TE OGH 2020/11/2 11Ns65/20b

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Veröffentlicht am 02.11.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat am 2. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 12 Hv 22/19g, des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. Juli 2020, GZ 11 Os 72/20b-5, und dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde und der Antrag werden zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die von Wolfgang K***** direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte, auch als „absoluter Widerspruch“ bezeichnete Beschwerde (zum darin enthaltenen Ablehnungsantrag: 12 Ns 117/20g) gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofs war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen dessen Entscheidungen kein weiteres Rechtsmittel zusteht (vgl RIS-Justiz RS0113208, RS0117577). Wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung war der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ebenso zurückzuweisen.

Textnummer

E130121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110NS00065.20B.1102.000

Im RIS seit

23.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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