Abs2
ZPO §500 Abs4
ZPO §502 Abs2

Rechtssatz

Wenn das Zweitinstanzgericht ausspricht, dass der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR nicht übersteigt und Revision bzw Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sind, der Revisions-(rekurs-)werber jedoch die Bewertung bezweifelt und davon ausgeht, dass der Entscheidungsgegenstand zwischen 5.000 EUR und 30.000 EUR liegt, dann hat der Oberste Gerichtshof vor Rückstellung des Akts an die Vorinstanzen zur im Rechtsmittel aufgeworfenen Frage einer allfälligen Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands Stellung zu nehmen. Verneint er nämlich eine solche und ist deshalb von einem Wert unter 5.000 EUR auszugehen, ist ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Zweitinstanzgerichts jedenfalls unzulässig. Bejaht der Oberste Gerichtshof hingegen eine (krasse) Unterbewertung, bedarf es des Nachtrags eines Zulässigkeitsausspruchs im Sinn des § 500 Abs 1 Z 3 ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133341

Im RIS seit

23.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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