TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/5 W212 2204538-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2020
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Entscheidungsdatum

05.10.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

W212 2204538-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2018, Zahl: 1193289706-180541693, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 2, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 9, 53 Abs. 3 Z 1 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Über den Beschwerdeführer, einen volljährigen Staatsangehörigen Serbiens, wurde am 30.05.2018 die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verhängt, nachdem er am 28.05.2018 im Bundesgebiet festgenommen worden war.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 13.07.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen (A.) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter und neunter Fall, Abs. 3 SMG sowie (B.) des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verurteilt, deren Vollzug im Ausmaß von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden ist.

Mit Schreiben vom 17.07.2018 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigte Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu näher angeführten Fragestellungen zu seinen familiären und privaten Lebensumständen binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, der Beschwerdeführer sei als serbischer Staatsbürger berechtigt gewesen, als Tourist mit einem biometrischen Reisepass für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen und mit ausreichend finanziellen Mitteln für seinen Aufenthalt und seine Heimreise legal nach Österreich einzureisen. Dieser sei jedoch von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, wodurch dessen Aufenthalt illegal geworden sei. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet weder bekannte familiäre, noch berufliche Bindungen und weise angesichts seines erst kurzen Aufenthaltes keine soziale Integration im Bundesgebiet auf. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme habe dieser im Verfahren keinen Gebrauch gemacht. Dessen Lebensmittelpunkt befinde sich in Serbien. Da der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig wäre, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen sei und eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu dessen Lasten ausginge, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.

Der Beschwerdeführer, welcher sich im arbeitsfähigen Alter befinde und die serbische Sprache beherrsche, habe sich erst vor kurzem in seinem Herkunftsland aufgehalten und es seien keine Gründe hervorgekommen, welche gegen eine Rückkehr nach Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat, sprechen würden.

Der Beschwerdeführer habe kurze Zeit nach seiner Einreise Suchtgifthandel begangen und stelle angesichts seines Fehlverhaltens eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände und seiner fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen. Aus dem gleichen Grund sei die sofortige Ausreise des Genannten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

Jener Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 02.08.2018 persönlich übernommen.

Im Verwaltungsakt ist – nach der auf Aktenseite 58 einliegenden Bestätigung über die Zustellung des angefochtenen Bescheides – ab Aktenseite 59 ein mit „Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme“ betiteltes, mit 23.07.2018 datiertes, handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers eingeordnet, in welchem dieser unter Bezugnahme auf den mit Schreiben des Bundesamtes vom 17.07.2018 übermittelten Fragenkatalog zusammenfassend Folgendes ausführt:

Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 14.05.2018 unter Mitführung seines serbischen Passes, welcher ihn zum dreimonatigen Aufenthalt berechtigte, im Bundesgebiet. Er hielte sich durchgehend in Deutschland und Belgien auf, wenn er dazu in der Lage sei, da er in XXXX geboren worden sei, gelebt hätte und seine Kinder in dieser Stadt wohnen würden. In Belgien lebe seine künftige Frau. Der Beschwerdeführer habe in Deutschland den Hauptschulabschluss absolviert und in Serbien den Beruf des Werkzeugmachers erlernt sowie Kurse als Schweißer und Staplerfahrer besucht. Der Beschwerdeführer habe zwei volljährige Söhne, welche einen italienischen Pass mit deutscher Aufenthaltserlaubnis besäßen und in Deutschland leben würden. Eine Schwester habe einen mazedonischen Pass mit einer deutschen Aufenthaltserlaubnis und lebe ebenfalls in Deutschland, zwei weitere Schwestern hätten deutsche Pässe. Seine zukünftige Frau lebe in Belgien mit einer belgischen Aufenthaltserlaubnis. In Österreich habe der Beschwerdeführer zwei Cousinen, deren Adressen ihm jedoch unbekannt seien. Der Beschwerdeführer habe eine näher angeführte Wohnanschrift in Serbien. Zuletzt habe dieser als Aushilfe auf einer Baustelle gearbeitet und keine feste Arbeit gehabt. In Serbien habe er eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung. Seinen Unterhalt bestreite er durch seine Arbeit und werde zusätzlich durch seine beiden Schwestern aus Deutschland finanziell unterstützt, da es in Serbien nicht genüge, den Lebensunterhalt selbst zu bezahlen. Er werde in seinem Heimatland nicht strafrechtlich verfolgt. Da er in Deutschland zwei Söhne und Schwestern hätte und in Belgien heiraten würde, möchte er Österreich als Transitland benutzen und hätte nicht vor, sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Daher ersuche er, von der Verhängung eines Einreiseverbotes abzusehen. Der Beschwerdeführer sei selbst von Heroin abhängig gewesen und habe aus diesem Grund eine Therapie in Serbien gemacht. Es tue ihm leid, was er im österreichischen Bundesgebiet getan hätte.

3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die am 28.08.2018 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation eingebrachte vollumfängliche Beschwerde. In dieser wurde begründend ausgeführt, die Behörde habe das Verfahren mit Ermittlungsmängeln belastet, da keine Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgt sei, wodurch dieser in seinem Recht auf Parteiengehört verletzt worden wäre. Dessen fristgerechtes Antwortschreiben auf die Verständigung des Bundesamtes vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Bei Durchführung einer Einvernahme hätte die Behörde in Erfahrung gebracht, dass der Beschwerdeführer ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Deutschland habe, wo seine beiden Söhne aufenthaltsberechtigt seien. Weiters habe er Geschwister in Deutschland und seine zukünftige Ehefrau lebe in Belgien. Darüber hinaus habe die Behörde keinerlei Feststellungen zur Lage in Serbien getroffen, welche jedoch zur Beurteilung des Vorliegens eines Abschiebehindernisses erforderlich gewesen wären. Das Einreiseverbot sei ausschließlich auf die vorliegende Verurteilung gestützt worden, ohne eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob der Beschwerdeführer in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat ein Privat- und Familienleben führe, und ohne eine individualisierte Gefährdungsprognose zu treffen. Schließlich hätte die belangte Behörde das Einreiseverbot aufgrund des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in anderen Mitgliedstaaten gegebenenfalls zumindest nur für Österreich erlassen dürfen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstellen, zumal dieser in Serbien über keinerlei Anknüpfungspunkte verfüge und ihm ohne Unterkunft, Versorgung und Arbeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen würde.

4. Am 28.08.2018 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen und nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen. Am 30.08.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben.

5. Im Rahmen eines Aktenvermerks vom 31.08.2018 hielt die ursprünglich für das gegenständliche Verfahren zuständig gewesene Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts fest, aufgrund des gewerbsmäßigen Handels mit einem der gefährlichsten Suchtgifte, mit dem der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet begann, der Beschäftigungslosigkeit und der vom Beschwerdeführer selbst eingestandenen Suchtgiftabhängigkeit, sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Die behaupteten privaten und familiären Bindungen in anderen EWR-Staaten (Deutschland, Belgien) würden zu keiner anderen Einschätzung führen, zumal der Beschwerdeführer die Kontakte zu seinen volljährigen Kindern und zu seiner Verlobten auch über diverse Kommunikationsmittel und bei Besuchen in Serbien oder in anderen Staaten pflegen könne und über keinen Aufenthaltstitel eines EWR-Staats verfügte. Da er bis Mai 2018 in Serbien gelebt und angegeben hätte, dort eine Therapie zur Behandlung seiner Heroinsucht zu machen, sei weder von einer Entwurzelung noch von unmenschlichen Lebensbedingungen (die idR nur in Extremfällen anzunehmen sind) dort auszugehen. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe auch keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG ergeben.

Mit Schreiben vom 11.09.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Feststellungen über die aktuelle Lage in seinem Herkunftsstaat und gewährte ihm die Möglichkeit, hierzu sowie zu allfälligen einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehenden Umständen binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.

6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen serbischen Reisepasses fest.

1.2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 13.07.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen (A.) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter und neunter Fall, Abs. 3 SMG sowie (B.) des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verurteilt, deren Vollzug im Ausmaß von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden ist.

Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Heroin, mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 3% Heroin (A.) ab der dritten Tat gewerbsmäßig (I.) anderen überlassen hat, indem er im Zeitraum von Mitte Mai 2018 bis 28.05.2018 in mehreren Angriffen insgesamt rund 54 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 25,- an verschiedene Abnehmer verkaufte; sowie (II.) indem er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt Mitte Mai 2018 einem der erwähnten Abnehmer 5 Gramm Heroin brutto verschafft hat, indem er diesen an einen unbekannten Suchtgiftverkäufer vermittelte. Zudem hat der Beschwerdeführer (B.) am 28.05.2018 elf Portionssäckchen mit 18,6 Gramm Heroin brutto zum nicht ausschließlich persönlichen Gebrauch besessen.

Im Zuge der Strafbemessung wurden als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts sowie der ausgesprochene Verfall, als erschwerend hingegen die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erfolgte ausschließlich zum Zweck der Verschaffung eines Einkommens durch die Begehung von Suchtgifthandel. Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer nicht konkret dargetan. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.

1.3. Der Beschwerdeführer verbüßte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe bis zu seiner bedingten Entlassung am 28.08.2018 in einer österreichischen Justizanstalt und wurde am 30.08.2018 auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben. Hinweise auf eine seitherige neuerliche Einreise in das Bundesgebiet respektive auf einen aktuellen Inlandsaufenthalt liegen nicht vor.

1.4. Der Beschwerdeführer hat keine Aspekte einer sozialen oder beruflichen Integration im österreichischen Bundesgebiet dargetan. Dieser verfügte in der Vergangenheit über keinen Aufenthaltstitel für Österreich und hat nicht vorgebracht, im Bundesgebiet ein Familienleben zu führen. Eigenen Angaben zufolge hat er Cousinen im Bundesgebiet, deren genaue Anschrift ihm jedoch unbekannt sei und zu denen kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht. Zudem brachte er vor, einen Teil seines Lebens in Deutschland verbracht zu haben, wo sich unverändert seine beiden volljährigen Söhne sowie drei Schwestern aufhielten. Seine Verlobte lebe in Belgien.

Der Beschwerdeführer hatte bislang keinen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, sein Lebensmittelpunkt befand sich zuletzt in Serbien, wo er über eine Unterkunft verfügte und Arbeiten auf Baustellen nachging. Zudem hat er dort einen aufrechten Versicherungsschutz und absolvierte seinen Angaben zufolge eine Drogentherapie.

Den im Gebiet der Mitgliedstaaten lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers steht es offen, den Beschwerdeführer während der Dauer des Einreiseverbotes regelmäßig in Serbien oder in Drittstaaten zu besuchen, im Übrigen kann der Kontakt über Telefon und das Internet aufrechterhalten werden.

Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über hier vorhandene Bindungen.

1.4. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass des Beschwerdeführers.

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser im Bundesgebiet gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt hat und damit den Zweck eines zulässigen visumsfreien Aufenthalts überschritten hat. Dass dieser nie über einen Aufenthaltstitel verfügt hat, welcher ihn zum längerfristigen Aufenthalt in Österreich berechtigte, lässt sich einer personenbezogenen Abfrage im Zentralen Fremdenregister entnehmen. Dieser hat auch nicht vorgebracht, zuletzt einen Aufenthaltstitel für einen anderen Mitgliedstaat besessen zu haben.

2.2. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, den dieser zugrunde gelegenen Tathandlungen und der getroffenen Gefährdungsprognose ergeben sich aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung.

Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab Mitte Mai 2018 – sohin unmittelbar nach seiner laut seinen Angaben am 14.05.2018 erfolgten Einreise ins Bundesgebiet – bis zu seiner Festnahme am 28.05.2018 Heroin in wiederholten Angriffen anderen gewerbsmäßig überlassen hat. Da der Beschwerdeführer ansonsten keinerlei Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet konkret dargetan hat, steht fest, dass die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausschließlich den Zweck der Verschaffung einer illegalen Einkommensquelle durch die Begehung von Suchtgifthandel verfolgten.

Die Feststellungen über die Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungs- und Strafhaft und die ansonsten nie vorgelegene Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet ergeben sich aus den darüber vorgelegten Unterlagen sowie einer ZMR-Abfrage. Dessen im August 2018 erfolgte Abschiebung in den Herkunftsstaat ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.

2.3. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich, Deutschland, Belgien und in Serbien beruhen auf den Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.07.2018. Die Beschwerde hat zutreffend angemerkt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in jener Stellungnahme keinen Eingang in den angefochtenen Bescheid gefunden haben; jedoch wurde eine Relevanz dieses Verfahrensmangels für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens nicht aufgezeigt, zumal auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten familiären und sozialen Bindungen in Deutschland und in Belgien angesichts der aus dem gewerbsmäßigen Verkauf von Heroin resultierenden besonders hohen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden könnte (vgl. dazu die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3.); wie angesprochen, war der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit nicht längerfristig zum Aufenthalt im Bundesgebiet oder einem anderen Mitgliedstaat berechtigt und hatte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zuletzt in Serbien; es ist demnach davon auszugehen, dass der Kontakt zu allfälligen Angehörigen im Gebiet der Schengen-Staaten bereits in der Vergangenheit durch Besuche sowie über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten worden ist, was dem Beschwerdeführer auch künftig möglich sein wird.

Vor dem gleichen Hintergrund konnte auch nicht erkannt werden, dass die in der Beschwerde bemängelte Unterlassung einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers potentiell zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte. Das vom Beschwerdeführer gesetzte strafrechtswidrige Verhalten, auf welches die Gefährdungsprognose gestützt wurde, blieb, ebenso wie die fehlende soziale oder wirtschaftliche Verankerung im Bundesgebiet, unbestritten. Da auch die vorgebrachten Bindungen in Deutschland und Belgien den Beschwerdeführer nicht von den dargestellten strafbaren Handlungen abzuhalten vermochten, ist nicht ersichtlich, dass die Berücksichtigung derselben in Bezug auf die zu treffende Gefährdungsprognose zu einer anderen Beurteilung geführt hätte. Eine Abhängigkeit zu seinen Angehörigen wurde vom Beschwerdeführer ebensowenig vorgebracht, wie ein in der Vergangenheit geführtes gemeinsames Familienleben in einem Mitgliedstaat.

Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich zutage getreten, zumal sich sein Lebensmittelpunkt bislang in seinem Herkunftsstaat befand.

2.4. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und dessen Lebensmittelpunkt während der letzten Jahre in Serbien gelegen hat, der dort eine Wohnmöglichkeit hat und muttersprachlich Serbisch spricht, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur neuerlichen eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in Serbien über keinerlei Anknüpfungspunkte verfüge und ihm dort ohne Unterkunft, Versorgung und Arbeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen würde, wurden in keiner Weise konkretisiert und stehen im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 23.07.2018, in welcher er seine Wohnanschrift in Serbien bekannt gab und erwähnte, dass er dort zuletzt einer Arbeit nachgegangen sei, über Versicherungsschutz verfüge, eine Therapie absolviert hätte und zusätzlich durch seine in Deutschland lebenden Angehörigen finanzielle Unterstützung erfahren habe. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht demnach klar hervor, dass dieser seinen Lebensmittelpunkt zuletzt in Serbien hatte und dort entsprechend verankert ist.

Demnach konnte kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden.

Vor dem Hintergrund, dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und auch in der Beschwerde eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat nicht konkret aufgezeigt worden ist, konnte auch keine Relevanz der in der Beschwerde – unter Zitierung von zu Verfahren auf internationalen Schutz ergangener, und demnach gegenständlich nicht unmittelbar einschlägiger, Rechtsprechung – monierten im angefochtenen Bescheid unterlassenen Zugrundelegung von Länderberichten zu Serbien erkannt werden; im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.09.2018 Berichtsmaterial zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat übermittelt, von der eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:

3.1.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.

[…]

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) – (4) […]

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4.       einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5.       ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. (3) – (13) […]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:

„Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1.       die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2.       sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4.       sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) – (6) [...]

[...]

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

[...]

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) – (7) [...]

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) […]

[...]

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) – (3) […]

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) […]“

§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) – (6) [...]“

3.1.1.2. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e vorliegen.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit. c leg cit) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit. e leg cit).

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

3.1.1.3. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt zur Begehung von strafrechtswidrigen Handlungen genutzt hat und mit Urteil vom 13.07.2018 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wurde dessen Aufenthalt in Anbetracht des § 31 Abs. 1a FPG rechtswidrig, weil er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt und durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellte.

3.1.1.4. Mit dem gegenständlichen Bescheid, welcher durch persönliche Ausfolgung an den Beschwerdeführer am 02.08.2018 erlassen wurde, wurde gegen den Beschwerdeführer demnach zulässigerweise eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG beurteilt. Der Beschwerdeführer ist in der Folge am 30.08.2018 in den Herkunftsstaat abgeschoben worden und hält sich seither nicht mehr in Österreich auf.

Da das Rückkehrentscheidungsverfahren bereits vor der Ausreise eingeleitet war, sind zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gegeben. Wegen der mittlerweile erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich, ist gegenständlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage, zu prüfen (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).

Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, haben im Falle des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt – weder bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, noch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – Umstände vorgelegen, die im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würden.

3.1.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

3.1.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lagen zu keinem Zeitpunkt vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig war noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht vorgelegen haben. Aktuell sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 zudem bereits angesichts des nicht mehr vorliegenden Inlandsaufenthaltes nicht gegeben.

3.1.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

3.1.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

3.1.4.2. Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, mit einer in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Person ein Familienleben zu führen, sodass auch kein mit der Rückkehrentscheidung begründeter Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers erkannt werden kann.

In Bezug auf die in Deutschland und Belgien aufhältigen Angehörigen des Beschwerdeführers (zwei volljährige Söhne sowie drei Schwestern in Deutschland und eine Verlobte in Belgien), ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer schon bisher nie zum längerfristigen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten berechtigt gewesen ist und seinen Lebensmittelpunkt zuletzt in Serbien hatte, sodass auch in der Vergangenheit kein tatsächliches Familienleben mit jenen Angehörigen in Deutschland und Belgien geführt worden ist, sondern der Kontakt unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Aufenthalte in verschiedenen Staaten gestaltet worden ist. Insofern führt die durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie das Einreiseverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des Beschwerdeführers in Deutschland und in Belgien zu keinem maßgeblichen Eingriff in die dargestellten Beziehungen zu dessen Angehörigen. Diesen ist es nämlich weiterhin möglich, den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben. Im Übrigen hätte dem Beschwerdeführer bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige familiäre Bindungen durch Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz angesichts der drohenden Haftstrafen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden. Die zeitweilige Unmöglichkeit, Familienmitglieder und sonstige soziale Bezugspersonen in einem vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Suchtgiftdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.

Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens zu begründen.

3.1.4.3.1 Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).

3.1.4.3.2. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig, er verfügt hier über keine engen sozialen Bindungen, hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet oder sonstige Ausbildungen absolviert. Es wurden im gesamten Verfahren keine Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in gesellschaftlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht ersichtlich. Vielmehr brachte er vor, Österreich lediglich als Transitland für die Weiterreise nach Deutschland respektive Belgien habe nutzen zu wollen, wobei er, wie an anderer Stelle dargelegt, unmittelbar nach seiner Einreise mit dem Verkauf von Heroin begann, sodass sein Aufenthalt im Bundesgebiet offensichtlich ausschließlich den Zweck hatte, durch den unerlaubten Umgang mit Suchtgiften eine illegale Einnahmequelle zu erlangen.

Demgegenüber ging der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, zuletzt einer Erwerbstätigkeit nach, er verfügt über Kenntnisse der Amtssprachen, eine Unterkunft sowie Berufserfahrung und es wird ihm daher als volljährigem gesundem Mann ohne besonderen Schutzbedarf auch problemlos möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt bereits seit Ende August 2018 wieder in Serbien.

3.1.4.4. Allfälligen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich und anderen Mitgliedstaaten standen im Übrigen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich der Suchtgiftkriminalität gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251), ebenso besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. etwa VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; 1.4.2019, Ra 2018/19/0643; siehe auch die Ausführungen unter Punkt 3.4.).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

3.1.4.5. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Personen, die in Serbien einreisen, erhalten eine schriftliche Gesundheitswarnung in englischer und serbischer Sprache über die Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung und zur Eindämmung der COVID 19-Pandemie. Einreisende werden an allen Grenzübergängen streng nach Anzeichen einer COVID 19-Infizierung geprüft. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und geschlossenen Räumen (z.B. Supermärkte, Tankstellen, Apotheken, öffentliche Gebäude), ist verpflichtend, aber auch im Freien, wenn ein Abstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Versammlungen von mehr als 30 Personen im öffentlichen Raum (im Freien und in geschlossenen Räumen) sind verboten. Lokale sind ab 01:00 Uhr geschlossen, jene, die über keine Sitzplätze im Freien verfügen ab 21:00 Uhr (Quelle: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID 19-Infektion einer Hoch-Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Auch die durch das österreichische Außenministerium zuletzt im Hinblick auf Serbien wegen steigender Infektionszahlen neuerlich ausgesprochene Reisewarnung führt zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich des Vorliegens eines realen Risikos einer Verletzung von durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im August 2018 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.

Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.

3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtfestlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

3.3.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).

Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf das strafgerichtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Gerade die Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289), zumal die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet fallgegenständlich offensichtlich ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen im Bereich der Suchtgiftkriminalität erfolgten. Das Bundesamt ging unter Bedachtnahme auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls davon aus, dass aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zu prognostizieren ist, dass dieser neuerlich gegen Bestimmungen des Strafrechts verstoßen und insbesondere abermals versuchen werde, seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Delikten im Bereich des Suchtgifthandels zu finanzieren. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte.

Diese Beurteilung wird durch die vorliegende Sachentscheidung über die Beschwerde bestätigt.

Ausgehend davon kam dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der gemeinsam mit der Beschwerde gestellte Antrag war daher zurückzuweisen (vgl. dazu auch VwGH vom 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).

Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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