Entscheidungsdatum
11.09.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §14 Abs1Text
A.
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Dr. Zirm über die Beschwerde des Herrn X. Y. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 18.5.2020, Zl. MA67/..., betreffend der Übertretung gemäß § 23 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO), den
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 18.5.2020 wird als verspätet zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof – soweit diese nicht gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
B.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr. Zirm über die Beschwerde des Herrn X. Y. gegen die Vollstreckungsverfügung des, Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 – BA 32, vom 16.7.2020, Zl. MA67/..., betreffend der Übertretung gemäß § 23 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO)
zu Recht:
I. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Zwangsvollstreckung nur für einen Geldbetrag von 58 Euro verfügt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof – soweit diese nicht gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
zu A. und B.
I. Verfahrensgang
1. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 18. Mai 2020, Zl. MA67/..., wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO zur Leistung einer Geldstrafe in der Höhe von € 48,— (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) verpflichtet. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 10,- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
2. Am 16. Juli 2020 richtete die belangte Behörde zu B.) zur Zl. MA67/... ein Schreiben an den Beschwerdeführer, welches unter Punkt I. eine Mahnung enthält, wonach der offene Strafbetrag von € 48,-, die Strafkosten von € 10,- eingemahnt und gestützt auf § 54b Abs. 1a VStG ein Kostenbeitrag (Mahngebühr) in der Höhe von € 5,— vorgeschrieben werde. Unter Punkt II. wurde jeweils mangels Zahlung der mit dem Zurückweisungsbescheid vom 2. Jänner 2020 rechtskräftig verhängten Strafe die Zwangsvollstreckung zur Hereinbringung der Geldstrafe samt Kosten in der Höhe von € 58,— sowie der Mahngebühr in Höhe von € 5,—, insgesamt sohin eines Betrages in der Höhe von € 63,— verfügt.
3. Am 6. August 2020 übermittelte der Beschwerdeführer ein E-Mail an die belangten Behörden zu A.) und B.), das im Betreff die Zl. MA67/... enthält und in welchem der Beschwerdeführer ausführt, er erhebe „neuerlich Berufung gegen die Straferkenntnis der MA 67 vom 18.5.2020 und gegen die I. Mahnung von MA 6 wegen Parkens in 2. Spur […]“.
4. Die belangten Behörden nahmen von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die belangte Behörde zu A.) das E-Mail des Beschwerdeführers vom 6. August 2020 samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vor.
II. Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 18. Mai 2020, Zl. MA67/..., wurde dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2020 persönlich zugestellt und enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung.
Mit E-Mail vom 8. Juni 2020 richtete der Beschwerdeführer eine Eingabe an die belangte Behörde zu A.) und bestätigte darin den Erhalt des Straferkenntnisses, fragte aber gleichzeitig, wie er die Strafe bezahlen solle, wenn kein Erlagschein beiliege. Er habe den Schriftverkehr an seine Rechtsschutzversicherung weitergeleitet. Wenn die belangte Behörde das Strafverfahren einstelle, werde er die positive Nachricht an die Rechtsschutzversicherung weiterleiten, wenn nicht, bat er um Zusendung eines Erlagscheines unter Angabe seiner Adresse.
Die mit Straferkenntnis vom 18.5.2020 vorgeschriebene Strafe samt Verfahrenskosten in der Höhe von €58,— wurde vom Beschwerdeführer nicht bezahlt.
Die Mahnung und Vollstreckungsverfügung vom 16.7.2020 (Pkt. I.2.) wurde am 16.7. an die Druckstraße übermittelt, ein Zustellnachweis liegt nicht vor.
Am 6. August übermittelte der Beschwerdeführer die unter Pkt. I.3. genannte E-Mail.
Einen Rückstandsausweis für die Mahngebühr wurde nicht ausgefertigt.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Würdigung des Beschwerdevorbringens und Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, hinsichtlich dessen Richtigkeit und Vollständigkeit das Verwaltungsgericht Wien keine Zweifel hegt.
Die verhängte Geldstrafe ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Straferkenntnis. Die Zustellung lässt sich eindeutig dem bezugnehmenden Zustellnachweis (AS 36) entnehmen. Auch das E-Mail vom 8. Juni 2020, die Mahnung und Vollstreckungsverfügung vom 16.7.2020 sowie der Sendeauftrag liegen dem Verwaltungsakt inne.
Dass die Geldstrafe bislang nicht bezahlt wurde, ergibt sich aus der Aktenlage, Gegenteiliges wurde auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht behauptet.
Das Fehlen eines Rückstandsausweises für die vorgeschriebene Mahngebühr ergibt sich aus den vorgelegten Akten und insbesondere daraus, dass die Vollstreckungsverfügung betreffend die Mahngebühr in einem Vorgang mit deren Vorschreibung erfolgte.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
1.1. § 14 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. 52 idF BGBl. I 57/2018, lautet:
"(1) Geldstrafen dürfen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird."
§ 54b VStG lautet:
"Vollstreckung von Geldstrafen
(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist."
1.2. § 3 Abs. 1 und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. 53 idF BGBl. I 33/2013, lautet:
"Eintreibung von Geldleistungen
§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist."
§ 10 VVG lautet:
"Verfahren
§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung."
1.3. In den Erläuterungen zur VStG-Novelle, BGBl. I 57/2018, (RV 193 GP 26, 11) wird betreffend § 54b Abs. 1b VStG Folgendes ausgeführt:
"Um die Anzahl der Vollstreckungsverfahren zu verringern, können seit dem 1. Juli 2013 Geldstrafen oder sonst in Geld bemessene Unrechtsfolgen vor der Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens eingemahnt werden, wobei im Fall einer Mahnung ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten ist (vgl. § 54 Abs. 1 und Abs. 1a VStG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013). Um die Exekution dieser gesetzlich vorgesehenen Mahngebühr sicherzustellen, soll die Behörde künftig einen vollstreckbaren Rückstandsausweis erlassen, der einen gültigen Vollstreckungstitel darstellt. § 64 Abs. 5 ist entsprechend anzupassen."
2. Zu A. – Verspätete Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 18.5.2020
2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
2.2. Dem Beschwerdeführer wurde das Straferkenntnis vom 18.5.2020 nachweislich am 20.5.2020 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete daher am 17.6.2020.
2.3. Die E-Mail-Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2020 war aufgrund der Formulierung jedenfalls nicht als Beschwerde zu werten. Der Beschwerdeführer verlangte die Zusendung eines Erlagscheines, wandte sich jedoch inhaltlich nicht gegen die Rechtmäßigkeit des Straferkenntnisses oder gegen dessen Strafhöhe. Die Information, das Schreiben an die Rechtsschutzversicherung informativ übermittelt zu haben, bringt demnach keine Willenserklärung zum Ausdruck, ein Rechtsmittel zu erheben, wie dies der Beschwerdeführer etwa hinsichtlich der zuvor ergangenen Strafverfügung mittels Einspruch getan hat.
2.4. Die mit E-Mail vom 6. August 2020 erhobene – als Berufung bezeichnete – Beschwerde war daher verspätet und spruchgemäß (A.) zurückzuweisen.
3. Zu B. - Anfechtungsgegenstand:
3.1. Der Beschwerdeführer hat in seinem E-Mail vom 6. August 2020 erklärt, gegen „die I. Mahnung vom MA 6 – BA 32 […]“ „Berufung“ erheben zu wollen.
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Erfordernis der Rechtsmittelerklärung (§ 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG) nicht "streng formal" auszulegen, sondern hiefür entscheidend, dass der Gegenstand des Verfahrens bzw. der Beschwerde – wenn auch nach Auslegung (u.a.) des Vorbringens im Sinne der §§ 6 und 7 ABGB – zweifelsfrei zu erkennen ist, wobei – im Fall von Zweifeln über den Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde – auch geringfügige Ermittlungsschritte zu setzen sind, durch die festgestellt werden kann, welcher Bescheid bekämpft wurde (VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0061).
3.3. Das E-Mail vom 6. August 2020 (auch) als Beschwerde gegen die – in derselben behördlichen Erledigung wie die Vollstreckungsverfügung vom 16. Juli 2020 – vorgeschriebenen Mahngebühr von € 5,— zu werten scheidet aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien schon deshalb aus, weil es sich bei der Mahnung iSd § 54b Abs. 1a VStG um keinen Bescheid handelt (vgl. dazu VwGH 18.05.2004, 2004/10/0060, und VwGH 15.05.2000, 95/17/0458).
3.4. Demgegenüber stand zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Beschwerdefrist betreffend die Vollstreckungsverfügung vom 16. Juli 2020 noch offen. Eine Deutung der Beschwerde kommt daher aus Rechtsschutzerwägungen nur dahingehend in Betracht, dass sich diese gegen die Vollstreckungsverfügung vom 16. Juli 2020 richtet.
4. Zu B. - Zur Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsverfügung:
4.1. Vollstreckungsverfügungen haben die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. etwa VwGH 21.11.2012, 2008/07/0235; 16.11.2010, 2009/05/0001).
4.2. Das Straferkenntnis vom 18. Mai 2020, Zl. MA67/..., mit welchem über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 48,— (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) und die Kosten des Verfahrens von € 10,- auferlegt wurden, wurde mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 17. Juni 2020 rechtskräftig. Da das der Vollstreckungsverfügung zugrunde liegende Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist, obliegt dem Verwaltungsgericht Wien lediglich die Prüfung, ob im gegebenen Fall eine unzulässige Vollstreckung vorliegt, nicht aber, ob die Verhängung der Geldstrafe mit dem rechtskräftigen Straferkenntnis zu Recht erfolgte (VwGH 22.8.2016, Ra 2015/17/0196).
4.3. Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Eintreibung von Geldleistungen aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Straferkenntnisses. In diesem Zusammenhang ist die Sonderbestimmung des § 14 Abs. 1 VStG zu beachten, welche eben nicht bei der Strafbemessung, sondern erst im Zuge der Vollstreckung der Geldstrafe zu beachten ist (vgl. VwGH 30.03.2006, 2003/09/0014).
§ 14 Abs. 1 VStG bezweckt unter anderem bei der Vollstreckung von Geldstrafen, den notwendigen Unterhalt des Bestraften sowie den Unterhalt, zu dessen Leistung der Bestrafte gesetzlich verpflichtet ist, vor der zwangsweisen Einbringung von Strafen zu schützen. Demnach dürfen Geldstrafen nur insoweit eingehoben werden, als dieser Unterhalt dadurch nicht gefährdet wird. Wäre dies der Fall, so ist grundsätzlich die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 14 VStG Rn 3; Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 § 14 VStG Rn 1). Weiters ist die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 54b Abs. 2 VStG zu vollziehen, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist.
Der Beschwerdeführer hat die verhängte Geldstrafe nicht bezahlt. Die Fälligkeit ausschließende Zahlungserleichterungen (Teilzahlung oder Zahlungsaufschub) wurden nicht eingewendet und sind auch nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde lediglich die ungerechte Bestrafung angeführt. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen hat der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung seines Unterhalts oder des Unterhalts, zu dem er allenfalls gesetzlich verpflichtet ist, nicht behauptet.
4.4. Die Vollstreckungsverfügung erging daher hinsichtlich der im Straferkenntnis vorgeschriebenen Strafe samt Kosten zu Recht. Da für die vorgeschriebene Mahngebühr in Höhe von € 5,— jedoch der gemäß § 54b Abs. 1b VStG erforderliche Rückstandsausweis fehlt und somit für die Mahngebühr kein gültiger Vollstreckungstitel vorliegt, ist die Mahngebühr ziffernmäßig von der Vollstreckungsverfügung auszunehmen und der zu vollstreckenden Betrag entsprechend zu korrigieren.
4.5 Der Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung ist daher teilweise Folge zu geben und ist der der Vollstreckung unterliegende Betrag richtigzustellen. Im Übrigen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
5. Die Entscheidung zu A.) konnte gemäß § 44 Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 VwGVG ohne Durchführung einer – im Übrigen von keiner Verfahrenspartei beantragten – mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage festzustellen ist und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Entscheidung zu B.) konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil die Beschwerde nur die rechtliche Beurteilung bekämpft (der Sachverhalt wird nicht bestritten) und von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.
6. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil es sich um verfahrensrechtliche Entscheidungen betreffend eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als € 750,-- verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe von € 48,-- verhängt wurde (vgl. zur Anwendbarkeit des § 25a Abs. 4 VwGG auch auf rein verfahrensrechtliche Entscheidungen VwGH 1.12.2015, Ra 2015/02/0223; vgl. zur Einordnung des Vollstreckungsverfahrens als „Verwaltungsstrafverfahren“ VwGH 25.6.2008, 2007/02/0346). Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Vollstreckungsverfügungen ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Geldstrafe; Vollstreckung; Eintreibung von Geldleistungen; VollstreckungsverfügungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.087.9986.2020Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020