Entscheidungsdatum
16.09.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W257 2183886-1/8E
W257 2183906-1/7E
W257 2183908-1/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 28.08.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerden von
Name
Geb.Datum
Abk.
Gz.: W 257 …
IFA-Zahl
Familienstand
XXXX
XXXX
BF1
2183886-1
XXXX
Vater
XXXX
XXXX
BF2
2183906-1
XXXX
Mutter
XXXX
XXXX
BF3
2183908-1
XXXX
Tochter
alle Staatsbürger von Afghanistan, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in Wien, 1050 wien, Nikolsdorfergasse 7-11/Top 15, gegen die oben erwähnten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, die obigen Zahlen betreffend, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, den übrigen BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.08.2020 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 28.08.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2183886.1.01Im RIS seit
23.12.2020Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020