Entscheidungsdatum
21.09.2020Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W281 2223861-1/17E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.08.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
Text
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 13.09.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt I. ersatzlos behoben wird und Spruchpunkt II. zu lauten hat:
„Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.“
II. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt IV. des Bescheides ersatzlos behoben wird und Spruchpunkt VI. zu lauten hat:
„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.“
III. Spruchpunkt V. wird wie folgt abgeändert:
„Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
IV. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.08.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 20.08.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Einreiseverbot ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W281.2223861.1.00Im RIS seit
23.12.2020Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020