TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/23 LVwG-2020/36/1931-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.11.2020

Index

L8206 Energieeinsparung Heizung Wärmeschutz

Norm

TGHKG 2013 §4 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.08.2020, Zahl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 - TGHKG 2013, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.08.2020, Zahl ***, behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Schreiben (ohne Datumsangabe) des Bürgermeisters der Gemeinde Z als zuständige Behörde wurde der Strafbehörde zusammengefasst zur Kenntnis gebracht, dass am 26.06.2020 um 06:45 Uhr AA (in der Folge: Beschwerdeführer) vom beauftragten Kaminkehrermeister BB und dem zuständigen Gemeindearbeiter sowie Feuerwehrkommandanten CC gebeten wurde das Gebäude mit der Adresse Adresse 1 in **** Z betreten zu dürfen, um eine Aschenprobe entnehmen zu können. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe den Zutritt verweigert. Die Beauftragung sei aufgrund von häufigen Beschwerden der Gemeindebürger wegen Geruchsbelästigung und Rauchgas-entwicklung erfolgt.

Mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.08.2020, Zahl ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer dann spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Am 26.06.2020 um 06:45 Uhr fand in Anwesenheit des Kaminkehrermeisters Herrn BB sowie dem zuständigen Gemeindearbeiter sowie Feuerwehrkommandanten CC eine Überprüfung (Ascheentnahme) in **** Z, Adresse 1 statt. Den Organen der Behörde wurde von Ihnen der Zutritt verweigert.

Sie sind Ihrer Verpflichtung als Eigentümer des betreffenden Grundstückes dahingehend nicht nachgekommen, da Sie den oben angeführten Personen den Zutritt zum Gebäude verwehrt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 37 Abs. 1 lit b) iVm § 4 Abs. 3 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (TGHKG 2013); LGBl. Nr. 111/2013 IdFLGBI. Nr. 51/2020“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß 37 Abs1 lit b iVm § 4 Abs 3 Tiroler Gas-, Heizungs und Klimaanlagengesetz 2013 - TGHKG 2013 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden festgelegt.

Weiters wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer Euro 80,- als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens gemäß § 64 VStG (10 % der Strafe) vorgeschrieben.

Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 30.08.2020 ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:

„(…)

Da ich mich am 26.06.2020 um 06.45 Uhr nicht an meiner Wohnadresse (Adresse 1, **** Z) aufgehalten habe, war es mir nicht möglich die Aschenprobe den genannten Herren durchführen zu lassen.

Ich bitte um Verständnis.

(…)“

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde am 10.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer sowie die zur Ascheprobenentnahme am 26.06.2020 beauftragen zwei Personen als Zeugen einvernommen wurden.

Dabei sagt der Beschwerdeführer insbesondere auch zusammengefasst aus, dass er sich zur angelasteten Tatzeit am 26.06.2020 um 06.45 Uhr nicht beim Haus Adresse 1 aufgehalten hat, bei dem die Aschenprobe durchgeführt werden sollte, sondern sich beim Gebäude mit der Adresse Adresse 2 befunden hat, in dem seine Tochter wohnt, und er dort vor dem Haus am Parkplatz mit Ladetätigkeiten beschäftigt war.

Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass beim Haus mit der Adresse Adresse 1 schon insgesamt 6 Aschenproben genommen wurden und er die Organe der Behörde jederzeit reinlässt und Proben durchführen lässt, auch wenn sie schon vor 07.00 Uhr kommen. Aber man müsse auch verstehen, dass er nicht immer daheim sein kann und auch nicht immer extra deswegen heimfährt, wenn er Termine hat, er hat daher damals gesagt, dass ihn dies jetzt nicht interesseriert. Er hat sich gedacht, dass die beiden zur Entnahme der Aschenprobe beauftragten Personen einfach später wiederkommen, wenn er dann daheim ist, da sie ohne Äußerung wieder weggefahren sind.

Die beiden Zeugen haben ebenfalls ausgesagt, dass sich der Beschwerdeführer am 26.06.2020 um 06.45 Uhr nicht bei seinem Haus Adresse 1 aufgehalten hat, sondern sich vor dem Gebäude mit der Adresse Adresse 2 befunden hat, als ihm mitgeteilt wurde, dass beim Haus Adresse 1 eine Aschenprobe durchgeführt werden sollte und er zu ihnen gesagt hat, das interessiert mit jetzt nicht. Weiters bestätigten diese beiden Zeugen, dass beim Haus Adresse 1 schon mehrfach Aschenproben genommen wurden und der Beschwerdeführer immer ohne Diskussionen den Organen den Zutritt gewährt und die Aschenprobe durchführen hat lassen, wenn er beim Gebäude mit der Adresse Adresse 1 war.

II.      Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y sowie der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol, bei der der Beschwerdeführer sowie die zur Ascheprobenentnahme am 26.06.2020 beauftragen zwei Personen als Zeugen einvernommen wurden.

III.     Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, LGBl Nr 111/2013 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 51/2020:

§ 4

Behördliche Befugnisse

(1) Die Organe der Behörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes im erforderlichen Ausmaß tagsüber, bei Betrieben während der Betriebszeiten, Grundstücke, Gebäude und sonstige bauliche Anlagen zu betreten, Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 1 und deren Bauteile zu besichtigen und zu prüfen sowie bei betriebsbereiten Anlagen Messgeräte anzubringen, Probebetriebe zur Vornahme von Messungen durchzuführen und Proben zu entnehmen. Bei Gefahr im Verzug kann der Zutritt auch während der Nachtstunden oder außerhalb der Betriebszeiten verlangt werden.

(2) Die Behörde kann die Räumung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen verfügen, wenn aufgrund drohender Gefahren, insbesondere wegen des Ausströmens von Gas oder der Fehlfunktion einer Gasanlage, eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht.

(3) Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke, Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten und die Inhaber von Betrieben haben

         a)       die in den Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen zu dulden und

         b)       den Organen der Behörde auf Verlangen in alle die jeweilige Anlage betreffenden schriftlichen oder elektronischen Unterlagen Einsicht zu gewähren und die Herstellung von Kopien zuzulassen; sie haben ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Verpflichtungen bestehen nicht, sofern sie dadurch sich selbst oder eine der im § 38 VStG genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.

(4) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Abs. 3 lit. a ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

§ 37Strafbestimmungen

(1) Wer

(…)

b)

einer Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 nicht nachkommt,

   (…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.200,– Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.“

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 58/2018:

„§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.

die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.

der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

(…)“

IV.      Erwägungen:

1.       Gemäß § 4 Abs 1 TGHKG 2013 sind die Organe der Behörden ua auch berechtigt im erforderlichen Ausmaß tagsüber Gebäude zu betreten und Aschproben zu entnehmen. Bei Gefahr im Verzug kann der Zutritt auch während der Nachtstunden verlangt werden.

Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke, Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten und die Inhaber von Betrieben haben gemäß § 4 Abs 3 TGHKG 2013 ua auch diese Maßnahmen zu dulden.

Wer einer Verpflichtung nach § 4 Abs 3 TGHKG 2013 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.200,– zu bestrafen.

2.       Dem Beschwerdeführer wurde mit dem gegenständlich bekämpften Straferkennntis zur Last gelegt, dass am 26.06.2020 um 06.45 Uhr eine Überprüfung (Ascheentnahme) in **** Z, Adresse 1 stattfand und er den beauftragten Organen den Zutritt verwehrt hat.

In der Beschwerde wurde dazu vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er sich zur angelasteten Tatzeit nicht an seiner Wohnadresse (Adresse 1, **** Z) aufgehalten habe und es ihm daher nicht möglich gewesen sei, die Aschenprobe durchführen zu lassen.

Aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie der beiden zur Entnahme der Aschenprobe beauftragten Organe, die als Zeugen einvernommen wurden, hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer sich zur angelasteten Tatzeit am 26.06.2020 um 06.45 Uhr nicht bei seinem Haus Adresse 1 aufgehalten hat, sondern sich vor dem Gebäude mit der Adresse Adresse 2 befunden hat und mit Ladetätigkeiten beschäftigt war, als ihm mitgeteilt wurde, dass beim Haus Adresse 1 eine Aschenprobe durchgeführt werden sollte. Er hat daher zu den beiden beauftragen Organen gesagt, dass ihn dies jetzt nicht interessiert. Er hat sich gedacht, dass die beiden zur Entnahme der Aschenprobe beauftragten Personen einfach später wiederkommen, wenn er dann daheim ist, da sie ohne Äußerung wieder weggefahren sind.

Das Gebäude mit der Adresse Adresse 2 findet sich nicht im unmittelbaren Nahbereich des Gebäudes mit der Adresse Adresse 1, sondern ist davon zwei Baureihen entfernt.

Weiters haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die beiden Zeugen übereinstimmenden ausgesagt, dass beim Haus mit der Adresse Adresse 1 schon mehrfach Aschenproben genommen wurden und die Organe der Behörde jederzeit vom Beschwerdeführer reingelassen werden und sie Proben nehmen können, auch wenn sie schon vor 07.00 Uhr kommen und dies immer ohne Diskussionen oder Widerstände erfolgt, so auch zweimal nach dem angelasteten Vorfall.

Zusammengefasst hat das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren sohin im gebotener Gesamtbetrachtung ergeben, dass gegenständlich kein Verwehren des Zutritts zum Gebäude mit der Adresse Adresse 1 iSd Verpflichtung nach § 4 Abs 3 TGHKG 2013 vorgelegen hat.

Es war daher aus diesem Grund das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Schlagworte

Zutritt zum Gebäude nicht verweigert;
Angelastete Tat nicht begangen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.36.1931.3

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten