RS Lvwg 2020/12/22 LVwG-S-1769/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.12.2020

Norm

BundesluftreinhalteG 2002 §1
BundesluftreinhalteG 2002 §2
BundesluftreinhalteG 2002 §3
BundesluftreinhalteG 2002 §8 Abs1
ABGB §364 Abs2

Rechtssatz

Der Gesetzgeber verwendet den Begriff „geringfügig“, ausweislich expliziter Definitionen (zB § 5 Abs 2 ASVG) oder aus der Gesetzessystematik erschließbar (zB § 121 Abs 1 dritter Satz WRG) regelmäßig nicht im Sinn von (gänzlich) „unbedeutend“ oder „belanglos“ […], sondern im Sinne von „verhältnismäßig geringfügig“, also im Verhältnis zu einem typischen Fall des Regelungstatbestandes nicht wesentlich ins Gewicht fallend. Ein solches Verständnis von „geringfügig“ bietet sich auch für eine Interpretation des § 2 Abs 2 zweiter Satz BLRG an. […]

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Verwaltungsstrafe; Luftreinhaltung; Verbrennung; Materialien; Beeinträchtigung; Belästigung; Geringfügigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1769.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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