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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art89;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des W in P, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28. November 1995, Zl. MA 65-12/165/95, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 1995 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO der Ersatz der Kosten für die von der Magistratsabteilung 48 am 6. April 1994 um 07.25 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des an einem näher beschriebenen Ort verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges vorgeschrieben.
In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug innerhalb eines "zum Zwecke von Heizölanlieferung" an einen näher genannten Verein gehörig kundgemachten Halteverbotes abgestellt, wodurch diese Heizölanlieferung verhindert worden sei. Die transportablen und nur temporär geltenden Halteverbotstafeln seien aufgrund eines entsprechenden Aktenvermerks (vom 31. März 1994) durch den berechtigten Verein am 31. März 1994 um 08.00 Uhr mit Wirkung für den 6. April 1994 von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr zum Zwecke der Heizölanlieferung aufgestellt worden.
Der Beschwerdeführer brachte in der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde im wesentlichen vor, die Halteverbotstafeln seien zum Zeitpunkt der Abstellung des Kraftfahrzeuges durch ihn am 6. April 1994 um ca. 06.15 Uhr so umgestürzt auf der Straße gelegen, daß die Verkehrszeichensymbole für ihn nicht sichtbar gewesen seien. Im übrigen sei die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren nicht in der Lage gewesen, den der "halteverbotsdeckenden Verordnung" zugrunde liegenden, offenbar nicht mehr auffindbaren Verordnungsakt vorzulegen. Es könne daher nicht von der Existenz dieser Verordnung ausgegangen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Die belangte Behörde stützt sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides erkennbar auf eine Verordnung aus dem Jahre 1967 betreffend die Festsetzung eines temporären Halteverbotes zugunsten des vorgenannten Vereines. In der zum Beschwerdefall erstatteten Gegenschrift verweist die belangte Behörde hingegen auf eine (den Verwaltungsakten zuliegende) Verordnung vom 23. September 1980, die nach Ansicht der belangten Behörde "offenbar an die Stelle der Verordnung" aus dem Jahre 1967 getreten sei.
Der Verwaltungsgerichtshof braucht sich mit der Frage, ob die zweite Verordnung aus dem Jahre 1980 die frühere Verordnung aus dem Jahre 1967 tatsächlich ersetzt hat - zumal die Verordnung aus dem Jahre 1980 aufgrund der Aktenlage einem anderen Zweck, nämlich für "Zulieferung von Getränken und Ausstellungsmaterial", diente -, im Beschwerdefall aus folgenden Überlegungen nicht näher auseinanderzusetzen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich aus den Bestimmungen des § 44a Abs. 2 lit. b StVO ersichtlich, daß bereits in der von der Behörde zu erlassenden Verordnung die Zeiten, in denen die Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen, festzusetzen sind und dies nicht etwa der Person, Dienststelle oder Unternehmung, welche nach § 44a Abs. 3 StVO die Straßenverkehrszeichen anzubringen oder sichtbar zu machen hat, überlassen werden darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1986, Zl. 85/02/0267).
Eine solche Festlegung von Zeiten ist weder in bezug auf die Verordnung aus dem Jahre 1967 noch hinsichtlich jener aus dem Jahre 1980 hervorgekommen. Auf eine solche, der dargestellten hg. Judikatur entsprechende - allenfalls ergänzende - Verordnung vermag sich auch die belangte Behörde in beiden Fällen nicht zu berufen. Damit waren aber beide von der belangten Behörde genannten Verordnungen mangels Festlegung des zeitlichen Geltungsbereiches unvollständig.
Eine solche Verordnung konnte im Hinblick auf ihre Unvollständigkeit auch nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 44a Abs. 3 leg. cit. kundgemacht werden (vgl. hiezu etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1986, Zl. 85/02/0267, m.w.N.).
Ist jedoch ein die Aufstellung eines Fahrzeuges untersagendes Verbot nicht ordnungsgemäß kundgemacht, so mangelt es an der Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Kosten für die Entfernung des Fahrzeuges gemäß § 89a Abs. 7 StVO (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. März 1996, Zl. 94/02/0297, m.w.N.).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020017.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011