Entscheidungsdatum
18.11.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, geb am xx.xx.xxxx, Adresse 1, D-****Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.05.2020, Zl ***, betreffend eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise, im Zusammenhang mit einer Angelegenheit betreffend das Verfahren VK-*** vom 27.03.2020,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Leistungsfrist wie folgt zu lauten hat:
„Dieser Betrag ist gemäß § 36 zweiter Satz AVG iVm § 54b Abs 1 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Vorverfahren, Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat sich mit einer Eingabe zu Akt VK-*** vom 27.03.2020 nachstehender Sprache bedient:
„Na viel Spaß bei der Vollstreckung.
Der Wisch interessiert mich so viel, wie wenn in China ein Radi um fällt. Es wurde nicht nach gewiesen das ich am Steuer war. Alles andere zählt nicht und mein Anwalt wird auch gegen den Staat Österreich ein Verfahren vordem Europäischen Gerichtshof anstreben. Österreich weiß ganz genau das es gegen EU Recht verstößt. Dann bekommen Sie es eben nochmal schriftlich. Wer will schon in ein Land fahren dem die Gesundheit anderer, weniger wichtig ist wie die Umsatzeinbusen.
Für ein Land was den Corona Virus maßgeblich in Europa verbreitet hat, lehnt man sich schon weit aus dem Fenster. Na hoffentlich werdet Ihr mit Klagen überschüttet. Verdient hättet Ihr das zumindest."
In der Folge ist der erstinstanzliche Bescheid ergangen mit der Begründung, dass diese Eingabe eine beleidigende Schreibweise enthält, da sie ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belangen, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet. Beleidigend ist eine Schreibweise immer dann, wenn sie den Boden der sachlichen Kritik verlässt. Eine Kritik ist aber nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck der entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann.
Die Verwendung der im Spruch dieses Bescheides bereits wiedergegebenen Sätze, welche sich auf das Strafverfahren zur Zl *** beziehen, sind nach Ansicht der entscheidenden Behörde jedoch keinesfalls sachbeschränkt, sondern verlassen den Boden des allgemeinen Anstands und sind dazu noch geeignet das Ansehen der Behörde herabzusetzen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.05.2020 zugestellt und noch am selben Tag wurde Beschwerde erhoben. In der Begründung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass keine beleidigende Ausdrucksweise zu erkennen sei, weder gegen eine Person noch gegen eine Behörde an sich. Die freie Meinungsäußerung sei sowohl in Österreich als auch in Deutschland so wie in der EU einer der höchsten Güter und verfassungsgemäß geschützt. Die Sätze sind nach Ansicht seines Anwaltes durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Nicht umsonst wird auch von der Staatsanwaltschaft ermittelt. Da bereits eine Klage gegen den Staat Österreich bzw Land Tirol vor dem Europäischen Gerichtshof eingereicht wird, weil sich Österreich über geltenden EU-Recht hinwegsetzt, kommt dies eben auch noch dazu, sofern der Bescheid nicht aufgehoben wird. Er sei da vollkommen emotionslos und werde dies bis in die letzten EU-Instanzen durchfechten.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
II. Beweiswürdigung:
Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründen sich auf den unbedenklichen und unstrittigen Akteninhalt.
III. Rechtliche Bestimmungen:
§ 34 AVG, BGBl Nr 51/1991 idgF
„Ordnungsstrafen
(1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus“
IV. Rechtliche Erwägungen:
Die Bezirkshauptmannschaft Y verhängte mit dem angefochtenen Bescheid eine Ordnungsstrafe in der Höhe von Euro 300,00 über den Beschwerdeführer wegen beleidigender Schreibweise in seinem oben angeführten Schreiben.
Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner dagegen erhobenen Beschwerde insbesondere auf das Recht auf freie Meinungsäußerung und er bringt vor, dass dies eines der höchsten Güter in der EU und verfassungsmäßig geschützt sei. Seine Sätze seien durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Die Bestimmung des § 34 Abs 3 AVG stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung dar. Sie ist aber als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art 13 StGG und des Art 10 EMRK unbedenklich (vgl etwa VfSlg 9193/1981, 9408/1982, 13.035/1992; VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).
Allerdings ist der § 34 Abs. 3 AVG bei der Bescheid förmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall – bei sonstiger Gesetzes- und Grundrechtswidrigkeit des Bescheides – im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen. Der Zweck dieser Bestimmung ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren (vgl. etwa VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG nicht die Möglichkeit einer Partei beschnitten werden, sachliche Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorganes zu äußern. Diese Strafbestimmung soll erreichen, dass die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde (oder einem Behördenorgan) besteht, der Oberbehörde (oder dem Dienstvorgesetzten des Organs) zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei nur in den Grenzen der Sachlichkeit halten (vgl. etwa VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).
Unter Anwendung dieser höchstgerichtlichen Leitlinien ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auffassung der belangten Behörde teilt, dass die wiedergegebenen Formulierungen – auch unter Berücksichtigung, dass Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen – in der Eingabe vom 27.03.2020 als beleidigende Schreibweise zu qualifizieren sind und die Grenzen zulässiger Kritik überschreiten.
Die vom Beschwerdeführer gewählten Formulierungen weisen objektiv beleidigenden Charakter auf.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es allerdings auf eine Beleidigungsabsicht ebensowenig an, wie darauf, ob sich die Schreibweise gegen die Behörde, gegen ein Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet (vgl. etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0076). Die Formulierungen stellen auch keineswegs eine auf die Sache beschränkte Kritik dar, weil eine solche nur vorliegt, wenn – was im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist und auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt wird – das Vorbringen zum Zweck einer entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist (vgl. insb. etwa VwGH 26.3.1996, 95/05/0029; VfSlg. 13.035/1992).
Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass als eine beleidigende Schreibweise auch eine solche anzusehen ist, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc. dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert, wird (vgl. etwa VwSlg. 6843 F/1993; VwGH 4.10.1995, 95/15/0125). Darüber hinaus ist zudem darauf hinzuweisen, dass ein unkonkreter Vorwurf strafgesetzwidriger Handlungen jedenfalls den Mindestanforderungen des Anstandes widerspricht (vgl. etwa VwSlg. 12.768 A/1988).
Festzuhalten ist schließlich, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, nicht zu entschuldigen vermag (vgl. etwa VwGH 26.3.1996, 95/05/0029). Ebensowenig ein Vorbringen, wonach mit der Schreibweise eine „angemessene Entrüstung“ auf das Handeln der Behörde zum Ausdruck gebracht werden sollte (vgl. etwa VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist daher nicht zu beanstanden, zumal es keiner vorherigen Ermahnung bedarf (vgl. etwa VwSlg 14.064 A/1994).
Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung ist, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Verhaltensänderung erwarten lässt (vgl. etwa VwGH 17.4.2012, 2010/04/0133). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die Strafe mit 300, -- Euro zu hoch festgesetzt wäre. Dies gilt angesichts der Ausschöpfung des Strafrahmens mit weniger als der Hälfte selbst im hypothetischen Falle, dass man – entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol – von der Strafbarkeit nur einer der vom Beschwerdeführer gewählten Formulierungen ausginge (vgl. idS etwa VwSlg. 6843 F/1993).
Darauf hinzuweisen ist, dass die Ordnungsstrafe in der Beschwerde auch nicht als überhöht bekämpft wurde.
Zur im angefochtenen Bescheid genannten zweiwöchigen Leistungsfrist (zweiter Satz des Spruches auf S 1: „Dieser Betrag ist gemäß § 59 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten“) ist festzuhalten, dass als Rechtsgrundlage dafür § 36 zweiter Satz AVG iVm § 54b Abs. 1 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) anzuführen ist. Auf Grund der erfolgten Beschwerdeerhebung ist zudem nicht auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides, sondern allgemein auf den Eintritt der Rechtskraft abzustellen.
Die Beschwerde ist daher mit der entsprechenden Maßgabe betreffend die Leistungsfrist als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Davon abgesehen lässt – zumal der vorliegende Sachverhalt nicht strittig ist – eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). Darauf hinzuweisen ist überdies, dass es sich bei einer Ordnungsstrafe nicht um eine strafrechtliche Sanktion im Sinne der EMRK, sondern ihrer Natur nach eher um ein „Disziplinarvergehen“ handelt und dass auch die Strafdrohung (ohne Möglichkeit einer primären oder Ersatzfreiheitsstrafe) wegen ihrer geringen Höhe nicht in den strafrechtlichen Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fällt (vgl. etwa EGMR 23.3.1994, Fall Ravnsborg, Appl. 14.220/88, und 22.2.1996, Fall Putz, Appl. 18.892/91; VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
Schlagworte
Beleidigende Schreibweise;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.17.0970.2Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020