Entscheidungsdatum
27.07.2020Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I414 2233276-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. SERBIEN, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf 2 Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).
Hinsichtlich des Einreiseverbotes führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen könne. Er länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhältig war und hatte zuletzt bis auf die Zeit seiner Anhaltung in Schubhaft keinen gemeldeten Wohnsitz. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz von Barmittel, habe kein Geld am Konto, keine Ersparnisse und kein sonstiges Vermögen. Darüber hinaus beziehe er in Serbien Sozialhilfe.
Der Beschwerdeführer reiste am 26.06.2020 nach Serbien aus.
Gegen das in Spruchpunkt IV. des Bescheides erlassene Einreiseverbot richtet sich die Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das Einreiseverbot zur Gänze beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu reduzieren. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mehrere Male in den letzten Jahren nach Österreich gereist sei. Seit dem 04.03.2020 laufe eine Anzeige bezüglich der Weitergabe eines gefälschten slowenischen Reisepasses gemäß § 224 StGB. Bis dato gäbe es jedoch keine ausgeschriebene Hauptverhandlung, geschweige eine Verurteilung. Aufgrund der COVID-Pandemie wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen nach Serbien zurückzukehren. Auch wenn der Tatbestand der Mittellosigkeit formell erfüllt sei, würde das nicht bedeuten, dass jedenfalls zwingend ein Einreiseverbot zu erlassen wäre. Die belangte Behörde schöpfe hier unrechtmäßig das volle Ermessen der 5 Jahre aus. Dies sei aus Sicht des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus sei die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Die Erlassung des Einreiseverbotes erweise sich im Ergebnis als rechtswidrig, nicht erforderlich, jedenfalls aber als unverhältnismäßig zu hoch.
Mit Schriftsatz vom 22.07.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.07.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
In Serbien lebt seine Mutter, seine Lebensgefährtin und seine beiden Kinder im Alter von 12 und 16 Jahren.
Der Beschwerdeführer bezieht in Serbien Sozialhilfe in der Höhe von € 200,--.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, keine Niederlassungsbewilligung und kein Visum.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Barmittel und hält sich länger als drei Monate im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer reiste am 26.06.2020 aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in dem Beschwerdeschriftsatz. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und der Sozialversicherung ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. So konnte bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch Vorlage seines Reisepasses die wahre Identität festgestellt werden (AS 29).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. So gab er in der niederschriftlichen Einvernahme am 22.06.2020 durch ein Organ des BFA an, gesund (AS 55) und arbeitsfähig zu sein (AS 57).
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, keine Niederlassungsbewilligung sowie über kein Visum verfügt, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellung, wonach die Mutter, die Lebensgefährtin und die beiden Kinder in Serbien leben, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 22.06.2020. So gab er an, dass seine Mutter, seine Lebensgefährtin und die beiden gemeinsamen Kinder, im Alter von 12 und 16 Jahren, in Serbien leben (AS 59).
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Sozialhilfe in Serbien bezieht, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme. So gab er an, dass er in Serbien Sozialhilfe in der Höhe von € 200,-- beziehe (AS 59).
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen in Österreich verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 59).
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über keine Barmittel verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme. Er gab an, dass er über keine Kreditkarte, Bankomatkarte oder sonstige Barmittel verfüge (AS 59). Ebenfalls im Beschwerdeschriftsatz vom 21.07.2020 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der Mittellosigkeit erfüllt (AS 236).
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer sich länger als drei Monate in Österreich aufhielt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers am 22.06.2020 (AS 57), sowie aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 26.06.2020 aus dem Bundesgebiet nach Serbien reiste, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (AS 217).
Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug der Republik Österreich.
Dass der Beschwerdeführer nur gegen Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben hat ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 21.07.2020 (AS 235 ff.).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Erlassung eines (Spruchpunkt IV.):
Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG). Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass [...] bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281) (vgl. VwGH, vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, RZ 12).
Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG verwirklicht sei. Sie begründete dies nicht nur mit seiner Mittellosigkeit, sondern legte auch seine mangelnde Meldung im Melderegister der Entscheidung zu Grunde. Darüber hinaus hielt sich der Beschwerdeführer länger als drei Monate im Bundesgebiet auf.
Beizupflichten ist der behördlichen Feststellung des Umstandes der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Juni 2012, Zl. 2011/23/0305, mwN). Hiezu wird im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über nicht ausreichende Barmittel verfüge. Sohin hat der Beschwerdeführer in keiner Weise dargelegt, dass er irgendwelche Mittel zur nicht einmal kurzfristigen Sicherung seines Lebensbedarfes hat.
Der Beschwerdeführer hat zu Österreich keine familiären Bindungen. Er hatte zuletzt bis auf die Zeit seiner Anhaltung in Schubhaft keinen gemeldeten Wohnsitz vorzuweisen. Familiäre und private Bezugspunkte zum Bundesgebiet und erhebliche familiäre und private Bezugspunkte zum Schengenraum waren daher nicht zu berücksichtigen. Es war der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung (Fehlen von Unterhaltsmitteln) und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes auf Grund seines bisherigen Fehlverhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen nicht ausgeprägten persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bzw. dem Schengenraum.
Die Verhängung eines Einreiseverbotes von 5 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer letztlich geständig war, letztlich zur Feststellung seiner Identität mitwirkte und das Bundesgebiet noch vor Abschluss des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens verlassen hat, jedoch nicht geboten. Es konnte daher mit der spruchgemäßen Befristung das Auslangen gefunden werden. Dadurch bleibt auch eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten möglich.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Ergänzend wird ausgeführt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt wurde und der Beschwerdeführer am 26.06.2020 aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausreiste und sich gegenständliche Beschwerde nur gegen das Einreiseverbot richtet.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2233276.1.00Im RIS seit
23.12.2020Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020