TE Lvwg Erkenntnis 2020/12/22 LVwG-S-1769/001-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2020
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Entscheidungsdatum

22.12.2020

Norm

BundesluftreinhalteG 2002 §1
BundesluftreinhalteG 2002 §2
BundesluftreinhalteG 2002 §3
BundesluftreinhalteG 2002 §8 Abs1
ABGB §364 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, vertreten durch B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 03. August 2020, Zl. ***, betreffend Übertretung des Bundesluftreinhaltegesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.  Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1, 2, 3 und 8 Abs. 1 BLRG (Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002 i.d.g.F.)

§ 364 Abs. 2 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, JGS Nr. 946/1811 i.d.g.F.)
§ 25 Abs. 2 und 45 Abs. 1 Z 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)

§§ 27, 44 Abs. 1 und 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

1.   Sachverhalt

1.1. A (in der Folge: die Beschwerdeführerin) ist Direktorin des Vereins C, ***, mit Sitz in ***, ***. Dieser Verein führt regelmäßig im Garten der Liegenschaft, welche den Vereinssitz bildet, ein „Ritual“ mittels eines sogenannten mexikanischen Ofens durch. Dabei wird im Wesentlichen mit Papier, „Bockerln“ und einer geringen Menge von Ästen (einige Wacholderzweige) ein Feuer erzeugt. Sodann werden Haferflocken aufgelegt und das Feuer mit Wasser abgelöscht. Die in der Folge weiter glosenden Haferflocken erzeugen für eine Dauer von etwa (bis zu) 30 Minuten einen Geruch, der mit dem von angebrannter Milch bzw. angebranntem Toast vergleichbar beschrieben wird und auch auf einen durchschnittlichen, normal empfindenden Menschen belästigend wirken kann. Dieser Geruch ist je nach Witterungsverhältnissen (Windrichtung) auch auf dem Nachbargrundstück, nämlich jenem des vom Gericht als Zeugen vernommenen D wahrnehmbar. Der Zeuge empfindet diesen Geruch als äußerst unangenehm und sieht sich deswegen veranlasst, wenn er den Geruch bemerkt, seinen Garten zu verlassen und die Fenster seines Hauses zu schließen. Wird das Schließen der Fenster unterlassen, erfordert die Geruchsentwicklung ein längeres Lüften. Das beschriebene „Räucherritual“ mit den genannten Auswirkungen auf dem Grundstück des Zeugen wurde (auch) zu den im unten stehenden Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten angeführten Zeiten durchgeführt.

1.2. Wegen der von ihm als belästigend empfundenen Durchführung jenes „Räucher-rituals“ hat sich der Zeuge sowohl an die Verwaltungsbehörde gewandt als auch hat er einen Zivilprozess (Unterlassungsklage) gegen seinen Nachbarn geführt. Das Bezirksgericht *** wies die Klage gegen C, ***, auf Unterlassung der Durchführung von Ritualen unter Verwendung eines mexikanischen Ofens in einer Weise, dass es zu einer Rauch- und einer Geruchsbelästigung kommt, die das ortsübliche Ausmaß überschreitet und die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung des Grundstücks des Klägers führt, ab (Urteil vom 12. Dezember 2019, ***). Das Bezirksgericht war nach Durchführung eines Lokalaugenscheines, bei dem auch das genannte „Räucherritual“ simuliert wurde, sowie nach Anhörung mehrerer Zeugen zum Ergebnis gelangt, dass Räucherrituale wie oben beschrieben mit einer Geruchsemission im Ausmaß von etwa jeweils einer halben Stunden bis zu einer Stunde, zweimal wöchentlich, keine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung der Liegenschaft des Klägers nach sich zögen; in diesem Umfang liege auch noch eine ortsübliche Benutzung der Liegenschaft der Beklagten (also des Vereins C) vor. Das Zivilgericht verwies dabei auf die oberstgerichtliche Judikatur, aus der sich ergebe, dass ein Nachbar eine gewisse Rauch- und Geruchsentwicklung hinnehmen müsse, und demnach sogar der Zigarrenrauch von einem unmittelbar benachbarten Balkon über eine wesentlich längere Zeitdauer und von einer geringeren Entfernung aus als im gegenständlichen Fall geduldet werden müsse.

Das Landesgericht *** gab einer dagegen erhobenen Berufung keine Folge (Urteil vom 08. April 2020, ***).

1.3. Im über die Anzeige des Zeugen eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Bundesluftreinhaltegesetzes vernahm die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: die belangte Behörde) den Zeugen D, holte eine Stellungnahme der Abteilung Anlagentechnik des Amtes der NÖ Landesregierung ein und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Äußerung. In der offensichtlich von einem umwelttechnischen Amtssachverständigen verfassten Stellungnahme der Abteilung Anlagentechnik vom 23. Oktober 2019 wird der Auffassung vertreten, dass es sich bei der beschriebenen Vorgangsweise des Räucherrituals keinesfalls um einen Lager- oder Grillfeuer im Sinne des Bundesluftreinhaltegesetzes handle; aufgrund des hohen Eiweißgehaltes von Hafer sei mit der Entstehung eines äußerst unangenehmen Geruchs zu rechnen, was zu einer störenden Geruchsbelästigung beim Nachbarn führen könne.

1.4. Mit Straferkenntnis vom 03. August 2020, ***, bestrafte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Beschwerdeführerin wie folgt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:   siehe in der Tatbeschreibung

Ort:    ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Direktorin des Vereins C, *** mit Sitz in ***, *** zu

verantworten, dass am

19.10.2018 um 19:15 Uhr,

09.12.2018 um 10:15 Uhr,

03.01.2019 um 18:20 Uhr,

05.01.2019 um 18:00 Uhr,

06.01.2019 um 08:00 Uhr,

25.01.2019 um 18:00 Uhr,

19.04.2019 um 20:10 Uhr und am

26.04.2019 um 19:00 Uhr

im Garten der Liegenschaft in ***, ***, durch das Beheizen eines Räucherofens mit in Wasser aufgelösten Haferflocken und Wacholderzweigen – nicht bloß geringfügige – , sondern massive und übel riechende Rauchschwaden entströmt sind und dadurch jedenfalls die Nachbarn des Hauses in ***, ***, beeinträchtigt bzw. belästigt worden sind, obwohl gemäß § 2 Abs.2 Bundesluftreinhaltegesetz Belästigungen oder Beeinträchtigungen Dritter durch Rauch und üble Gerüche zu vermeiden sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 8 Abs.1.Z.1 i.V.m. § 2 Abs.2 Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG) i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

                           Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 363,00          33 Stunden                            § 8 Abs.1 BLRG i.d.g.F.

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro                                             36,30

                                                      Gesamtbetrag:                   399,30“

Abgesehen von der Wiedergabe von Äußerungen der Beschwerdeführerin sowie der Stellungnahme der Abteilung Anlagentechnik des Amtes der NÖ Landesregierung vom 23. Oktober 2019 beschränkt sich die belangte Behörde darauf, zur objektiven Tatseite auszuführen, dass „aufgrund der schlüssigen Stellungnahme“ vom 23. Oktober 2019 feststünde, dass durch das Beheizen eines Räucherofens mit Wacholderzweigen, Haferflocken und Wasser es zu einer erheblichen Geruchs- und Rauchentwicklung komme, wodurch sich die unmittelbaren Nachbaren berechtigter Weise gestört fühlten. Daher könnte die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angenommen werden.

1.5. In ihrer dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde macht die Einschreiterin zusammengefasst geltend, dass sich die Entscheidung der belangten Behörde teilweise auf bloße Annahmen gründe, der Sachverhalt ergänzungsbedürftig wäre, ihre Beweisanträge unbeachtet geblieben seien und sie schon mangels Vorliegens der objektiven Tatseite nicht bestraft werden dürfe.

Schließlich stellt sie die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu beantragt sie, den Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, weiters eventualiter die Strafe wesentlich herabzusetzen bzw. zu erlassen.

Gleichzeitig werden Kopien der im Zivilprozess ergangenen Urteile vorgelegt.

1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 03. Dezember 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die Akten der belangten Behörde sowie der vom Gericht angeforderte Akt des Bezirksgerichtes *** betreffend den erwähnten Zivilprozess durch Verzicht auf die Verlesung in das Verfahren einbezogen wurden, der Anzeiger D als Zeuge vernommen und die Vertreterin der Beschwerdeführerin gehört wurden. Dabei wurden seitens der Beschwerdeführerin die Feststellungen des Bezirksgerichts *** im Zivilprozess mit der Maßgabe als zutreffend zugestanden, als die Zeitangabe, wonach die Haferflocken nach dem Ablöschen des Feuers noch eine halbe bis zu einer Stunde weiter glosen würden, lediglich im Ausmaß von bis zu einer halben Stunde zutreffend sei.

2.   Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt aktenmäßiger erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde sowie des Bezirksgerichts *** und sind unstrittig; sie können daher der Entscheidung des Gerichtes zugrunde gelegt werden. Auch die Umstände des in Rede stehenden „Räucherrituals“ sind im Wesentlichen unbestritten. Das Bezirksgericht *** hat eine Reihe von Zeugen vernommen und im Rahmen eines Lokalaugenscheins den Vorgang beim Anzünden des Ofens und dem Auflegen der Haferflocken und die auf das Ablöschen folgende Rauch- und Geruchsentwicklung beobachtet und dokumentiert. Darauf, dass die von der belangten Behörde vorgeworfen Vorfälle wesentlich anders verlaufen wären, liegen keinerlei Hinweise vor. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Aussage des vom Gericht vernommenen Zeugen, auf dessen Angaben (in Verbindung mit einer allgemeinen, also nicht auf die konkreten Umstände der dem Tatvorwurf zugrundeliegenden Ereignisse bezugnehmenden Auskunft eines umwelttechnischen Sachverständigen) die Annahme des Vorliegens des objektiven Tatbestandes durch die belangte Behörde beruht. Im Hinblick darauf und angesichts des Umstandes, dass der Sachverhalt im Wesentlichen auch so von Beschwerdeführerseite zugestanden wurde, erachtet das Gericht die Aufnahme weiterer Beweise für nicht erforderlich. Soweit die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde getroffenen Annahmen zu den Tatzeiten in Frage gestellt hat, ist auf die durchaus glaubwürdige Aussage des Zeuge D zu verweisen. Die Beschwerdeführerin bestreitet ohnedies nicht, regelmäßig das genannte Räucherritual abgehalten zu haben. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Bezirksgerichts *** wird das Ritual in der Regel zweimal wöchentlich durchgeführt. Demgegenüber finden sich in der Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses acht Ereignisse in einem Zeitrahmen von etwa sechs Monaten. Die vom Zeugen D angeführten Ereignisse stellen daher nur einen Bruchteil der von der Beschwerdeführerin selbst zugestandenen Ereignisse dar, was sich zwanglos damit erklären lässt, dass der Zeuge naturgemäß nur solche Fälle dokumentieren konnte, die er wahrgenommen hat. Es ist daher anzunehmen, dass der Zeuge weitere Ereignisse nicht dokumentiert hat, weil er sie - wegen Abwesenheit oder weil sie sich im Konkreten für ihn nicht störend entwickelt haben (etwa bei für ihn günstigen Windverhältnissen) - nicht bemerkt hat. Das ändert aber nichts daran, dass nur die vorgeworfenen Ereignisse verfahrensgegenständlich sind, wobei die belangte Behörde jeweils eine bestimmte Dauer der (angenommenen) Belästigung nicht angegeben hat (bzw. lässt sich aus den Zeitangaben allenfalls eine Dauer von jeweils einer Minute ableiten).

Das Gericht hat auch keinen Grund, dem Zeugen keinen Glauben zu schenken, was seine Aussagen zur Wahrnehmbarkeit der beschriebenen Geruchsbelastung auf seinem Grundstück anbelangt, sowie, dass ihm dieser Geruch äußerst unangenehm ist. Freilich handelt es sich bei letzterem um eine subjektive Einschätzung. Es ist auch nachvollziehbar – und der Lebenserfahrung entsprechend – dass beim Verbrennen verschiedener Lebensmittel, darunter auch Getreideprodukte wie Haferflocken, eine intensive Geruchsbelastung entstehen kann (die erfahrungs-gemäß nicht nur an der Entstehungsquelle, sondern in einiger Entfernung, somit je nach den Umständen des Einzelfalls auch auf einem Nachbargrundstück wahrnehmbar sein kann); dies deckt sich mit der allgemeinen Auskunft durch einen umwelttechnischen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagentechnik, auf die sich die belangte Behörde berufen hat. Das Gericht geht weiters aufgrund der Lebenserfahrung davon aus, dass die Wahrnehmung und Bewertung von Gerüchen durch Menschen unterschiedlich ist, dass aber ein gewisser „Grundkonsens“ über die negative Bewertung (als störend, belästigend) bestimmter Gerüche besteht. Dies im Hinblick darauf, als dem Geruchssinn evolutionsbiologisch unter anderem auch eine Warnfunktion zukommt, weswegen Gerüche, die mit potentiell gesundheitsschädlichen Dingen verbunden sind, besonders wahrgenommen und als negativ bewertet werden (zB der Geruch bestimmter verdorbener Lebensmittel wegen der davon ausgehenden Gesundheitsgefährdung; Geruch von Fäkalien wegen der darin möglicherweise enthaltenen Krankheitserreger, etc.). So wird auch der Geruch von verbrannten Lebensmitteln erfahrungsgemäß allgemein als unangenehm bewertet, was mit der Ungenießbarkeit des verbrannten Essens im Zusammenhang stehen mag, aber möglicherweise auch dazu dienen könnte, eine Reaktion hervorzurufen, um den Verlust weiterer (zumal bei Nahrungsknappheit überlebenswichtiger) Nahrungsmittel zu verhindern. Es ist daher festzustellen, dass der durch das „Ritual“ erzeugte Geruch geeignet ist, auch auf einen durchschnittlichen normal empfindenden Menschen belästigend zu wirken (dem Rauch selbst hat der Zeuge keine wesentliche belästigende Wirkung zugemessen und gibt es dafür auch keine objektiven Hinweise).

3.   Rechtliche Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung in rechtlicher Hinsicht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

Bundesluftreinhaltegesetz

§ 1.

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhaltung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in einem Ausmaß, welches

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

den dauerhaften Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens des Menschen,

2.

den Schutz des Lebens von Tieren und Pflanzen und

3.

den Schutz von Sachen in ihren für den Menschen wertvollen Eigenschaften

soweit wie möglich sicherstellt

§ 2. (1) Jedermann ist verpflichtet, bei allen seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten, dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 in der jeweils geltenden Fassung, wie Partikel, Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe und Aerosole, nicht in einem dem Ziel dieses Bundesgesetzes widersprechenden Ausmaß verändert wird.

(2) Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch Rauch und üble Gerüche sind - soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist - zu vermeiden. Bloß geringfügige Geruchs- und Rauchentwicklung gilt nicht als Beeinträchtigung oder Belästigung.

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen in Abs. 1 und 2 sind Emissionen von Luftschadstoffen, die durch eine luftreinhalterechtliche Genehmigung gedeckt sind oder bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bewirtschaftung entstehen.

§ 3. (1) Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten.

(2) Im Falle des Verstoßes gegen Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen und bei Nichtbefolgung des Auftrags die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(3) Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind

1.

das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen,

2.

Lagerfeuer,

3.

Grillfeuer,

4.

das Abflammen im Sinne des § 1a Abs. 5 im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise,

5.

das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung und

6.

das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die auf Grund von Windwurf oder Schneedruck die Nutzbarkeit von Weideflächen, Hut- oder Dauerweiden oder Lärchenwiesen in schwer zugänglichen alpinen Lagen über 1.100 Höhenmetern beeinträchtigen.

(4) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien für

1.

das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich und keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist,

2.

das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes,

3.

Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen,

4.

das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist,

5.

das punktuelle Verbrennen von abgeschnittenem Rebholz und von abgeschnittenem unerwünschtem Bewuchs auf Trockenrasenflächen in schwer zugänglichen Lagen in den Monaten März und April und

6.

das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigen,

zulassen.

(5) Sofern keine Verordnung gemäß Abs. 4 besteht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag mit Bescheid zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot gemäß § 3 Abs. 1 für das Verbrennen von biogenen Materialien gemäß Abs. 4 Z 1 und das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen zulassen.

(6) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörde haben bei Anordnungen gemäß Abs. 4 bzw. 5 Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen, die eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Bevölkerung hintanhalten.

§ 8. (1) Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer

1.

gegen die Bestimmungen des § 2 verstößt;

2.

biogene oder nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des § 3 im Freien verbrennt oder einen gemäß § 3 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht befolgt;

3.

die Organe der zuständigen Behörden oder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Ausübung der im § 5 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert;

4.

einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 4 und 5 zuwiderhandelt.

(…)

ABGB

 364.

(1) Ueberhaupt findet die Ausübung des Eigenthumsrechtes nur in so fern Statt, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden. Im Besonderen haben die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen.

(2) Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.

(…)

VStG

§ 25. (…)

(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

(…)

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.

die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

        (…)

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

VwGVG

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

      1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

      2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2.     Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin wegen eines Verstoßes gegen § 2 BLRG bestraft. Es stellt sich daher nicht die Frage, ob das Auflegen von Haferflocken in die Glut eines Feuers, welches daraufhin mit Wasser abgelöscht wird, als eine Verbrennung von Materialien iSd § 3 leg. cit. zu werten ist und diesfalls die Ausnahmeregelung betreffend Lager- bzw. Grillfeuer (allenfalls per analogiam) zum Tragen kommen könnte.

3.2.2. Gegenständlich steht fest, dass durch das vom Verein, für den die Beschwerdeführerin einzustehen hat, praktizierte „Räucherritual“ Rauch- und Geruchsemissionen erzeugt und in die freie Luft abgegeben werden. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes und der aus den Materialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 137/2002 (1159 d.B.)), erkennbaren Intentionen des Gesetzgebers (wo davon die Rede ist, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 2 BLRG möglichst weit gefasst wurde, um die in den Landesgesetzen angesprochenen unterschiedlichen Geruchsquellen möglichst umfassend abzudecken), kann kein Zweifel bestehen, dass auch ein Verhalten wie das gegenständliche, mit dem die Emission potentiell belästigender Gerüche verbunden ist, vom Regelungsinhalt des Gesetzes umfasst ist. Von entscheidender Bedeutung ist somit die Frage, ob die einschränkende Bestimmung des § 2 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. zum Tragen kommt, wonach bloß geringfügige Geruchs- und Rauchentwicklungen nicht als Beeinträchtigungen oder Belästigung gelten.

Eine Definition der Geringfügigkeit findet sich im Gesetz nicht. Nach allgemeinem Sprachgebrauch (vgl. etwa Duden-Onlinewörterbuch, ***) wird „geringfügig“ dem Sinne nach mit „unbedeutend“, „nicht ins Gewicht fallend“, „belanglos“ gleichgesetzt.

Der Gesetzgeber verwendet den Begriff „geringfügig“, ausweislich expliziter Definitionen (zB § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz betreffend die „geringfügige“ Beschäftigung) oder aus der Gesetzessystematik erschließbar (zB § 121 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 betreffend „geringfügige“ Abweichungen von der Bewilligung), regelmäßig nicht im Sinn von (gänzlich) „unbedeutend“ oder „belanglos“ (es ist offensichtlich, dass ein Monatseinkommen von € 425,70 keinen „belanglosen“ Betrag darstellt, und Abweichungen von einer Wasserbenutzungsanlage, die keine Bedeutung hätten, nicht einer Genehmigungspflicht unterworfen werden müssten), sondern im Sinne von „verhältnismäßig geringfügig“, also im Verhältnis zu einem typischen Fall des Regelungstatbestandes nicht wesentlich ins Gewicht fallend.

Ein solches Verständnis von „geringfügig“ bietet sich auch für eine Interpretation des § 2 Abs. 2 zweiter Satz BLRG an. So ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass nicht jede belästigende Rauch- und Geruchsentwicklung zwangsläufig verboten ist. Dies resultiert aus der Formulierung, dass die „geringfügige“ Rauch- und Geruchsentwicklung nicht als Beeinträchtigung oder Belästigung gilt, was impliziert, dass eine derartige Emission durchaus beeinträchtigende/belästigende Wirkung haben kann, aber trotzdem nicht als solche zu werten ist, wenn ein bestimmtes tolerables Maß nicht überschritten wird. Als Maßstab liegt jener der Bestimmung des § 364 Abs. 2 ABGB nahe, sodass eine Geruchsbelästigung dann nicht das geringfügige Ausmaß überschreitet, wenn sie nicht geeignet ist, eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 364 Abs. 2 ABGB hervorzurufen. Dafür sprechen zum einen die Zielbestimmung des § 1 Bundesluftreinhaltegesetzes, wonach es um den dauerhaften Schutz von Gesundheit und Wohlbefinden des Menschen geht, andererseits die Gesetzesmaterialien (vgl. wieder die oben angeführten Erläuterungen zur Regierungsvorlage), wo in Bezug auf § 2 Abs. 2 davon die Rede ist, dass bei der Bewertung einer allfälligen Beeinträchtigung oder Belästigung durch üble Gerüche (…) auch das ortsübliche Ausmaß der Geruchsbelastung zu berücksichtigen sein werde.

Wie aus den genannten Erläuterungen ersichtlich ist, hat der Gesetzgeber in Bezug auf den Begriff der Luftreinhaltung an die Regelungen der vormaligen Landesgesetze angeknüpft, in denen (zB § 1 NÖ Luftreinhaltegesetz, LGBl. 8100-0; § 2 lit. a OÖ Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 34/1976) ausdrücklich vom Ziel der Vermeidung „unzumutbarer“ Beeinträchtigungen des menschlichen Wohlbefindens die Rede war.

Mit anderen Worten: Unwesentliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 364 Abs. 2 ABGB sind auch „geringfügig“ im Sinne des § 2 Abs. 2 zweiter Satz BLRG.

Für die vorgenommene Interpretation spricht schließlich auch der Grundsatz, dass Verwaltungsstraftatbestände eng auszulegen sind (zB VwGH 30.05.1990, 89/01/0112).

3.2.3. Auch wenn dem zivilgerichtlichen Urteil im gegenständlichen Fall keine Bindungswirkung in Bezug auf die Beurteilung des Verhaltens der Beschwerde-führerin unter dem Gesichtspunkt der luftreinhalterechtlichen Bestimmungen zukommt, sieht das Gericht keinen Grund, konkret von der nachvollziehbaren und auf der oberstgerichtlichen Judikatur aufbauenden Beurteilung des Bezirksgerichtes *** abzugehen. Dazu kommt, dass das Bezirksgericht von durchschnittlich zwei potentiell belästigenden Ereignissen pro Woche ausging, wogegen die belangte Behörde der Beschwerdeführerin – im Sinne eines fortgesetzten Delikts – acht Ereignisse innerhalb von ungefähr einem halben Jahr vorgeworfen hat. Unter Zugrundelegung einer auch vom Anzeiger so behaupteten Dauer der unangenehmen Geruchsentwicklung von etwa einer halben Stunde pro Ereignis (den Umstand ganz beiseite gelassen, dass sich aus dem Tatvorwurf der belangten Behörde nur eine Dauer von jeweils einer Minute konkret ableiten lässt), kann die in Summe etwa vierstündige Belästigung (durch mehrere Ereignisse verteilt auf ein halbes Jahr) mit Gerüchen, die mit denen von angebrannter Milch vergleichbar sind, nicht als mehr als geringfügig im Sinne des § 2 Abs. 2 zweiter Satz BLRG eingeschätzt werden. Es kann übrigens dem Gesetzgeber kaum unterstellt werden, mit der gegenständlichen Strafbestimmung jede Hausfrau mit Strafsanktionen bedroht haben zu wollen, der aus Unachtsamkeit (für die Übertretung des Bundesluftreinhaltegesetzes genügt Fahrlässigkeit iSd § 5 Abs. 1 VStG) die Milch am Herd überkocht, womit erfahrungsgemäß, etwa in einem Mehrparteienhaus, durchaus eine Geruchsbelästigung für Dritte verbunden sein kann, die jener der gegenständlich inkriminierten Vorfälle nach den Beschreibungen des Anzeigers entspricht.

3.2.4. Zusammengefasst kommt das Gericht sohin zum Schluss, dass bei den der Beschwerdeführerin angelasteten Ereignissen eine mehr als geringfügige Geruchs- und Rauchentwicklung iSd § 2 Abs. 2 leg. cit. nicht stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin hat mit diesen Handlungen somit das Bundesluftreinhaltegesetz nicht übertreten, weshalb sie die belangte Behörde nicht bestrafen hätte dürfen. Der Beschwerde war sohin Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG einzustellen.

3.2.5. Zur Frage der Geringfügigkeit iSd § 2 Abs. 2 zweiter Satz BLRG liegt nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Die vom Gericht gewählte Auslegung ist, angesichts der – ausweislich der Gesetzesmaterialien - intendierten umfassenden Verbotsbestimmung und angesichts des strengen Maßstabes, den der Gesetzgeber etwa beim Verbrennungsverbot angelegt hat (vgl. die strikten Regelungen für Lager- und Grillfeuer), nicht zwingend. Es handelt sich dabei auch um eine Rechtsfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher hinsichtlich der Frage der Auslegung des § 2 Abs. 2 zweiter Satz BLRG zulässig.

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Verwaltungsstrafe; Luftreinhaltung; Verbrennung; Materialien; Beeinträchtigung; Belästigung; Geringfügigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1769.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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