Entscheidungsdatum
20.11.2020Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.07.2019, Zl ***, betreffend ein Wiederverleihungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
A. In teilweiser Beschwerdestattgabe, bei sonstiger Beschwerdeabweisung wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in dessen Spruchteil II. der neue Spruchpunkt e) eingefügt wird, und zwar mit folgenden zusätzlichen Nebenbestimmungen:
1. Im Bereich der im Jahr 2019 auf einem Grundstück der beschwerdeführenden Gesellschaft unterhalb des „CC“ erfolgten Hangrutschung Richtung „DD“, wo auch die Druckrohrleitung der verfahrensgegenständlichen Wasserkraftanlage verläuft, sind zur Hangstabilisierung ingenieurbiologische Maßnahmen zu ergreifen, und zwar sind Weidenstecklinge in einem Raster von 2 m x 2 m auf der Rutschfläche ehestmöglich, längstens aber bis 31.05.2021 einzupflanzen bzw einzuschlagen.
2. Das Gelände, in dem sich die Druckrohrleitung befindet, ist regelmäßigen Augenscheinkontrollen zu unterziehen, dies nach jedem Starkniederschlagsereignis, ansonsten aber zumindest halbjährlich einmal nach der Schneeschmelze und einmal vor dem Einsetzen winterlicher Verhältnisse. Diese Kontrollen sind zu dokumentieren und ist diese Dokumentation der Bezirkshauptmannschaft Y auf Verlangen vorzulegen.
3. Die Druckrohrleitung ist zur Überprüfung ihrer Dichtheit jedenfalls alle fünf Jahre einer Druckprobe zu unterziehen, überdies anlassbezogen, wenn im Gelände Anzeichen für Hangbewegungen erkennbar sind.
Die entsprechenden Druckprobenprotokolle sind der Bezirkshauptmannschaft Y auf Verlangen vorzulegen.
4. In die Druckrohrleitung ist schnellstmöglich, längstens jedoch bis 31.05.2021 ein automatisches Schnellschlussorgan einzubauen, um unkontrollierte Wasseraustritte aus der Druckrohrleitung infolge eines Rohrbruchs hintanzuhalten.
5. Sollte im Bereich der Druckrohrleitungstrasse eine weitere Hangrutschung stattfinden, sind
- die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen,
- die Bezirkshauptmannschaft Y zu verständigen und
- ein Sachverständiger für Geologie mit der Beurteilung der Trasse und der Standsicherheit der Druckrohrleitung zu betrauen.
6. Im Bereich des Kraftwerkshauses ist die Herkunft der auf den Weg austretenden Wässer abzuklären. Sollten die Wässer aus der Wasserkraftanlage, etwa aus dem Unterwasser-Ableitungskanal, austreten, sind die schadhaften Anlagenteile umgehend, längstens jedoch bis 30.04.2021 zu reparieren. Sollten die Wässer nicht aus der Wasserkraftanlage austreten, sind diese umgehend, längstens jedoch bis 15.12.2020 zu drainagieren und schadlos abzuleiten bzw sind verstopfte Bestandsdrainagen wieder gängig bzw funktionstüchtig zu machen.
B. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1.)
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2019 wurde EE über deren Antrag das Wasserbenutzungsrecht zur Betreibung einer Kleinwasserkraftanlage am Angererbach wiederverliehen, dies befristet bis 31.12.2032 und unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen und unter Neufassung der Festlegungen bezüglich des Maßes der Wasserbenutzung.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führe die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Wasserberechtigte fristgerecht um die Wiederverleihung ihres Wasserrechtes zur Betreibung einer Wasserkraftanlage am Angererbach angesucht habe.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren unter Beiziehung mehrerer Sachverständiger habe ergeben, dass die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt und fremde Rechte nicht verletzt würden, dies bei Vorschreibung von entsprechenden Auflagen.
Die Wasserkraftanlage am Angererbach entspreche dem ursprünglich wasserrechtlich genehmigten Bestand und aufgrund von Adaptierungen auch dem Stand der Technik.
Dementsprechend seien die Voraussetzungen für die Wiederverleihung gegeben gewesen.
2.)
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA GmbH, mit welcher die Abweisung des Antrages auf Wiederverleihung begehrt wurde, in eventu nach Prüfung des Zustandes der Anlage die Erteilung geeigneter Auflagen, wonach bei einem Schaden an der Druckwasserleitung Folgeschäden am Gut Dritter durch das austretende Wasser unabhängig von einer Aktion der Konsensinhaberin automatisch verhindert würden.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die beschwerdeführende Gesellschaft kurz zusammengefasst aus, dass es im Frühjahr 2019 zu einem Bruch der Druckrohrleitung gekommen sei, was zu Schäden an ihrem Liegenschaftsbesitz geführt habe. Eine Behebung dieser Schäden sei bislang nicht vollständig erfolgt.
Die Druckrohrleitung erscheine nicht sach- und fachgerecht wiederhergestellt. So sei keine ausreichende Überdeckung der Rohrleitung hergestellt worden.
Es bestünden jedenfalls Zweifel an der Standfestigkeit der Druckrohrleitung, sodass neuerliche Schäden nicht auszuschließen seien.
In diesem Zusammenhang werde die Durchführung eines Augenscheines an Ort und Stelle beantragt.
Die Anlage befände sich offenkundig in keinem ordnungsgemäßen und den Auflagen entsprechenden sicheren Zustand, sodass die Wiederverleihung nicht rechtens sein könne.
Nachdem monatelang nach dem Rohrbruch nur ein provisorischer Zustand mit freiliegenden Leitungen hergestellt worden sei, sei zu bezweifeln, dass die Konsensinhaberin die Anlage rechtskonform betreiben werde.
Das Verfahren der belangten Behörde sei mangelhaft geblieben, was sich darin zeige, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Wiederverleihungsentscheidung auf mehrere Jahre alte Gutachten stütze, die nicht den aktuellen Anlagenzustand berücksichtigten. Die belangte Behörde habe daher den wesentlichen Sachverhalt nur mangelhaft ermittelt.
Derzeit befinde sich die verfahrensgegenständliche Anlage jedenfalls nicht in einem ordnungsgemäßen und dem Stand der Technik entsprechenden Zustand, sodass eine Wiederverleihung des Wasserrechts nicht rechtsrichtig sei.
Jedenfalls seien zusätzliche Auflagen vorzusehen, um die Gefahr von Wasseraustritten aus der Druckrohrleitung zu verringern oder zu beseitigen, wofür eine automatische Sicherheitsklappe geeignet erscheine, die bei unkontrollierten Wasseraustritten aus der Leitung selbige automatisch am bergseitigen Ausgangspunkt schließe.
3.)
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat auf der Basis des Beschwerdevorbringens dem Rechtsmittelverfahren eine wasserbautechnische Sachverständige sowie einen geologischen Sachverständigen beigezogen, dies insbesondere zur Prüfung der Frage der Betriebssicherheit der Anlage und der Standsicherheit des von den Anlagenteilen betroffenen Geländes.
Nachdem sich zeigte, dass zur Beurteilung dieser Fragestellungen ergänzende Unterlagen von der Konsensinhaberin notwendig sind, erging an diese ein gerichtlicher Verbesserungsauftrag.
Nach Vorlage der erforderlichen Ergänzungsunterlagen durch die Konsensinhaberin vermochten die beigezogenen Sachverständigen die an sie herangetragenen Fragestellungen zu beantworten.
Im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 03.11.2020 wurden die Fachstellungnahmen der beiden vom Verwaltungsgericht befassten Sachverständigen mündlich ausgeführt und erörtert. Ebenso erfolgte eine umfassende Erörterung der Sach- und Rechtslage in der gegenständlichen Beschwerdesache.
II. Sachverhalt:
Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein wasserrechtliches Wiederverleihungsverfahren in Bezug auf ein Wasserbenutzungsrecht am Angererbach zur Betreibung einer Kleinwasserkraftanlage.
Die Konsensinhaberin EE betreibt ein Kleinwasserkraftwerk am Angererbach, wobei die Druckrohrleitung dieser Kraftwerksanlage auch Grundstücke der beschwerdeführenden Gesellschaft berührt.
Im Frühjahr 2019 ist es unterhalb des sogenannten „CC“ im Bereich des DD zu einem Hangrutsch auf einem der Grundstücke der Rechtsmittelwerberin gekommen, welcher auch die Druckrohrleitung der Konsensinhaberin betroffen hat.
Das Gelände im dortigen Bereich ist instabil, durch rückschreitende Erosionsprozesse durch den Angererbach kann es im Bereich der im Frühjahr 2019 geschehenen Hangrutschung zu einem weiteren Abrutschen von Lockermaterial und in weiterer Folge auch zum Freilegen und/oder zu einer Beschädigung der Druckrohrleitung kommen, wobei dies von der erosiven Tätigkeit des DD abhängig ist, welche wiederum durch das Wasserdargebot gesteuert wird. Bei ergiebigeren Niederschlagsmengen kann eine Destabilisierung des Geländes eintreten.
Nach dem Schadensereignis im Frühjahr 2019 wurde die Druckrohrleitung durch die Konsensinhaberin wieder fachgerecht unter Verwendung von Rohren mit längskraftschlüssigen VRS-T-Verbindungen und mit normgerechter Überdeckung der Rohrleitung in Stand gesetzt.
Eine durchgeführte Druckprobe hat die Dichtheit der Druckrohrleitung gezeigt.
Ein automatisches Schnellschlussorgan ist in der Druckrohrleitung der Kleinwasserkraftanlage der Konsensinhaberin am Angererbach noch nicht eingebaut, um bei Rohrbrüchen das unkontrollierte Austreten von Wasser aus der Leitung hintanzuhalten.
Um infolge der gegebenen Geländeinstabilität im Bereich der im Frühjahr 2019 geschehenen Hangrutschung, wo auch die Druckrohrleitung für die Kleinwasserkraftanlage verläuft, dennoch eine ausreichende Betriebssicherheit zu erreichen und sicherzustellen, dass von der Kraftwerksanlage keine Gefahr durch unkontrolliert austretende Wässer ausgeht, ist zum einen der Einbau eines automatischen Schnellschlussorganes am oberen Beginn der Druckrohrleitung notwendig und zum anderen eine regelmäßige Prüfung der Dichtheit der Druckrohrleitung. Mit der ersteren Maßnahme können spontane Entleerungen der Druckrohrleitung infolge Bruchs verhindert werden. Die regelmäßige Prüfung der Dichtheit der Druckrohrleitung soll hintanhalten, dass Wasser aus der Druckrohrleitung über kleinere Leckagen in einen Hang einsickert und diesen dadurch destabilisiert.
Zur Gewährleistung einer ausreichenden Betriebssicherheit sind außerdem regelmäßige Augenscheinkontrollen nötig, dies insbesondere nach Starkniederschlagsereignissen. Zudem ist die Rutschfläche des Jahres 2019 mit ingenieurbiologischen Maßnahmen (Setzen von Weidenstecklingen) zu stabilisieren.
Im Bereich des Kraftwerkshauses treten entlang des Zufahrtsweges Wässer aus dem Hangbereich aus, die entweder von einer Schadstelle im Bereich des Unterwasser-Ableitungskanals herrühren oder natürlicherweise aus dem Hang austreten.
Um hier einer Hangdestabilisierung vorzubeugen, ist es geboten, der Ursache des Wasseraustritts nachzugehen und entweder allenfalls schadhafte Anlagenteile der Kraftwerksanlage zu reparieren oder die natürlichen Hangwässer zu drainagieren und schadlos abzuleiten bzw schon vorhandene, aber verstopfte Drainagen wieder gängig, also funktionstüchtig zu machen.
Bei Durchführung der vorbeschriebenen Maßnahmen und bei Beachtung der für den Betrieb der Kraftwerksanlage vorgesehenen Dauerauflagen (auch der von der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung vorgeschriebenen Nebenbestimmungen) kann der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Kleinwasserkraftwerksanlage so erfolgen, dass keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt und ebenso wenig fremde Rechte verletzt werden.
Die Wasserbenutzung erfolgt dem Stand der Technik entsprechend.
III. Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus der vorliegenden Aktenlage und insbesondere aus den Fachstellungnahmen der beiden dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Wasserbautechnik sowie der Geologie ergibt.
So beruhen die Feststellungen zum Gegenstand des Verfahrens, zum Bestand einer Kleinwasserkraftanlage der Konsensinhaberin am Angererbach sowie zu dem im Frühjahr 2019 auf einer Grundfläche der Beschwerdeführerin geschehenen Hangrutsch auf den vorliegenden Aktenunterlagen.
Die festgestellte Dichtheit der Druckrohrleitung stützt sich auf ein entsprechendes aktenkundiges Druckprobenprotokoll.
Die festgestellte Verwendung von Formstücken mit längskraftschlüssigen Verbindungen bei der Behebung der durch die Hangrutschung im Jahr 2019 eingetretenen Schadstelle an der Druckrohrleitung basiert wiederum auf der in den Aktenunterlagen einliegenden Rechnung über diese Formstücke und auf der Bestätigung der Verlegungsfirma, dass der Einbau fachgerecht erfolgt ist.
Im Übrigen gründen die getroffenen Feststellungen, insbesondere zur Geländeinstabilität im Bereich der Hangrutschung des Jahres 2019 und zu den erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Kleinwasserkraftanlage, auf den plausiblen, schlüssigen und sehr gut nachvollziehbaren Fachausführungen der dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Wasserbautechnik und der Geologie. Diese beiden Sachverständigen hinterließen beim entscheidenden Veraltungsgericht einen sehr kompetenten Eindruck.
Auch sind die Verfahrensparteien den fachlichen Darlegungen der Sachverständigen nicht entgegengetreten, womit das Landesverwaltungsgericht Tirol die unwidersprochen gebliebenen und sehr einleuchtenden Fachbeurteilungen der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung ohne Bedenken zugrunde legen konnte.
Widersprüchliche Beweisergebnisse, die im Rahmen der Beweiswürdigung aufgelöst werden müssten, liegen im Gegenstandsfall nicht vor.
IV. Rechtslage:
Die belangte Behörde hat über Antrag der Konsensinhaberin ein wasserrechtliches Wiederverleihungsverfahren auf der Rechtsgrundlage des § 21 Abs 3 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 73/2018, durchgeführt.
Diese Rechtsvorschrift hat folgenden Inhalt:
„Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung
§ 21.
(1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.
(2) …
(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.
(4) …“
V. Erwägungen:
1.)
Nach dem festgestellten Sachverhalt erfolgt die Wasserbenutzung der Konsensinhaberin am DD zur Betreibung ihrer Kleinwasserkraftanlage unter Beachtung des Standes der Technik, zudem werden öffentliche Interessen durch die Kraftwerksbetreibung nicht beeinträchtigt und werden fremde Rechte ebenso wenig verletzt.
In Bezug auf letzteren Aspekt ist in Ansehung der beschwerdeführenden Gesellschaft auf die aktenkundige Zustimmungserklärung zum Bestand der Druckrohrleitung der verfahrensgegenständlichen Kleinwasserkraftwerksanlage auf den Grundstücken **1, **2, **3 sowie **4, je KG X, zu verweisen.
Überdies haben die verfahrensbeteiligten Sachverständigen sehr gut begründet und von den Verfahrensparteien nicht widersprochen ausgeführt, dass bei Einhaltung der von ihnen vorgesehenen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ein ausreichend sicherer Kraftwerksbetrieb möglich ist.
Demzufolge waren vom erkennenden Verwaltungsgericht diese zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen bei der Betreibung der verfahrensgegenständlichen Kleinwasserkraftwerksanlage der Konsensinhaberin vorzuschreiben. Gegen diese zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen hat sich auch keine Verfahrenspartei dezidiert ausgesprochen.
Dementsprechend liegen im Gegenstandsfall aber die Voraussetzungen für die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes der Konsensinhaberin EE zur Betreibung einer kleinen Kraftwerksanlage am DD vor, sodass die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde vom 31.07.2019 mit der Maßgabe zu bestätigen war, dass zusätzliche Nebenbestimmungen (zur Erreichung der notwendigen Betriebssicherheit der Kraftwerksanlage) in den entsprechenden Spruchteil II. des bekämpften Bescheides aufzunehmen waren, dies in teilweiser Stattgabe der vorliegenden Beschwerde der AA GmbH.
2.)
Zum Beweisverfahren ist festzuhalten, dass vom erkennenden Verwaltungsgericht eine größere Anzahl von Urkunden (zB Druckprüfungsprotokoll, Bestätigungen über die Rohrverbindungen und die Verlegungsweise, etc) eingeholt wurde und dem Beschwerdeverfahren zwei Sachverständige aus den Fachgebieten der Wasserbautechnik sowie der Geologie beigezogen wurden, die ergänzende Beurteilungen der gegenständlichen Kraftwerksanlage vorgenommen haben, wobei beide Sachverständige einen Ortsaugenschein durchgeführt haben.
Schließlich wurde im Rahmen einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung das vorliegende Beweisergebnis einer eingehenden Erörterung unterzogen.
Was den Antrag der rechtsmittelwerbenden Gesellschaft auf Durchführung eines gerichtlichen Lokalaugenscheines anbelangt, ist auszuführen, dass diese Beweisaufnahme nicht mehr notwendig war, da der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt bereits durch anderweitige Beweisaufnahmen erhoben werden konnte. Insbesondere haben die beiden beigezogenen Sachverständigen einen Lokalaugenschein durchgeführt und konnten daher die vom Gericht an sie herangetragenen Fragestellungen einwandfrei beantworten.
Welchen Erkenntnismehrgewinn ein gerichtlicher Lokalaugenschein bei der gegebenen Beweisaufnahmesituation erbracht hätte, wurde nicht näher aufgezeigt. Für das entscheidende Verwaltungsgericht ist ein relevanter Erkenntnismehrgewinn in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, weshalb eben von der Durchführung eines gerichtlichen Lokalaugenscheines Abstand genommen wurde.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der vorliegenden Beschwerdesache geht es um eine auf den konkreten Fall abstellende Beurteilung des Zustandes und der Betriebssicherheit der antragsgegenständlichen Kraftwerksanlage, ob also in Ansehung dieser Anlage die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiederverleihung des erforderlichen Wasserbenutzungsrechtes zur Betreibung dieser Kraftwerksanlage vorliegen.
Eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegend nicht ersichtlich und sind solche einzelfallbezogenen Beurteilungen grundsätzlich nicht revisibel (VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
Schlagworte
Wiederverleihung WasserbenutzungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.26.1726.18Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020