Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.11.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §35 Z3Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine maßhaltende und notwendige Anwendung von Körperkraft vorliegt, ist das Verhalten der davon betroffenen Person von besonderer Bedeutung; Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gegen die Staatsgewalt geleistet, er ist nicht geflüchtet und sein angeblich "aggressives Verhalten" hat sich darin erschöpft, dass er die Polizeibeamten ignoriert und mit seinen Zimmerkollegen in einer unverständlichen Sprache geschrien hat. Er hat nach dem festgestellten Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt weder durch Beschimpfungen oder durch sonstige Äußerungen noch durch aggressive Gesten gegenüber den Polizeibeamten Gewaltbereitschaft signalisiert.
Schlagworte
Festnahme;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.12.0572.24Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020