TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/7 VGW-051/073/9245/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.08.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG §53
FPG §67
FPG §120 Abs1c Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Frank über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei u. Anhaltevollzug, AFA Referat 2 - Fremdenpolizei, vom 03.07.2020, Zl. VStV/..., betreffend Fremdenpolizeigesetz 2005, (FPG)

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 1.000 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 3.7.2020, Zahl: VStV/... wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe sich als Fremder am 14.2.2020 nach einer aufgrund der Erlassung eines rechtskräftigen Einreiseverbotes erfolgten Ausreise seinerseits, trotz des gegen ihn erlassenen rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes (wieder) im Bundesgebiet aufgehalten.

Er habe dadurch § 120 Abs. 1c Z 1 FPG iVm §§ 67, 53 FPG verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe zu 17 Tagen, verhängt und ihm der Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 500,00 auferlegt wurde.

In der ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei derzeit ohne Einkommen und in der JA C. inhaftiert. Da ihm lediglich eine Zeitpunkt und kein Tatzeitraum zur Last gelegt worden sei, erscheine die verhängte Geldstrafe überhöht.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund der ausschließlichen Bekämpfung der Strafhöhe erwuchs das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches in Rechtskraft.

Gemäß § 120 Abs. 1c Z 2 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 5 000 bis 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer sich aufgrund der Erlassung eines rechtskräftigen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots erfolgten Ausreise trotz aufrechtem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Die Tat schädigte das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in gravierendem Ausmaß. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als gering gewertet werden. Im Übrigen ist nicht hervorgekommen, inwiefern dem Beschwerdeführer die Einhaltung der Vorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen sein soll.

Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Erschwerend war eine einschlägige Vorstrafe zu werten, mildernd war kein Umstand.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind aufgrund seiner Angaben als ungünstig zu werten.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe sowie den jeweils für den gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen erscheint die verhängte Strafe selbst bei ungünstigen finanziellen Verhältnissen angemessen, stellt sie jedoch die Mindeststrafe dar.

Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung sind keine vorhanden.

Zudem wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. VwGH vom 1.10.2014, Ra 2014/09/0022 u.a.). Auch kann eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung einer Verwaltungsvorschrift durch die Verhängung entsprechend einschneidender Strafen, allenfalls der gesetzlich zulässigen Höchststrafen, zu erzwingen, nicht als gesetzwidrig angesehen werden, sofern bei der Strafbemessung mildernde Umstände und die Vermögenslage des Beschuldigten mit in Betracht gezogen worden sind (vgl. VwGH vom 11.11.21985, 85/10/0118).

Im Übrigen ist im Falle einer Uneinbringlichkeit verhängter Geldstrafen eine Ersatzfreiheitsstrafe gesetzlich vorgesehen.

Auf die Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG verzichtet werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Auf die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß § 54b Abs. 3 VStG wird hingewiesen. Ein diesbezüglicher Antrag ist bei der Behörde einzubringen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einreiseverbot; Aufenthaltsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.051.073.9245.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten