Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.12.2020Norm
BundesluftreinhalteG 2002 §1Rechtssatz
Mit Blick auf § 1 BLRG (vgl „dauerhafter Schutz“) sowie auf die Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs 2 BLRG, wonach bei der Bewertung einer allfälligen Beeinträchtigung oder Belästigung durch üble Gerüche (…) auch das ortsübliche Ausmaß der Geruchsbelästigung zu berücksichtigen ist, liegt als Maßstab jener des § 364 Abs 2 ABGB nahe, sodass eine Geruchsbelästigung dann nicht das geringfügige Ausmaß überschreitet, wenn sie nicht geeignet ist, eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB hervorzurufen. […] Unwesentliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB sind auch „geringfügig“ im Sinne des § 2 Abs 2 zweiter Satz BLRG.
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Verwaltungsstrafe; Luftreinhaltung; Verbrennung; Materialien; Beeinträchtigung; Belästigung; Geringfügigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1769.001.2020Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020