TE Vwgh Erkenntnis 1997/7/18 96/02/0289

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Veröffentlicht am 18.07.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §39 Abs2;
StVO 1960 §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der P-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 16. April 1996, Zl. MA 65 - PB/10/96, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 1996 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 7. August 1995 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 1., 6., 7., 8. und 9. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der Kurzparkzone in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr bzw. von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr geltenden höchstzulässigen Parkdauer von eineinhalb bzw. zwei Stunden für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gemäß § 45 Abs. 2 StVO abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 2 StVO kann die Behörde in anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

Die beschwerdeführende Partei betreibt nach eigenen Angaben an einem näher genannten Ort im 9. Wiener Gemeindebezirk ein Gas-, Wasser-, Heizungs-, ferner ein Elektroinstallations-, ein Maler- und Anstreicher- sowie ein Bauunternehmen. Das Kraftfahrzeug, hinsichtlich dessen eine Ausnahmebewilligung begehrt worden sei, werde sowohl zum Personen- als auch zum Materialtransport verwendet. Die beschwerdeführende Partei habe insbesondere anhand von Fotos und Rechnungen im Verwaltungsverfahren nachgewiesen, daß für die Abwicklung eines Auftrages eine eineinhalbstündige bzw. zweistündige Parkdauer nicht ausreiche. Eine Ausnahmebewilligung sei wirtschaftlich notwendig; die beschwerdeführende Partei habe ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer Ausnahmebewilligung "ausreichend" nachgewiesen. Sie habe sich "darauf verlassen", daß sie aufgrund der nachgewiesenen Unternehmensgegenstände, des erzielten Umsatzes und des Nachweises über Ausstattung des Kraftfahrzeuges und dessen tatsächliche Verwendung sowie auch aufgrund der durchgeführten Tätigkeiten (aufgrund der Vorlage entsprechender Rechnungen) ihrer Verpflichtung zum Nachweis eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses nachgekommen sei. Falls dies nicht ausreichend gewesen sein sollte, wären die Behörden verpflichtet gewesen, in einem weiteren Vorhalteverfahren der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zur Einräumung weiterer Nachweise zu geben.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 1996, Zl. 96/02/0108, m.w.N.) ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen.

Auch wenn die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer Beschwerde vermeint, im Verwaltungsverfahren hinreichende Nachweise für ein "erhebliches wirtschaftliches Interesse" an der Erteilung einer Ausnahmebewilligung dargelegt zu haben, vermag sie im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur, insbesondere des anzuwendenden strengen Maßstabes, mit ihrem Vorbringen nicht darzutun, daß ihrerseits gravierende, sie außergewöhnlich hart treffende Gründe für eine Erteilung der Ausnahmebewilligung vorliegen würden. Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang etwa auf die zumutbare Benützung von Parkgaragen für eine über die jeweils zulässige Höchstdauer der Abstellung des Fahrzeuges in Kurzparkzonen hinausgehende Zeit. Inwieweit der beschwerdeführenden Partei etwa die Benützung derartiger Abstellmöglichkeiten wirtschaftlich unzumutbar wäre, wurde von ihr jedoch nicht ausgeführt. Überdies verkennt die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der von ihr gerügten unterlassenen behördlichen Aufforderung zur Beibringung allfälliger ergänzender Unterlagen die Rechtslage, weil der Antragsteller im Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO initiativ alles darzulegen hat, was zur Begründung seines Antrages tauglich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0070).

Insoweit die beschwerdeführende Partei ausführt, es sei nicht vorstellbar, daß näher genannte vergleichbare Unternehmen, denen für Firmenfahrzeuge eine derartige Ausnahmegenehmigung in Wien erteilt worden sei, andere betriebliche Erfordernisse oder andere erhebliche wirtschaftliche Interessen an einer Ausnahmebewilligung hätten als die beschwerdeführende Partei selbst, weshalb dem Antrag stattzugeben gewesen wäre, zeigt sie damit nicht auf, daß unter dem Aspekt des anzuwendenden strengen Maßstabes ihrerseits die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO vorgelegen wären.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020289.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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